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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2009 C-8139/2007

17. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,956 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. Oktobe...

Volltext

Abtei lung II I C-8139/2007/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______ (Spanien), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc-Antoine Kämpfen, Z._______ Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Y._______ Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 18. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8139/2007 Sachverhalt: A. A.a Der am (...) 1969 geborene A._______, spanischer Staatsangehöriger und daselbst wohnhaft (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), arbeitete von August 1989 bis Dezember 1998 bei der B._______ in X._______ als ausgebildeter Steinhauer (act. IV/2.1, 1.2). Danach kehrte er nach Spanien zurück, wo er weiterhin in seinem Beruf tätig war. Seit dem 5. Juli 2006 ist er wegen Silikose (Lungenfibrose) zu 100% krank geschrieben (act. IV/4, 5.1, 10, 13 – 14). A.b Das Ministero de Trabajo y Asuntos Sociales beantragte mit Dictamen Propuesta vom 22. September 2006 (Beschwerdeakten act. 1.7) die Feststellung der Invalidität des Versicherten und die Zusprechung einer Invalidenrente durch die spanische Sozialversicherung. In der Folge wurde dem Versicherten eine monatliche Invalidenrente von € 1'050.44 (act. IV/25.1) zugesprochen. B. B.a Der spanische Sozialversicherungsträger holte im zwischenstaatlichen Verfahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) Unterlagen betreffend die in der Schweiz erlangten Versicherungszeiten ein (act. IV/1, 2) und beantragte für den Versicherten Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung (act. IV/3 – 6). Der Versicherte reichte am 19. Februar 2007 der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; Eingang am 7. Mai 2007) den gleichentags unterzeichneten Fragebogen für den Versicherten und den am 22. Februar 2006 (von der IVSTA versandt am 2. Februar 2007) unterzeichneten Fragebogen für den Arbeitgeber (act. IV/10 – 11) sowie diverse ärztliche Dokumente und den ausführlichen ärztlichen Bericht (E 213) im Auftrag des spanischen Versicherungsträgers ein (act. IV/13 – 16). B.b Nach Prüfung der Akten durch den medizinischen Dienst der Vorinstanz (nachfolgend: RAD; act. 17 – 18) und Erstellung eines Erwerbsvergleichs (act. IV/19), teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. August 2007 mit, es liege weder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit noch eine genügende mittlere Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Wegen der Gesundheitsschädigung sei die C-8139/2007 bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es sei jedoch eine leichtere, besser an den Gesundheitszustand angepasste vollschichtige Tätigkeit bei einem Invaliditätsgrad von 18.51 % möglich, weshalb der Leistungsantrag abgewiesen werden müsste (act. IV/20). Da auf den Vorbescheid keine Reaktion erfolgte, wies die Vorinstanz den Leistungsantrag mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 ab (act. IV/21). C. C.a Am 29. November 2007 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen, beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2007 Beschwerde (act. 1). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zuerkennung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Auflage, den Beschwerdeführer fachmännisch begutachten zu lassen und anschliessend das Leistungsgesuch neu zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2008 führte die Vorinstanz aus, der Bescherdeführer könne aus der Tatsache des Bezugs einer spanischen Invalidenrente bezüglich Invaliditätsleistungen nach Schweizer Recht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter nahm sie Bezug auf die Feststellungen des RAD und den erstellten Erwerbsvergleich (act. IV/18, 19). Sie führte aus, beschwerdeweise ergäben sich keine neuen Aspekte, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten, insbesondere seien keine neuen Akten eingereicht worden, die eine weitere gesundheitliche Verschlechterung belegen würden. Somit beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 4). C.c Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert erstreckter Frist leistete (act. 8), jedoch auf die Einreichung einer Replik verzichtete, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 15. April 2008 ab (act. 9). C.d Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-8139/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er hat Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen am 28. November 2007 mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (Beilage zu act. 2). Der die Beschwerde unterzeichnende Dr. Marc-Antoine Kämpfen ist somit rechtsgültig bevollmächtigt. 1.3 Die vorliegende Beschwerde enthält Rechtsbegehren und deren Begründung. Somit sind die Formvorschriften gemäss Art. 52 VwVG erfüllt. 1.4 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Der Beschwerdeführer macht geltend, die am 18. Oktober 2007 datierte Verfügung am 30. Oktober 2007 erhalten zu haben (act. 1 Ziff. 1.1). Da den Akten weder ein Versand- noch ein Zustellungsdatum zu entnehmen ist, den Angaben des Beschwerdeführers betreffend Beschwerdefrist von der Vorinstanz nicht widersprochen wurde und das genaue Zustellungsdatum nicht mehr einbringbar ist, kann zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Frist mit Beschwerdeeinreichung vom 29. November 2007 eingehalten wurde. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. C-8139/2007 2. 2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Spanien, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). 2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom C-8139/2007 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung 574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. 2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG und der IVV. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 18. Oktober 2007, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind dagegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). C-8139/2007 3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (vgl. C-8139/2007 BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 272 ff. E. 6). 4.3.1 Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 4.3.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen). C-8139/2007 4.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen, AHI 2001 S. 113 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar zu Art. 43 Rz. 35). 5. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2007 und die Zusprechung einer IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und Durchführung einer gründlichen Begutachtung. 5.1 Er macht insbesondere geltend, bei ihm sei eine Silikose (Lungenfibrose) festgestellt worden. Die Krankheit sei schon früh aufgetreten und rasch fortgeschritten. Die Lungenfunktion habe sich verschlechtert. Da es sich vorliegend um eine typische Berufskrankheit handle und keine andere Ursache für die Erkrankung ersichtlich sei, sei davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits bei seiner Berufsausübung in der Schweiz ihren Anfang genommen habe. Heute sei er in einem Zustand, der ihn in allen Aktivitäten behindere. Bei kleinsten Bewegungen gerate er bereits in Atemnot und ins Schwitzen und sei zweifellos körperlich stark beeinträchtigt. Die von der Vorinstanz aufgezählten leichteren Tätigkeiten würden jedoch ein Minimum an körperlichem Einsatz erfordern, den er nicht mehr zu leisten im Stande sei. Auch der spanische Versicherungsträger habe diesbezüglich Abklärungen getroffen, es gehe aus dessen Beschluss vom 22. September 2006 klar hervor, dass dieser ihn als vollkommen erwerbsunfähig für jeglichen Beruf oder jegliches Gewerbe erkläre. Diese Schlussfolgerung rechtfertige sich auch nach Schweizer Recht, da feststehe, dass die Erkrankung sichtlich schnell fortschreite. Selbst wenn noch eine kleine Resterwerbsfähigkeit in einer von der Vorinstanz aufgezählten Verweistätigkeit angenommen werden könnte, sei eine solche auf eine Teilzeitbeschäftigung von 30% zu beschränken. Im Übrigen sei dannzumal zu berücksichtigen, dass es sich bei C-8139/2007 den vorgeschlagenen Tätigkeiten ausschliesslich um unqualifizierte Erwerbstätigkeiten handle, die nicht dem Einkommen eines ausgebildeten Steinhauers entsprechen würden. Zusammenfassend sei er als 100% invalid zu beurteilen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Schweizer Recht habe (act. 1 inkl. Beilagen 5 – 7). 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der gesundheitlichen Beurteilung aus, der RAD sei gestützt auf die medizinischen Unterlagen der spanischen Sozialversicherung und der behandelnden Ärzte zur Feststellung gelangt, dass das Lungenleiden des Rekurrenten im gegenwärtigen Stadium zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Steinhauer verursache, dass leichte, sitzende Tätigkeiten dagegen noch vollschichtig möglich wären. Gemäss durchgeführtem Einkommensvergleich würde der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer vollschichtigen Verweisungstätigkeit eine Erwerbseinbusse von 19% erleiden, weshalb keine Invalidität im anspruchsbegründenden Ausmass bestehe. Beschwerdeweise ergäben sich keine neuen Aspekte, die zu einer neuen Beurteilung führen würden. 6. Die Akten enthalten folgende ärztlichen Beurteilungen: - Ärztlicher Bericht, Consulta de Respiratorio (...), Dr. C._______, 3. Juli 2006 (act. IV/13 = act. 1.5) - Arztzeugnis, Dr. D._______, 5. Juli 2006 (act. IV/14) - Ärztlicher Bericht, Instituto National de Silicosis, Dr. E._______/ Dr. F._______, 22. August 2006 (act. IV/15 = act. 1.6) - Ausführlicher medizinischer Bericht (E 213), Dr. G._______, 5. September 2006 (act. IV/16) - Medizinische Stellungnahme, RAD, Dr. H._______, 20. Juli 2007 (act. IV/18). 6.1 Der ausführliche medizinische Bericht vom 5. September 2006 enthält genaue Ausführungen zur Lungenkrankheit (Diagnose: „Neumoconiosis complicada [Fibrosis masiva progressiva de categoría B], Sarcoidosis“; Ziff. 7). Der Verlauf sei progressiv. Gemäss den spanischen Rechtsvorschriften bestehe für die letzte ausgeübte Tätigkeit volle Invalidität (Ziff. 11.7). Betreffend Verweistätigkeiten findet sich nur die Feststellung, der Versicherte sei keinen Mitteln auszusetzen, die die Atmung reizten (Ziff. 11.8). Es gebe keine Prognose für eine Ver- C-8139/2007 besserung des Gesundheitszustandes; eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne durch medizinische und berufliche Rehabilitation bewirkt werden (Ziff. 11.11 f.). 6.2 Der RAD stellt in seiner Stellungnahme als Hauptdiagnose eine „Pneumokoniose, kompliziert durch massive progressive Fibrose, Sarkoidose Grad II“ fest. Die Ärztin beurteilt die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 70% ab 5. Juli 2006 und stellt eine zumutbare Verweisungstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 100% fest. Sie begründet diese Beurteilung damit, der Versicherte sei von Seiten der Lunge eingeschränkt, der Verlauf scheine progressiv zu sein; weiter stellt sie fest: „In sitzender, leichter Tätigkeit sollte noch vollschichtige Arbeit möglich sein.“ 7. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an einer „Pneumokoniose, kompliziert durch massive progressive Fibrose“ (act. IV/18) bzw. „Silicosis con evolucion a fibrosis masiva progresiva“ (act. IV/13) leidet. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Steinhauer arbeiten kann. Weshalb der RAD trotzdem noch auf eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 30% schliesst, ist nicht nachvollziehbar. 7.2 Es ist auch nicht genügend dargelegt, woraus zu schliessen ist, dass der Versicherte in seiner Leistungsfähigkeit kaum eingeschränkt sei, wenn er nicht mehr im Steinstaub exponiert sei. Die Schlussfolgerung des RAD, eine vollschichtige sitzende leichte Tätigkeit wie beispielsweise Park-/Museumsaufseher, Verkauf auf dem Korrespondenzweg/via Telefon/Internet, Reparatur von Kleingeräten, Kassier, Telefonist, Datenerfassung, etc. „sollte noch möglich“ sein, leuchtet bei den erhobenen Diagnosen und den vorhandenen spanischen Akten nicht ein und ist im Übrigen überhaupt nicht begründet (vgl. Anforderungen an ärztliche Beurteilungen: oben E. 4.4 f.). Ein solcher Schluss kann jedenfalls auch nicht (im Umkehrschluss) aus den fehlenden Angaben im Bericht des spanischen Versicherungsträgers betreffend Verweistätigkeiten gezogen werden. Die Vorinstanz hat sich auch im Vernehmlassungsverfahren überhaupt nicht mit der Erklärung des Beschwerdeführers, er gerate selbst bei kleinsten Bewegungen in Atemnot und ins Schwitzen, und sei körperlich stark beeinträchtigt, näher auseinandergesetzt. Sie hat sich unkritisch auf die ärztliche Beurteilung des RAD C-8139/2007 abgestützt, die zwar die Diagnosen aus den spanischen Arztzeugnissen übernommen, aber daraus betreffend einer allfälligen Verweistätigkeit keine rechtsgenüglichen Schlüsse gezogen hat. Die Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit erweist sich demnach als ungenügend. 7.3 Gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 IVG ist es die Aufgabe des RAD, medizinische Dokumente für die juristisch beurteilende Verwaltung bzw. das Gericht aus medizinischer Sicht zu würdigen. Diese Würdigung hat dem Einzelfall entsprechend umfassend und für die Verwaltung nachvollziehbar zu sein. Die verfügende Verwaltung hat darauf gestützt die wirtschaftliche Beurteilung der noch verbleibenden Erwerbsfähigkeit und die Berechnung eines allfälligen Invaliditätsgrades vorzunehmen. Es kann nicht angehen, dass die Vorinstanz vorliegend eine mangelhafte Beurteilung des RAD unbesehen übernimmt und ihrerseits die Verfügung nicht weiter – auch nicht im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens – begründet. 7.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auch das Bundesverwaltungsgericht ohne die entsprechende medizinische Fachkenntnis nicht in der Lage ist, vorliegend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie einen allfällig verbleibenden zumutbaren Umfang einer Verweistätigkeit zu beurteilen. 7.5 Unter diesen Umständen erweist sich die angefochtene Verfügung nicht als rechtmässig. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen, soweit er die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragt, durch. Die Verfügung vom 18. Oktober 2007 ist aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehend abklärt, eine allfällig verbleibende Teilerwerbsfähigkeit festlegt, mittels eines neuen Erwerbsvergleichs den IV-Grad neu berechnet und anschliessend über einen neuen Rentenanspruch verfügt. 8. 8.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädliche Stoffe verursacht worden sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten – von ihrem Ausbruch an – einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausge- C-8139/2007 brochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist (Art. 9 Abs. 3 UVG). Gemäss Abs. 2 Bst. b Anhang 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gelten Staublungen als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes. 8.2 Gemäss 73bis Abs. 2 Bst. d IVV ist der Vorbescheid dem zuständigen Unfallversicherer zuzustellen, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. a IVV (in Kraft seit 1. Juli 2006, AS 2006 2007) ist eine Verfügung insbesondere den Personen, den Einrichtungen und den Versicherten zuzustellen, denen ein Vorbescheid zugestellt wurde. 8.3 Da der Beschwerdeführer bei der B._______ Stein maschinell bearbeitete, war er – während seiner Tätigkeit in der Schweiz – obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG versichert. Die Akten der Vorinstanz enthalten keine Hinweise dazu, dass ein allfälliger Leistungsanspruch durch die SUVA abgeklärt oder die Verfügung vom 18. Oktober 2007 gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. a IVV in Verbindung mit Art. 73bis Abs. 2 Bst. d IVV der SUVA zugestellt worden wäre. Da die Erkrankung des Beschwerdeführers bereits während seiner Tätigkeit in der Schweiz verursacht worden sein könnte, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer Leistungsansprüche gemäss dem Schweizer Unfallversicherungsgesetz hat. Somit ist die SUVA als zuständige Unfallversicherung berührt. Demnach ist die neu zu erlassende Verfügung der IVSTA auch der zuständigen SUVA-Stelle zuzustellen. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurückzuerstatten. 9.2 Der obsiegenden Partei kann nach Massgabe ihres Erfolges von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachse- C-8139/2007 ne notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'400.-- festgelegt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- zugesprochen. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten. C-8139/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahladresse“) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, SUVA, W._______ (zur Kenntnis) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15

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