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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2007 C-829/2006

21. Juni 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,670 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung III C-829/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchsteller) beantragte am 11. Mai 2006 beim schweizerischen Verbindungsbüro bei der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in Pristina (nachfolgend Verbindungsbüro) ein Visum für einen dreissigtägigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder im Kanton Solothurn. In der Folge überwies das Verbindungsbüro das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn am 11. August 2006 zum Visumsantrag Stellung genommen hatte, verweigerte die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. August 2006 die beantragte Einreisebewilligung. In ihrer Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die fristgerechte Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Lage in der Herkunftsregion nicht gewährleistet sei. Zwar oblägen dem Gesuchsteller familiäre Verantwortlichkeiten; berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten, seien aber nicht ersichtlich. C. Mit Eingabe vom 4. September 2006 erhob der Gastgeber X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. August 2006 und die Erteilung des Einreisevisums an den Gesuchsteller. Zur Begründung führt er an, dass er gerne seinem Bruder, d.h. dem Gesuchsteller, das Haus zeigen möchte, das er gekauft habe. Der Gesuchsteller möchte sehen, wie sein Bruder in der Schweiz lebt, und seine Ferien hier verbringen. Der Beschwerdeführer versichert, dass sein Bruder die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Einreisebegehren sei abgelehnt worden, weil die wirtschaftliche und politische Lage in Serbien angespannt sei und weil sowohl das Verbindungsbüro als auch die Ausländerbehörde des Kantons Solothurn in ihren Stellungnahmen die Wiederausreise als nicht gesichert angesehen hätten. Zudem sei der Gesuchsteller bereits früher als Asylbewerber in der Schweiz gewesen. Der Gesuchsteller sei Familienvater und gehe keiner gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der allgemeinen Situation in der Herkunftsregion sowie aufgrund der in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen gemachten Erfahrungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller den Wunsch hegen könnte, sich im westlichen Ausland eine neue Zukunft aufzubauen. Die Gefahr, dass die Wiederausreise nicht fristgerecht erfolge, müsse deshalb gesamthaft als relativ hoch angesehen werden. E. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28. November 2006 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Diese Frist liess er ungenutzt verstreichen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten

4 Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Einwohner der Provinz Kosovo ist die Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da die wirtschaftliche und soziale Situation in ihrem Heimatland nach wie vor desolat ist. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo leben gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2002 unter der Armutsgrenze (vgl. "Kosovo Poverty Assessment" vom 16. Juni 2005, S. 16 f., unter www.worldbank.org, besucht am 14. Juni 2007). Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich zwar erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen vielfach diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungsentschluss erleichtern kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Serbien spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Ge-

5 suchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 42-jährigen, verheirateten Mann. Er hat vier Kinder (Jg. 1987, 1988, 1991 und 2002). Gemäss eigenen Angaben ist er von Beruf Bauer. Aus diesen Angaben ergibt sich zwar, dass dem Gesuchsteller in seiner Heimat familiäre Pflichten obliegen, die grundsätzlich geeignet sein könnten, die für den Gesuchsteller nachteilige Prognose aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien bzw. Kosovo positiv zu beeinflussen. Andererseits legt die Auskunft, dass der Gesuchsteller Bauer sei, den Schluss nahe, dass seine berufliche Situation eine äusserst schwierige ist. Es erscheint daher nicht abwegig, dass der Gesuchsteller einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstrebt, um seinen Kindern durch die finanzielle Unterstützung eine bessere Zukunft zu ermöglichen. Das Risiko, dass die Absichten des Gesuchstellers nicht mit dem durch ein Besuchervisum gedeckten Zweck übereinstimmen, ist daher als hoch einzuschätzen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv siehe folgende Seite)

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 21. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. _______ retour Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am:

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