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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2012 C-8458/2010

30. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,476 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Einreisebewilligung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8458/2010

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

B._______, vertreten durch Dr. iur. Thomas Dufner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung.

C-8458/2010 Sachverhalt: A. Aufgrund einer im April 2010 erfolgten Einladung von B._______ beantragte A._______, 1987 geborene Staatsangehörige von Kuba, bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna ein Schengen-Visum, welches am 18. Mai 2010 verweigert wurde. B. Die dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die Vorinstanz – nach kantonalen Abklärungen beim Gastgeber – mit Verfügung vom 8. November 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem sei sie jung, ledig, habe keine Kinder und sei nach ihrem Studienabschluss arbeitslos. Ihr oblägen somit keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. Angesichts des grossen Altersunterschieds zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Gastgeber sei auch nicht auszuschliessen, dass diese mit einem Besuch in der Schweiz andere als mit der Einladung in Zusammenhang stehende Absichten verfolge. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Dezember 2010 beantragt B._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Einreisevisums für A._______; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er verbringe seit mehreren Jahren jeweils vier bis sechs Monate pro Jahr in Kuba. Im Februar 2007 habe er dort A._______ kennengelernt; bald darauf seien sie ein Paar geworden. Mit dem geplanten Besuch sei der Wunsch verbunden, dass die Gesuchstellerin seine Heimat, sein persönliches Umfeld und seine bereits betagten Eltern kennen lerne. Mit Sicherheit werde sie wieder in ihre Heimat zurückkehren, habe sie dort doch Eltern und Verwandte, zu denen sie eine enge Beziehung habe. Zudem wolle die Gesuchstellerin in ihrem Haus einen Coiffeur- /Kosmetiksalon eröffnen, wofür ihr bereits eine Bewilligung erteilt worden sei. Im Hinblick auf diese persönlichen Umstände habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Er, der Beschwerdeführer, und die Gesuchstellerin hätten auch kein Interesse daran, dass diese über die Besuchsdauer hinaus in der Schweiz

C-8458/2010 bleibe, zumal er – selbst im Falle einer Heirat – mit ihr in Kuba zusammen leben und dort auch seinen Lebensabend verbringen wolle. Zum Zeichen dafür, dass es sich um eine ersthafte Beziehung handele, sei er bereit, seine Garantieverpflichtung auf 100'000 Franken zu erhöhen. Er wisse, dass seine Freundin nach dem Besuch in der Schweiz fristgerecht ausreisen werde, habe er doch bereits mehrmals verschiedene Besucher aus Kuba empfangen und sei daher in der Lage abzuschätzen, ob diese wieder in ihre Heimat zurückkehren wollten. Dass die Vorinstanz angesichts des grossen Altersunterschieds der Partner andere Absichten der Gesuchstellerin für möglich halte, sei reine Spekulation. Für die Richtigkeit seiner Behauptungen hat der Beschwerdeführer sowohl seine eigene als auch die Befragung der Gesuchstellerin als Beweismittel angeboten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Unter Ausführungen zu den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Kuba macht sie geltend, dass trotz vorhandener beruflicher Perspektiven der Gesuchstellerin nicht mit genügend grosser Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass diese sich einen über den Besuchsaufenthalt hinausgehenden Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum verschaffen wolle. Der Umstand, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer seit mehr als drei Jahren bestehe, habe insofern wenig Bedeutung, habe sich doch in der Praxis gezeigt, dass solche Beziehungen oft nicht mehr Bestand hätten, wenn die gesuchstellende Person einmal in den Schengen-Raum eingereist sei. Die vom Beschwerdeführer offerierte Erhöhung der Garantiesumme auf 100'000 Franken sei im Verfahren zur Visumserteilung nicht vorgesehen. Dass der Beschwerdeführer seine Freundin und womöglich zukünftige Gattin seinen Eltern vorstellen wolle, sei jedoch gut nachvollziehbar, und das Bundesverwaltungsgericht werde gebeten, diesen Umstand bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. E. In der darauffolgenden Replik vom 2. Mai 2011 hält der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest. Er macht zudem geltend, Kuba habe sich in Richtung Liberalisierung der Planwirtschaft weiterentwickelt, was Hoffnungen auf ein Gedeihen der wirtschaftlichen Situation habe aufkommen lassen. Von einer generellen Ausreisewilligkeit der kubanischen Bevölkerung könne daher nicht mehr gesprochen werden und erst

C-8458/2010 recht nicht im Fall der Gesuchstellerin, die mittlerweile einen eigenen Coiffeur-/Kosmetiksalon führe. Diese werde die nun seit mehr als vier Jahren bestehende Beziehung sicher nicht angesichts der Verlockungen des Schengen-Raums aufgeben. Hierfür sprächen auch die beigefügten, für die Seriosität der Gesuchstellerin sprechenden Bestätigungen zweier Bekannter. Dass die Vorinstanz einerseits auf negative Erfahrungen in ihrer Praxis verweise, andererseits aber – mit entsprechendem Hinweis an die Rechtsmittelinstanz – Verständnis für den Wunsch zeige, dass der Beschwerdeführer seine Freundin seinen Eltern vorstellen wolle, erwecke zudem den Eindruck, dass die Vorinstanz selbst keinen Präzedenzfall schaffen, diesen jedoch delegieren wolle. Damit sei der Entscheid der Vorinstanz auch unangemessen. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

C-8458/2010 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer kubanischen Staatsangehörigen, die für drei Monate als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten

C-8458/2010 verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 - 32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 - 4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-

C-8458/2010 dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-

C-8458/2010 schreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kuba zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder anstandslos verlassen würde, und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derartige Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. Seit 2010 hat die kubanische Regierung erste Reformschritte eingeleitet, mit denen „nichtstaatliche“ Formen der Erwerbstätigkeit teils erlaubt, teils gefördert werden sollen. Die damit geschaffenen neuen Freiräume betreffen vor allem das Kleingewerbe wie Coiffeure, Taxis und Privatrestaurants. Freigegeben wurde auch der Handel zwischen Bürgern untereinander mit nach 1959 gebauten Autos und mit Immobilien. Dessen ungeachtet ist Kubas Wirtschaft nach wie vor planwirtschaftlich und zentralistisch und hat trotz der begonnenen Reformen bisher nicht zu wesentlichen Verbesserungen der Lebensbedingungen geführt. Die Preise für den Grossteil der Grundbedürfnisse liegen für den überwiegenden Teil der Bevölkerung deutlich über dem eigenen Gehalt – das monatliche Durchschnittseinkommen liegt bei 20 US-Dollar – und sind oft in konvertibler Währung (CUC) zu entrichten. Somit wird der Lebensstandard einer kubanischen Familie vorwiegend durch den Zugang zu konvertibler Währung bestimmt, beispielsweise durch Überweisungen aus dem Ausland (ca. 2 Mrd. US-Dollar pro Jahr) oder durch Arbeit im Tourismus oder bei

C-8458/2010 Joint Ventures (Quellen: http:// www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Übersicht > Kuba > Wirtschaft [Stand: März 2012, besucht im Oktober 2012]; NZZ am Sonntag vom 21. Oktober 2012 [International]: Neue Freiheit, alte Fesseln). Dieser Hintergrund schafft – immer noch – vor allem für die jüngere Generation grossen Anreiz, das Land zu verlassen, einerseits auf der Suche nach eigenen besseren Zukunftschancen, andererseits aber auch im Bemühen, die zurückgebliebenen Angehörigen vom Ausland her unterstützen zu können. 7. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 25-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau, die sich nach Abschluss ihres Studiums zunächst auf Arbeitssuche in Hotelerie und Gastgewerbe befand (vgl. den vom Beschwerdeführer am 7. September 2010 unterzeichneten kantonalen Fragebogen) und statt weiterer Arbeitslosigkeit schliesslich den Weg in die Selbständigkeit gewählt hat. Dass sie allein durch die Eröffnung eines Coiffeur-/Kosmetiksalons ein finanzielles Auskommen gefunden hat, kann angesichts der geschilderten wirtschaftlichen Gegebenheiten Kubas jedoch nicht angenommen werden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Angesichts dessen können Emigrationsabsichten der Gesuchstellerin nicht ausgeschlossen werden. Dass sie zuhause enge verwandtschaftliche Beziehungen unterhält, steht einer solchen Vermutung nicht entgegen, ist doch ein grosser Teil der kubanischen Bevölkerung davon abhängig, dass sie von ihren im Ausland erwerbstätigen Angehörigen mit Devisen versorgt wird. Dass die Vorinstanz den familiären Beziehungen der Gesuchstellerin kein Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden, handelt es sich doch auch bei sehr engen Familienbindungen um durchaus übliche Konstellationen, die ebenso wie wirtschaftliche Ungewissheiten regelmässig im Hintergrund von Einreisegesuchen stehen. Weitere Abklärungen der Vorinstanz hierzu waren entbehrlich. 8. Fraglich ist, ob aus der partnerschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zur Gesuchstellerin abgeleitet werden kann, dass diese die Schweiz bzw. den Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt wieder fristgerecht verlassen wird. 8.1 Zwischen dem Beschwerdeführer, der seiner Steuererklärung zufolge in finanziell guten Verhältnissen lebt, und der Gesuchstellerin besteht ein Altersunterschied von 31 Jahren. Es kann angesichts dessen nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beziehung auch deshalb Bestand hat, http://www.auswaertiges-amt.de/

C-8458/2010 weil damit für die Gesuchstellerin wirtschaftliche Vorteile und die Hoffnung auf eine Ausreisemöglichkeit einhergehen. Wie von der Vorinstanz erwähnt, entspricht es durchaus der Realität, dass derartige Beziehungen früher oder später auseinanderbrechen, sobald sich der Wunsch nach einer Ausreise verwirklicht hat. Dass sich im vorliegenden Fall beide Partner bereits seit mehreren Jahren kennen und der Beschwerdeführer seine Ferien regelmässig in Kuba verbringt, vermag die Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht auszuräumen. Aus diesem Grund sind auch Vorbehalte angebracht, wenn der Beschwerdeführer glaubt, die kurz- oder mittelfristige Lebensplanung seiner Freundin zu kennen, und sich überzeugt gibt, dass diese mit dem Ablauf der bewilligten Besuchsdauer wieder in ihre Heimat zurückkehren wird. Auch die seiner Replik beigefügten Referenzschreiben, die die Seriosität der Gesuchstellerin zu betonen versuchen, sind nicht geeignet, derartige Absichten zu belegen. 8.2 Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Garantieverpflichtung auf 100'000 Franken zu erhöhen, führt – abgesehen davon, dass Art. 8 Abs. 3 VEV die Garantiesumme auf 30'000 Franken beschränkt – zu keiner anderen Einschätzung. Die Notwendigkeit, dass gewisse finanzielle Risiken abgedeckt sein müssen, ist eine Einreisevoraussetzung, die neben derjenigen der gesicherten Wiedereinreise besteht. Für Letztere kann ein Gastgeber keine Gewähr bieten, hat er doch keinerlei Möglichkeit, ein bestimmtes Verhalten seines Gastes zu erzwingen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 9. Der Beschwerdeführer hat beantragt, er und die Gesuchstellerin seien als Partei zu ihren jeweiligen Lebensumständen, ihren Zukunftsplänen sowie zur Absicht der Wiederausreise zu befragen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG sind angebotene Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet werden, wenn sich die Behörde bzw. das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise eine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.5.3 mit Hinweis). Der für den vorliegenden Entscheid erhebliche Sachverhalt erschliesst sich bereits in hinreichender Weise aus den Akten, zumal der Beschwerdeführer

C-8458/2010 und sein Gast die ihnen wichtig erscheinenden Aspekte schon darlegen konnten. Von einer mündlichen Anhörung, auf die – im vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägten Verwaltungsverfahren – ohnehin kein Anspruch besteht, wären keine anderen als die bisherigen Ergebnisse zu erwarten. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers war somit nicht zu entsprechen. 10. Obwohl die Vorinstanz für den Wunsch des Beschwerdeführers, seine Freundin und eventuell künftige Ehefrau seinen Eltern vorzustellen, Verständnis gezeigt hat, hat sie in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde beantragt. Dort sowie in ihrer Verfügung hat sie sich ausführlich zu den Gründen geäussert, die aus ihrer Sicht die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin in Frage stellen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sie ihrem Entscheid sachfremde Überlegungen zugrundegelegt bzw. im Ergebnis ihren Ermessenspielraum unterschritten hätte. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) ergeben sich hieraus nicht. Insbesondere bestehen im vorliegenden Fall keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 12 Abs. 4 VEV, die die Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung rechtfertigen könnten: Familiäre Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Gast sind nicht vorhanden. Dementsprechend kann für die Gesuchstellerin die Erteilung einer Einreisebewilligung – womöglich sogar auch die einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund Familiennachzugs – erst im Falle einer Eheschliessung in Betracht kommen. 11. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-8458/2010 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Thurgau

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

Versand:

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