Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8116/2010 Urteil vom 26. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Nicaragua, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
C-8116/2010 Sachverhalt: A. Die am (…) 1952 geborene, ledige, Schweizerbürgerin X._______ lebt in Nicaragua. Sie war von 1974 bis im April 2007 in der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Sie ersuchte mit Beitrittserklärung vom 11. Februar 2008 (recte: 11. Februar 2009, vgl. Begleitschreiben) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 1 f. und 14). B. Mit Verfügung vom 24. März 2009 (SAK-act. 5) wies die SAK das Beitrittsgesuch von X._______ mit der Begründung ab, sie sei nur bis April 2007 in der obligatorischen AHV versichert gewesen, weshalb die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts in die freiwillige Versicherung nicht eingehalten worden sei. C. Gegen die Verfügung vom 24. März 2009 erhob X._______ mit Schreiben vom 19. Mai 2010 (SAK-act. 10) Einsprache bei der SAK. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. D. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2010 (SAK-act. 12) wurde die Einsprache von X._______ abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung in Nicaragua schnellstmöglichst angemeldet; zudem sei ihre Anmeldung innert der ihr von der SAK mitgeteilten Frist von zwei Jahren erfolgt. F. Mit E-Mail vom 6. Dezember 2010 gab die Beschwerdeführerin dem Instruktionsrichter aufforderungsgemäss eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt.
C-8116/2010 G. Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2011 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei nachweislich und unbestrittenermassen nur bis und mit April 2007 in der obligatorischen Versicherung versichert gewesen, weshalb das Beitrittsgesuch bis Ende April 2008 hätte gestellt werden müssen. Den Akten sei kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin seitens der SAK eine Falschinformation betreffend Beitrittsvoraussetzungen oder -frist erteilt worden sei, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. H. Mit Replik vom 1. Februar 2011 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest und reichte eine E-Mail-Korrespondenz betreffend Beitritt zur freiwilligen Versicherung mit einem Bekannten in der Schweiz ein. Ferner führte sie aus, die von ihrem Bekannten in der Schweiz bei der SAK in Bezug auf das Anmeldeprozedere gemachten Anfragen seien allesamt telefonisch erfolgt und daher seien bei der SAK diesbezüglich wohl keine Unterlagen vorhanden. Zudem sei ihr Bekannter inzwischen verstorben, weshalb auch dieser nicht mehr befragt werden könne. I. Mit Duplik vom 6. April 2011 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
C-8116/2010 Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Aus den Akten, insbesondere aus der Korrespondenz der SAK mit der Beschwerdeführerin, ist ersichtlich, dass ihr der Einspracheentscheid erst mit dem zweiten Zustellversuch (das Begleitschreiben datiert vom 8. Oktober 2010, vgl. SAK-act. 14 f.) eröffnet werden konnte. Da sich in den Akten kein Zustellnachweis befindet, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von der SAK jedoch auch nicht bestritten wird, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung des im Februar 2009 gestellten Aufnahmegesuchs richtet sich demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Juni 2002 geltenden sowie Art. 7 und 8 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. April 2001 gültigen Fassung. 2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
C-8116/2010 des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 3.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Es ist unbestritten und durch den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin belegt, dass diese bis und mit April 2007 der obligatorischen Versicherung angehörte. Aus den Akten geht hervor,
C-8116/2010 dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im Februar 2009 vorgenommen hat. Die einjährige Beitrittsfrist ist jedoch bereits Ende April 2008 abgelaufen, so dass die Anmeldung vom Februar 2009 zu spät erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie respektive ihr Bekannter, welcher für sie bei der SAK die diesbezüglichen Informationen eingeholt hat, sei falsch orientiert worden, indem die SAK angab, man könne sich innert zwei Jahren anmelden. Aus den Akten ergeben sich indes keine Hinweise dafür, dass die SAK die Beschwerdeführerin falsch informiert hätte, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind, sind vorliegend auch nicht erfüllt. 3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-8116/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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