Abtei lung II I C-8333/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . August 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-8333/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) die X._______GmbH (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. November 2007 rückwirkend per 1. April 2002 zwangsweise angeschlossen hat, dass die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 Beschwerde gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 14. November 2007 erhob mit dem Antrag, der Zwangsanschluss sei auf die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zu beschränken, da sie einerseits für die Zeit davor, nämlich im Jahre 2002, bei der Sammelstiftung BVG der „Zürich“ Lebensversicherungs-Gesellschaft versichert gewesen sei und vom 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2004 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr bei ihr angestellt gewesen seien, und sie andererseits für die Zeit danach, also ab dem 1. Januar 2006 der Pensionskasse P._______ angeschlossen sei. Der Beschwerde legte sie Belege zu den genannten Anschlüssen im Jahre 2002 und ab dem Jahre 2006 bei, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 zwar beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, in ihrer Begründung aber ausführte, der Zwangsanschluss sei entsprechend dem Beschwerdeantrag vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zu beschränken, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 28. Mai 2008 ihren Beschwerdeantrag bestätigte und zudem beantragte, dass die Verfahrenskosten der Beschwedegegnerin aufzuerlegen seien. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass sie bereit sei, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn die Vorinstanz eine Wiederwägungsverfügung erlassen sollte, dass die Vorinstanz mit Duplik vom 20. Juni 2008 auf eine Antragstellung verzichtete und an ihrer Veranlassung mit der zeitlichen Beschränkung des Zwangsanschlusses – in Abweichung von der angefochtenen Verfügung – festhielt, allerdings unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, C-8333/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Auffangeinrichtung als Vorinstanz im Bereiche der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) beurteilt, sofern – wie in casu - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) gegen die Verfügung vom 14. November 2007 Beschwerde erhoben hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und das Bundesverwaltungsgericht demzufolge auf das ergriffene Rechtsmittel eintreten kann, dass die Beschwerdeführerin gegen den verfügten Zwangsanschluss an sich nichts einwendete, aber die festgelegte Zeitspanne (ab dem 1. Januar 2002 unbefristet) rügte, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung und Duplik - gestützt auf die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ins Recht gelegten Unterlagen - hinsichtlich der Begrenzung des Zwangsanschlusses trotz anderslautendem Antrag sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde beantragte, und zwar in dem Sinne, dass der Zwangsanschluss auf die Zeitspanne vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zu beschränken sei, dass dieser Antrag dem Beschwerdeantrag entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass hat, vom übereinstimmenden Antrag der Parteien abzuweichen, stützt sich dieser doch auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen der Sammelstiftung BVG der „Zürich“ Lebensversicherungs-Gesellschaft und jene der Pensionskasse P._______, dass die angefochtene Verfügung deshalb in dem Sinne zu ändern ist, dass der Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin auf die Zeitspan- C-8333/2007 ne vom 1. September 2004 bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen ist, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt, dass unter diesen Umständen zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung auch im Kostenpunkt abzuändern, eventuell aufzuheben ist, dass dies nur der Fall sein kann, wenn der Zwangsanschluss zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (14. November 2007) zu Unrecht verfügt worden wäre, dass vorliegend massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Mahnschreiben vom 20. August 2007 bis zum 28. September und sodann bis Ende Oktober 2007 Gelegenheit erhalten hatte, sich zum angedrohten Zwangsanschluss durch Nachweis eines anderweitigen Anschlusses zu äussern, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Kostenfolgen des fehlenden Nachweises, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, sich innert (erstreckter) Frist zu äussern, dass die Vorinstanz demnach gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG gezwungen war, eine Anschlussverfügung zu erlassen, dass die Auferlegung der Verfügungskosten und der Gebühren durch die Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1989 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) nicht zu beanstanden ist und diese Kosten und Gebühren mithin die der Vorinstanz durch die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin verursachten Verwaltungskosten decken, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt, dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden, wobei bei nur teilweisem Unterliegen die Verfahrenskosten zu ermässigen sind, dass gemäss Abs. 2 von Art. 63 VwVG den Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden, dass vorliegend die teilweise unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird, C-8333/2007 dass die Verfahrenskosten gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen sind, dass diese vorliegend entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu ermässigen sind und auf Fr. 400.-- festgelegt werden, dass vorliegend der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird, da ihr keine hohen Kosten entstanden sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 14. November 2007 dahingehend geändert, dass der Zwangsanschluss per 1. September 2004 erfolgt und bis zum 31. Dezember 2005 dauert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag ist innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: EZ) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-8333/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6