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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2017 C-8283/2015

6. April 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,868 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8283/2015

Urteil v o m 6 . April 2017 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente (Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015).

C-8283/2015 Sachverhalt: A. A.a Die am (…) 1951 geborene, verheiratete schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) zog zusammen mit ihrem Eheman im Jahr 1979 nach Kanada. Mit Eingabe vom 9. August 2005 reichte sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2005 wurde ihr Beitrittsgesuch vom 9. August 2005 mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Nachdem der Ehemann der Versicherten am 14. Oktober 2005 unter Angabe der AHV-Versichertennummern beider Ehegatten eine Aufstellung seiner Beiträge für die Jahre 2000 bis 2004 eingereicht hatte, ersetzte die Vorinstanz die Verfügung vom 21. September 2005 durch die Verfügung vom 24. Oktober 2005, mit welcher sie das Beitrittsgesuch der Versicherten vom 9. August 2005 mit der gleichen Begründung erneut abwies. Diese Verfügung ist gemäss den vorliegenden Akten unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 1-6 sowie Dok. 9 S. 2). A.b Nachdem die Vorinstanz die Versicherte mit Schreiben vom 24. April 2015 auf das bevorstehende Erreichen des Rentenalters aufmerksam gemacht und gleichzeitig ein Antragsformular übermittelt hatte, reichte diese am 8. Mai 2015 ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein. Die Vorinstanz bestätigte am 26. Mai 2015 den Eingang ihres Gesuchs und wies darauf hin, dass ihr die Rentenverfügung mit dem Betrag ihrer zukünftigen Altersrente im Laufe des Monats Oktober 2015 zugestellt werden könne (vgl. Dok. 8-11). Nach Vorliegen der Berechnungsblätter (Dok. 12) sowie der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz (Formular E 205; Dok. 13) sprach ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 per (…) 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 362.- zu. Der Berechnung legte sie eine anrechenbare gesamte Versicherungszeit von 11 Jahren (Rentenskala 12), Erziehungs- und Betreuungsgutschriften von 3.5 Jahren sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21‘150.- zugrunde (Dok. 14). B. B.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Datum Postaufgabe) erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache. Zur Begründung führte sie

C-8283/2015 aus, sie könne nicht verstehen, weshalb ihr eine Versicherungszeit von lediglich 11 Jahren angerechnet worden seien. Sie sei während der gesamten Zeit verheiratet gewesen und habe ihre AHV-Beiträge in der Schweiz immer mittels Marken geleistet. Auch als ihr Ehemann später auf der Alp gearbeitet habe, seien die Beiträge stets bezahlt worden (vgl. Dok. 17). B.b Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Versicherte von Geburt an bis Mai 1979 in der Schweiz gewohnt habe. Danach sei sie nach Kanada ausgewandert. Durch den Wegzug ins Ausland sei sie nicht mehr obligatorisch bei der AHV versichert gewesen. Aufgrund ihrer Beiträge aus Erwerbstätigkeit von 1969 bis 1972 sowie aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bis 1979 seien ihr von Januar 1969 bis Dezember 1979 Versicherungszeiten angerechnet worden. Es lägen weder neue Tatsachen noch Belege vor, die eine zusätzliche Versicherungsunterstellung ermöglichen würden (vgl. Dok. 19). C. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie und ihr Ehegatte hätten ihre Beiträge jeweils mit Marken bezahlt. Ihnen sei dabei mitgeteilt worden, dass die Beitragszahlungen für das Ehepaar seien. Danach hätte ihr Ehegatte jeweils im Sommer in der Schweiz gearbeitet und dabei stets die AHV-Beiträge geleistet. Sie verstehe nicht, weshalb die Jahre, während welchen ihr Ehemann die Beiträge geleistet habe, ihr nicht angerechnet würden. Da ihr Ehegatte immer in der Schweiz gearbeitet habe, hätten sie gar keine andere Versicherung abschliessen können (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 und Dok. 20 S. 3-9). D. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 17. Dezember 2015 und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin führe weder neue Tatsachen aus, noch lege sie Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen würden. Für ihren Ehegatten seien für die Jahre 1972 bis 1979 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft, für die Jahre 1980 bis 1987 Beiträge aufgrund von Beitragsmarken und danach bis 2006 jeweils

C-8283/2015 in den Sommermonaten weitere Beiträge verzeichnet worden. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass ihr mangels eines eigenen Wohnsitzes in der Schweiz ab dem 1. Januar 1980 – während ihr Ehegatte in die Schweiz arbeiten gekommen sei – keine Versicherungszeiten angerechnet werden könnten. Sie verwies diesbezüglich auf die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid (vgl. BVGer-act. 3). E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und gleichzeitig der Schriftenwechsel – unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen (BVGeract. 4). F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

C-8283/2015 (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. Da die Beschwerde im Weiteren form- und fristgerecht (vgl. Art. 52 VwVG und Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, ist darauf einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2015 (Dok. 19), mit welchem die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Oktober 2015 (Dok. 14) bestätigt und der Beschwerdeführerin eine monatliche Rente von Fr. 362.- zugesprochen hat. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige und wohnt in Kanada, weshalb das am 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. Februar 1994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.232.1) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind schweizerische Staatsangehörige und Staatsangehörige Kanadas in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Gesetzgebung einander gleichgestellt. Dies gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Abkommens insbesondere hinsichtlich der Ansprüche, die sich aus dem AHVG ableiten. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann vorliegend ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht, bestimmt sich mangels anderslautender Bestimmungen allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/sozialversicherungsabkommen/informationen-zu-abkommen0.html, zuletzt besucht am 6. März 2017, die Informationen des BSV zum genannten Abkommen mit Kanada).

C-8283/2015 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat ihr 64. Altersjahr am (…) 2015 vollendet. Massgebend sind somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen (vgl. BGE 140 V 154 E. 7.1; 130 V 156 E. 5.2). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Altersrente hat. Hingegen ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz sowohl die Beitragszeiten als auch die Rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat. 3.1 In einem ersten Schritt ist insbesondere zu prüfen, über wie viele Versicherungszeiten bzw. Beitragsjahre die Beschwerdeführerin verfügt. 3.1.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.1.2 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

C-8283/2015 3.1.3 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 3.1.4 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. 3.1.5 Gemäss Art. 52b AHVV werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet, wenn die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig ist (sogenannte Jugendjahre). 3.1.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des

C-8283/2015 Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.1.7 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a – c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert waren (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert waren, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert waren, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.8 Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto wurden der Beschwerdeführerin Versicherungszeiten von Januar 1969 bis Dezember

C-8283/2015 1979 angerechnet. Für die Jahre 1969 bis 1972 erfolgte eine Anrechnung aufgrund ihrer persönlichen Beiträge aus Erwerbstätigkeit, wobei es sich bei den Jahren 1969 bis 1971 um sogenannte Jugendjahre handelt, welche zur Auffüllung der später entstandenen Beitragslücken berücksichtigt wurden (vgl. Dok. 12 S 4; E. 3.1.5 hiervor). Im Zeitraum 1973 bis 1979 war sie aufgrund ihres Schweizer Wohnsitzes bei der AHV versichert. Jedoch war sie in diesem Zeitraum als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten aufgrund des bis zum 31. Dezember 1996 geltenden und mit der 10. AHV- Revision per 1. Januar 1997 aufgehobenen alt Art. 3 Abs. 2 Bst. AHVG von der Beitragspflicht befreit. Diese beitragsbefreiten Jahre wurden ihr indessen nach alt Art. 29bis Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) in Verbindung mit Bst. g Abs. 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) zu Recht als Beitragsjahre angerechnet (vgl. auch BGE 126 V 217 E. 1b). Die Beschwerdeführerin macht auch beschwerdeweise sinngemäss eine höhere Versicherungszeit geltend, indem sie implizit verlangt, dass bei der sie betreffenden Rente auch jene Zeitspannen nach ihrem Wegzug ins Ausland als Beitragsjahre mitzuberücksichtigen seien, in denen ihr Ehemann weiterhin aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz AHV-Beiträge entrichtet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss geltender Rechtslage die Teilung und Anrechnung der Beitragsjahre des Ehemannes nur dann erfolgt, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitraum, während welchem ihr Ehegatte AHV-Beiträge geleistet hat, ebenfalls der schweizerischen AHV unterstellt war (vgl. E. 3.1.7 hiervor). Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Versicherteneigenschaft persönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des – aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz – versicherten Ehemannes auf die Beschwerdeführerin ist nicht gerechtfertigt. Dies galt bereits aufgrund der vor der 10. AHV-Revision geltenden Bestimmungen (vgl. dazu eingehend BGE 126 V 217 E. 1c und 1d sowie E. 3 mit Hinweisen). Gemäss den vorinstanzlichen Akten hatte die Beschwerdeführerin lediglich bis 1979 ihren Wohnsitz in der Schweiz. Im Weiteren ging sie nach ihrem Wegzug – im Gegensatz zu ihrem Ehemann – in der Schweiz auch keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Dok. 7, 9, 12 S. 4, 13 sowie 15). Demzufolge ist darauf zu schliessen, dass sie ab Januar 1980 nicht mehr obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. Überdies war die Beschwerdeführerin gemäss den Akten auch nicht nach Art. 2 AHVG freiwillig bei der AHV versichert, wurde doch das am 9. August 2005 gestellte Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 abgewiesen. Diese Verfügung ist in der Folge, soweit

C-8283/2015 aus den Akten ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Dok. 1-6 und Beschwerde Seite 2). Die Vorinstanz weist mithin aufgrund des Ausgeführten zutreffend darauf hin, dass ihr die von ihrem Ehemann ab Januar 1980 geleisteten AHV-Beiträge nicht zur Erfüllung weiterer Versicherungszeiten angerechnet werden können (vgl. insb. Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG sowie E. 3.1.6 f. hiervor). 3.1.9 Die am (…) 1951 geborene Beschwerdeführerin erreichte am (…) 2015 das ordentliche AHV-Alter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG). Versicherte des Jahrgangs 1951 – wie die Beschwerdeführerin – weisen bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2015 bei vollständiger Beitragsdauer 43 Versicherungsjahre aus. Mit Blick auf das soeben Dargelegte (E. 3.1.8 hiervor) weist die Beschwerdeführerin 11 volle Beitragsjahre aus. Gemäss dem Skalenwähler der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Rententabellen 2015 hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Rentenskala 12 (vgl. Art. 52 und 53 AHVV sowie Rententabellen 2015 S. 10, abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 6. März 2017). 3.2 Weiter ist einem nächsten Schritt das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin zu ermitteln. 3.2.1 3.2.1.1 Gemäss Art. 29quater Bst. a AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG; vgl. auch E. 3.1.1 hiervor). 3.2.1.2 Den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 29. April 2015 (Dok. 7) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 1969 bis 1972 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 17‘760.- generiert hat (Fr. 3‘460.- [1969] + Fr. 4‘588.- [1970] + 6‘087 [1971] + 3‘625.- [1972]). In den Jahren 1973 bis 1979 hat sie hingegen unbestritten kein Einkommen generiert.

C-8283/2015 3.2.2 3.2.2.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.2.2.2 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat von 1960 bis und mit 2006 in der Schweiz Versicherungszeiten zurückgelegt und dabei Einkommen generiert (vgl. Dok. 12 S. 3 f.). Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wurde am 13. Mai 1972 geschlossen (vgl. Dok. 9 S. 3), weshalb das Jahr 1972 bei der Einkommensteilung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 50b Abs. 3 AHVV sowie E. 3.2.2.1 hiervor). Ebenso wenig sind die Jahre, nachdem die Beschwerdeführerin aus der AHV-Versicherung ausgeschieden ist, bei der Einkommensteilung zu berücksichtigen (vgl. E. 3.1.8 hiervor). Gemäss Berechnungsblatt beläuft sich das gesplittete Einkommen der Beschwerdeführerin für die Jahre 1973 bis 1979 insgesamt auf Fr. 52‘236.- (Fr. 6‘828.- [1973] + Fr. 8‘425.- [1974] + Fr. 5‘065.- [1975] + Fr. 8‘320.- [1976] + Fr. 8‘789.- [1977] + Fr. 10‘876.- [1978] + Fr. 3‘933.- [1979] = Fr. 52‘236.-). Rechnet man das für das Jahr 1972 nicht gesplittete Einkommen von Fr. 3‘625.- sowie die aus den Jugendjahren – zur Auffüllung der späteren Beitragslücken – hinzugerechneten Einkommen von insgesamt Fr. 14‘135.- (Fr. 3‘460.- [1969] + Fr. 4‘588.- [1970] + Fr. 6‘087.- [1971] = Fr. 14‘135.-) hinzu, führt dies zu einer Einkommenssumme von Fr. 69‘996.- (vgl. Dok. 14 S. 5). Diese in der Verfügung vom 2. Oktober 2015 für die betreffenden Jahre je separat aufgeführten Einkommen wurden von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Einsprache vom 20. Oktober 2015 noch in ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2015 bestritten (vgl. Dok. 14 S. 5, Dok. 17 und BVGer-act. 1).

C-8283/2015 3.2.2.3 Diese ermittelte Einkommenssumme wird gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG mit einem vom Bundesrat jährlich festzulegenden Faktor aufgewertet, um die Inflation auszugleichen. Die Summe des versicherten und aufgewerteten Erwerbseinkommens wird anschliessend durch die anrechenbare Beitragsdauer geteilt und mit 12 multipliziert (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Gemäss dem ersten Beitragsjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres (1972 vgl. Dok. 12 S. 4) beträgt der Aufwertungsfaktor 1.179 (vgl. Rententabellen 2015, S. 15). Die aufgewertete Summe ergibt einen Betrag von gerundet Fr. 82‘526.- (Fr. 69‘996.- x 1.179). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 132 Monaten resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen von gerundet Fr. 7‘502.- ([Fr. 82‘526.- x 12] / 132). 3.3 In einem weiteren Schritt sind die Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. 3.3.1 Versicherten wird für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar bei ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2015 keine Angaben hinsichtlich ihrer Kinder gemacht (vgl. Dok. 9). Allerdings ist aus dem Erfassungsblatt für die Rentenberechnung ersichtlich, dass sie Mutter dreier Töchter, die am (…) 1972, (…) 1974 und am (…) 1978 geboren wurden, sowie eines am (…) 1975 geborenen und am (…) 1995 verstorbenen Sohnes ist (Dok. 15). Ihr sind somit für die Jahre 1973

C-8283/2015 (das Jahr 1972, in welchem der Anspruch entsteht, wird nicht berücksichtigt [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) bis 1979 (Ausscheiden aus der AHV-Versicherung [vgl. E. 3.1.8 hiervor]) Erziehungsgutschriften anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit während 7 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da der Ehegatte und Vater dieser Kinder in den Jahren 1973 bis 1979 ebenfalls versichert war, sind der Beschwerdeführerin – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – 7 halbe bzw. 3.5 Jahre Erziehungsgutschriften anzurechnen (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2015 Fr. 42'300.- (dreifache jährliche minimale Altersrente [{Fr. 1‘175.- x 12} x 3; vgl. Rententabelle 2015 S. 18] im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls [Risiko "Alter" im Jahr 2015]). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 148'050.- (3.5 Jahre x Fr. 42'300.-). Aufgeteilt auf die vollständige Beitragsdauer der Beschwerdeführerin von 11 Jahren bzw. 132 Monate ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von (gerundet) Fr. 13'459.- pro Jahr (Fr. 148'050.- geteilt durch 132 multipliziert mit 12). Aus dem Berechnungsblatt betreffend die Rentenberechnung der Vorinstanz (Dok. 12 S. 7) ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die diesbezügliche Berechnung der Vorinstanz ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.3.3 Diese Erziehungsgutschriften in Höhe von Fr. 13'459.- werden dem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 7‘502.- hinzugerechnet, wodurch die Beschwerdeführerin ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 20‘961.-, bzw. nach den Rententabellen 2015 aufgerundet von Fr. 21'150.- erreicht (S. 82; vgl. Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Rz. 5101). Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 21'150.und einer Rentenskala 12 beträgt die monatliche Altersrente der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz korrekt ermittelt hat, Fr. 362.- (Stand 2015). 3.4 Da auch der Ehemann der Beschwerdeführerin rentenberechtigt ist, bleibt zu prüfen, ob vorliegend allenfalls eine Plafonierung vorzunehmen ist. 3.4.1 Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind

C-8283/2015 im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG). Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala durch drei geteilt wird (Art. 53bis AHVV). 3.4.2 Beim Ehemann der Beschwerdeführerin gelangt die Rentenskala 37 zur Anwendung (vgl. Dok. 12 S. 6). Für die Beschwerdeführerin wurde die Rentenskala 12 ermittelt. Somit ist die Höchstrente der Rentenskala 29 massgebend ([37 mal 2 plus 12] geteilt durch 3), die monatlich Fr. 1'549.beträgt (Rententabelle 2015, S. 48). Die Summe der beiden Renten darf den Höchstbetrag von Fr. 2'323.- nicht übersteigen (150% von Fr. 1'549.-). 3.4.3 Die Summe der beiden Altersrenten beträgt Fr. 1‘633.- (Fr. 362.- plus Fr. 1‘271.-) und liegt somit unter der Plafonierungsgrenze. Die Vorinstanz hat die Rente der Beschwerdeführerin demzufolge zu Recht nicht plafoniert. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rente der Beschwerdeführerin gemäss den anwendbaren Rechtsbestimmungen korrekt ermittelt wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenso wenig

C-8283/2015 einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-8283/2015 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2017 C-8283/2015 — Swissrulings