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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2011 C-8474/2010

18. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,452 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rente | AHV (kapitalisierte Rente)

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8474/2010 Urteil vom 18. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (kapitalisierte Rente).

C-8474/2010 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1971 bis 1992 mit Unterbrüchen in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 29). Am 25. Juni 2010 reichte er über den kosovarischen Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein (act. 1 bis 5). B. Mit Verfügung vom 18. August 2010 sprach die SAK A._______ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2010 eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 348.- zu. Ihre Berechnung basierte auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten (Rentenskala 9) sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- (act. 37 bis 41). C. In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 30. August 2010 ersuchte A._______ um Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstatt einer monatlichen Rente (act. 43 bis 48). D. Mit Entscheid vom 18. November 2010 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass er Anspruch auf eine Teilrente habe, die mehr als ein Fünftel der monatlichen ordentlichen Vollrente betrage, weshalb er gestützt auf Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien keinen Anspruch auf einmalige Abfindung habe; eine Rückvergütung der Beiträge sei aufgrund der Anwendbarkeit des genannten Sozialversicherungsabkommens auch nicht möglich, da dieses Abkommen eine solche Leistung nicht vorsehe (act. 49 und 50). E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und

C-8474/2010 beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung. F. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids und der Verfügung vom 18. August 2010. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine einmalige Abfindung habe, da er Anspruch auf eine Teilrente habe, die mehr als ein Zehntel der ordentlichen Vollrente betrage; bei einer Rentenskala 9 bestehe auch kein Wahlrecht. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-8474/2010 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das Sozialversicherungsabkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2.2. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss vorstehender Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der

C-8474/2010 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 3. Unbestritten und zutreffend ist in casu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz einen Anspruch auf eine Altersrente hat. Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle der zugesprochenen monatlichen Rente zu Recht verneint hat. 3.1. Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens). 3.2. Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt gemäss Rentenskala 9 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- ab dem 1. Februar 2010 unbestrittenermassen Fr. 348.- (vgl. act. 31 und Rententabellen 2009 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 88). Die massgebenden ordentlichen Vollrenten gemäss Rentenskala 44 (für den Jahrgang 1945, vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 8) belaufen sich im Jahre 2010 auf Fr. 1'703.- (vgl. Rententabellen 2009 des BSV, S. 18). Die monatliche Teilrente des Beschwerdeführers beträgt somit 20.43 % der entsprechenden ordentlichen Vollrente und damit mehr als einen Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu einem Zehntel) einen Anspruch auf einmalige Abfindung geben würde, und auch mehr als einen Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, der (bis zu einem Fünftel) dem Beschwerdeführer ein Wahlrecht auf einmalige Abfindung oder Auszahlung der ordentlichen Teilrente geben würde. Da der Beschwerdeführer eine Teilrente erhält, die die genannten Schwellenwerte übersteigt, ist die Ausrichtung einer Abfindung an Stelle der ordentlichen Teilrente ausgeschlossen. Der Antrag des

C-8474/2010 Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ist daher abzuweisen. 4. Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers könnte sinngemäss subsidiär auch dahingehend verstanden werden, dass er an Stelle der einmaligen Abfindung eine Rückvergütung der bezahlten AHV- Beiträge verlangt. Eine solche Rückvergütung kommt gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG allerdings nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassene in Frage, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwendbare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers besteht (vgl. E. 2.1 hiervor), ergibt sich aus Art. 18 Abs. 3 AHVG kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rückvergütung der Beiträge. Auch das Sozialversicherungsabkommen selbst sieht keine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor. Somit wäre auch ein Antrag des Beschwerdeführers um Rückvergütung der AHV-Beiträge abzuweisen. 5. Demnach ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 6. 6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-8474/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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