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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2007 C-836/2006

22. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,812 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-836/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. August 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille und Richterin Beutler; Gerichtsschreiberin Kaufmann. R._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für M._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige M._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Juni 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Neffen R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Zürich. Das Gesuch enthielt diverse Beilagen, darunter einen Arbeitsvertrag und eine Bestätigung der Arbeitgeberin. B. Die Schweizerische Auslandvertretung lehnte eine Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 17. August 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. D. Mit Beschwerde vom 6. September 2006 (Datum des Poststempels) beantragte der Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD) implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Es gehe lediglich um einen Besuch der in der Schweiz lebenden Angehörigen, und der Aufenthalt der Gesuchstellerin würde hier maximal vier Wochen dauern. Die Gesuchstellerin habe im Kosovo ihre Familie (Eltern und Geschwister) und sei zufrieden mit ihrer Situation. Sie habe keinerlei Absicht, länger als im Einreisegesuch angegeben in der Schweiz zu bleiben. Er (der Beschwerdeführer) garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Gesuchstellerin sei jung und unverheiratet. Sie habe keine familiären Verpflichtungen, die sie von einer Emigration abhalten könnten. Zwar habe sie eine Arbeitsstelle, doch könne nicht auf besondere berufliche Obliegenheiten geschlossen werden, wenn ihr von der Arbeitgeberin nur Monate nach Stellenantritt eine zweimonatige Absenz – in Form eines Jahresurlaubs und zusätzlich eines unbezahlten Urlaubs – zugestanden werde. F. Die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Replik nahm der Beschwerdeführer innert dazu angesetzter Frist nicht wahr. Hingegen reichte er am 14. Dezember 2006 unaufgefordert eine von zwei Zeugen unterzeichnete und vom örtlich zuständigen Bezirksgericht beglaubigte Erklärung der Gesuchstellerin nach, wonach sie sich im Kosovo um ihre Mutter kümmere (wobei

3 diese Aufgabe in ihrer Abwesenheit von einem Bruder übernommen werde) und sie nach Ablauf ihres Jahresurlaubs verpflichtet sei, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA).

4 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums unter anderem mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die Gesuchstellerin lebt im Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Die damit verbundenen Hoffnungen wurden aber durch eine anhaltend hohe Arbeitslosigkeit und einen niedrigen Lebensstandard schon bald massiv gedämpft. Der wirtschaftliche Transformationsprozess entwickelt sich nur langsam und eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Situation erweist sich als schwierig. Die wirtschaftlichen Prognosen sind eher schlecht, wird doch von Experten für die nächsten Jahre ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet. In breiten Teilen der Bevölkerung ist bereits jetzt eine gewisse Desillusionierung eingetreten. Entsprechend hoch ist nach wie vor der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo - wie vorliegend - sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-

5 gekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, ledige Frau, die - gemäss einem im Gesuchsverfahren eingereichten amtlichen Dokument - zusammen mit einem Bruder und ihrer Mutter in Terstenik, Gemeinde Gllogoc in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Besondere Verpflichtungen oder Verknüpfungen daraus waren in den Gesuchs- und Beschwerdeakten vorerst nicht erkennbar. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde zwar eine Erklärung nachgereicht, wonach die Gesuchstellerin sich um ihre 73-jährige Mutter kümmere. Worin genau diese Betreuung besteht, wurde nicht dargelegt, kann aber offen bleiben. Denn mit dem Hinweis auf eine Vertretung durch den Bruder während ihrer Landesabwesenheit nimmt selbst die Gesuchstellerin nicht für sich in Anspruch, dass die geltend gemachte Betreuungsaufgabe nur durch sie wahrgenommen werden könne. Alles in allem sind in den geltend gemachten familiären Verhältnissen keine Verpflichtungen erkennbar, die die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gesuchstellerin werde schon aus beruflichen Gründen fristgerecht in ihre Heimat zurückkehren. Gemäss der im Gesuchsverfahren eingereichten Arbeitgeberbescheinigung ist sie seit dem 1. Oktober 2005 als Verkäuferin bei einer Firma in Gllogoc angestellt und verdient dabei monatlich 300 Euro. Der Arbeitgeberbescheinigung, datiert vom 20. März 2006, kann weiter entnommen werden, dass die Arbeitgeberin bereit war, der Gesuchstellerin 18 Ferientage sowie 42 Tage unbezahlten Urlaub zu gewähren. Zum einen erstaunt tatsächlich, dass einer Arbeitnehmerin nur schon wenige Monate nach Stellenantritt nicht nur der Ferienanspruch für ein ganzes Jahr, sondern darüber hinaus auch noch unbezahlter Urlaub gewährt wird. Zum andern fällt auf, dass die beabsichtigte Besuchsdauer wiederholt mit einem Monat beziffert wurde, andererseits aber gemäss der Arbeitgeberbestätigung eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz während sechzig Arbeitstagen (was ungefähr drei Monaten tatsächlicher Abwesenheit entsprechend dürfte) geplant und bewilligt wurde, wobei die Arbeitgeberin in ihrer Erklärung sowohl die Ferien wie auch den unbezahlten Urlaub in Verbindung mit dem Besuchsaufenthalt in der Schweiz brachte. Diese Umstände sprechen nicht nur gegen ein besonderes berufliches Engagement, sondern lassen Zweifel darüber aufkommen, ob nicht über den deklarierten einmonatigen Besuchsaufenthalt hinaus weitergehende Zwecke verfolgt werden. 5.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Beurteilung kann durch die Zusicherung des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wer-

6 den. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kann zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Letztlich bleibt es diesem anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben halten will oder nicht. 6. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 22. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 237 107 zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Trommer D. Kaufmann Versand am:

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