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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2007 C-833/2006

31. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,298 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung für Özgür Ars...

Volltext

Abtei lung II I C-833/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2007 Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-833/2006 Sachverhalt: A. Der am 13. Dezember 1978 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) reichte am 25. April 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara einen Antrag für ein gut zweimonatiges Visum (6. Juni bis 15. August 2006) ein. Als Zweck des angestrebten Aufenthaltes in der Schweiz vermerkte er auf dem entsprechenden Formular, er wolle einen Deutsch-Intensivkurs besuchen. Wohnen werde er bei einer Verwandten, Ö._______ (im Folgenden: Gastgeberin). Einem bereits zuvor an die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben ist zu entnehmen, dass er eine Zusage der ETH Zürich für eine Zulassung zum Bachelor- Studiengang Maschineningenieurwissenschaften erhalten hatte. Bedingung für die Zulassung an die ETH sei, dass er Deutschkenntnisse auf dem Stand der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts nachweisen könne. Deshalb habe er sich für einen Deutsch-Intensivkurs an der Bénédict International Schule in Zürich angemeldet. Das Einreisegesuch wurde in der Folge von der Auslandvertretung dem BFM zur Prüfung und zum Entscheid überwiesen. B. In Beantwortung eines ihr vom Migrationsamt des Kantons Zürich unterbreiteten Fragekataloges teilte die Gastgeberin am 13. Juni 2006 unter anderem mit, beim Gesuchsteller handle es sich um den Bruder ihrer Schwiegertochter, die in Fahrweid (ZH) lebe. Ferner sei sie (die Gastgeberin) mit dem Gesuchsteller mütterlicherseits verwandt. Der Gesuchsteller sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und eine Schwester lebten in Resadiye Tokat, Türkei. Zurzeit gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach. Er studiere die deutsche Sprache, da dies zur Aufnahme an die ETH Zürich erforderlich sei. C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich sich in einer Stellungnahme gegen den geplanten Sprachaufenthalt des Gesuchstellers ausgesprochen hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 24. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des C-833/2006 Gesuchstellers (fehlende berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. Es bestehe auch keine Sicherheit, dass der Gesuchsteller nach erfolgtem Sprachaufenthalt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Studium durch die kantonalen Behörden erhalten würde. Ein erstes entsprechendes Gesuch sei von den betreffenden Behörden bereits am 11. März 2005 abgelehnt worden. D. Mit Rechtsmitteleingaben vom 23. August 2006 (eingereicht bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara) und vom 5. September 2006 (gerichtet an den Beschwerdedienst des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements œ[EJPD]) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er nach Beendigung des Sprachkurses die Schweiz nicht fristgerecht und anstandslos wieder verlassen würde. Kulturell bedingt habe er durchaus eine grosse familiäre Verantwortung seinen Eltern und Geschwistern gegenüber. Es treffe zu, dass er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Bei der Stellensuche habe er erfahren müssen, dass � obwohl er ein Diplom der angesehensten Universität der Türkei (Technische Universität in Istanbul; ITÜ) besitze � ihm noch ein zusätzliches Studium an einer Hochschule im Ausland fehle. Nur mit einer entsprechenden Zusatzausbildung habe er eine Chance, bei renommierten Firmen und Grosskonzernen in der Türkei eine Anstellung zu finden. Zwar habe das Migrationsamt des Kantons Zürich ein erstes Aufenthaltsbewilligungsgesuch zu Studienzwecken abgelehnt, damals habe er aber noch keine Zulassung der ETH Zürich vorweisen können. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele, insbesondere jüngere Personen versuchten, sich im Ausland durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die Behörden sähen sich deshalb gezwungen, eine restriktive Visumspolitik zu verfolgen. Das Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise sei nur dort zu relativieren, wenn dem Gast in der Heimat besondere familiäre, C-833/2006 berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen. Vorliegend treffe das aber offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer sei jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung. Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Lebensmittelpunkt und bindenden Beziehungen zu nahen Familienmitgliedern zeugten nicht von genügender Intensität. Das bereits früher eingereichte Begehren um Bewilligung eines Studiumaufenthalts zeige, dass der Beschwerdeführer wohl ohne weiteres bereit wäre, seine familiären Beziehungen und Bindungen zurückzustellen oder gar aufzugeben. F. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist � vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe � von der Bewil- C-833/2006 ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Der Beschwerdeführer benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des gewünschten Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. C-833/2006 Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung beziehungsweise Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten der Türkei und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November 2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waffenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und türkischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, bestehen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Mai 2007). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2006 684 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum trotz gegenteiliger Zusicherungen Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht http://www.auswaertiges-amt.de/

C-833/2006 wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen beinahe 29-jährigen, ledigen jungen Mann. Er lebt noch bei den Eltern in Resadiye, in der Provinz Tokat, und wird von seinem Vater, welcher den Beruf eines stellvertretenden Schulleiters ausübt, finanziell unterstützt. Besondere familiäre Verpflichtungen sind keine erkennbar. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte besondere familiäre Zusammenhalt stellt in seinem Kulturkreis keine Besonderheit dar, die Rückschlüsse auf eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Auslandaufenthalt zulassen würde. Die enge Bindung zu den Eltern ist � wie bereits von der Vorinstanz in der Vernehmlassung festgestellt � insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer durchaus bereit wäre, eine grosse räumliche Trennung von diesen in Kauf zu nehmen, wenn es um seine Weiterbildung und um Verwirklichung einer beruflichen Karriere geht. 5.1 Die Besonderheit der Situation liegt nun aber darin, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einer Sprachausbildung ein ganz konkretes Ziel erreichen will, welches ihm eine Zusatzausbildung ermöglichen soll, die wiederum (immer nach Darstellung des Beschwerdeführers) später den Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt erleichtern würde. Auf den ersten Blick könnte diese Planung durchaus auch unter dem Gesichtspunkt der gesicherten Wiederausreise etwas für sich haben. Tatsache ist andererseits, dass der Beschwerdeführer schon seit 2003 über einen Universitätsabschluss verfügt (Richtung Raumfahrt- Ingenieurwesen), er aber seither weder in diesem Beruf gearbeitet, C-833/2006 noch sich in technischer Hinsicht weitergebildet hat. Anscheinend hat er sich die ganze Zeit darauf beschränkt, sich Deutschkenntnisse anzueignen, wobei unklar bleibt, auf welche Weise und wie intensiv dies geschieht bzw. inwieweit dies den Sprachkurs in der Schweiz oder anderswo noch als notwendig erscheinen lässt. Der Beschwerdeführer scheint jedenfalls weit entfernt zu sein von einer eigenen wirtschaftlichen Existenz. 5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Sprachaufenthalt in der Schweiz besteht. Denn dafür, dass er sich die für ein Studium notwendigen Sprachkenntnisse innert nützlicher Frist aneignen kann, besteht keine Sicherheit. Entsprechend ist von einer gewissen Gefahr dafür auszugehen, dass er � einmal in der Schweiz � versucht sein könnte, den Sprachaufenthalt zu verlängern oder aber eine Aufenthaltsregelung zum Studium von hier aus zu forcieren. 5.3 Zwar trifft zu, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gastgeberin im Gesuchsverfahren schriftlich zugesichert haben, die Schweiz fristgerecht zu verlassen beziehungsweise für eine fristgerechte Wiederausreise besorgt zu sein. Diesen Zusicherungen kommt aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine derartige Bedeutung zu, dass sie die oben angeführten Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise beseitigen könnten, da die Zusicherungen rechtlich nicht verbindlich sind. Die Gastgeberin kann zwar für gewisse finanziellen Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. 6. Aus vorstehenden Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). C-833/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 126 608 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann Versand am: Seite 9

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