Abtei lung II I C-8137/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Januar 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Deutschland, vertreten durch Advokat lic. iur. Erich Züblin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung aus dem Verfahren C-3469/2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-8137/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-3469/2007 mit Urteil vom 11. Mai 2009 die Beschwerde vom 16. Mai 2007 von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Erich Züblin, Advokat, abgewiesen hat; dass das Bundesverwaltungsgericht im obgenannten Entscheid zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und dem Vertreter des Beschwerdeführers zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen hat; dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben hat; dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2009 den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2009 sowie die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV- Stelle) aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle sowie zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht an dieses zurückgewiesen hat; dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-3469/2007 im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu befinden ist; dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils die Vorinstanz als unterliegende Partei zu gelten hat, dass ihr aber von Gesetzes wegen keine Kosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- C-8137/2009 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass vorliegend lediglich das Honorar für die anwaltliche Vertretung zu entschädigen ist, da – wie die Akten zeigen – dem Beschwerdeführer keine weiteren entschädigungswürdigen Kosten erwachsen sind; dass sich die Höhe der Entschädigung für die Kosten der Vertretung nach Art. 9 ff. VGKE richtet, wobei gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE auf eine allenfalls eingereichte Kostennote abzustellen ist; dass vorliegend keine Kostennote eingereicht wurde und daher die Parteientschädigung, welche von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG), unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwandes auf Fr. 2'500.-- festzulegen ist. C-8137/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Entscheid über die Kosten im Verfahren C-3469/2007 lautet neu wie folgt: 1.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 1.2 Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zugesprochen. 2. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4