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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2007 C-811/2006

3. April 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,851 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-811/2006 und C-828/2006 {T 0/2} Urteil vom 3. April 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Brand. 1. A._______, 2. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 19. Juni 2006 beantragte A._______ (geb. 1977, Serbien/Kosovo; Beschwerdeführerin) beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen wohnhaften Onkel B._______ (Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Juli 2006 das Einreisegesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die fristgerechte Wiederausreise sei aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund der persönlichen Situation nicht gewährleistet. C. In einer eigenen Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2006 beantragt die Eingeladene sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie sei an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Pristina eingeschrieben und stehe kurz vor dem Abschluss ihres Studiums. Ab Januar 2007 werde sie mit dem Masterstudium "Internationale Beziehungen" weiterfahren. Es sei ihr ein Anliegen, ihren Onkel und dessen Familie in der Schweiz besuchen zu können. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem zwei an die Schweizerische Vertretung in Pristina gerichtete Einladungsschreiben der Gastgeber vom 3. April und 12. Juni 2006. D. Mit Eingabe vom 10. August 2006, mitunterzeichnet von der Ehefrau S._______, stellt der ebenfalls Beschwerde führende Gastgeber sinngemäss dieselben Rechtsbegehren und versichert, dass seine Cousine fristgerecht in ihr Heimatland zurückkehren werde. Als Studentin habe sie dort durchaus Perspektiven. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den eingereichten Unterlagen gehe nicht hervor, ob die Rekurrentin an der Universität für das von ihr erwähnte Masterstudium eingeschrieben sei und einen Studienplatz bekommen werde. F. Trotz gewährtem Replikrecht liessen sich die Beschwerdeführenden nicht mehr vernehmen. G. Am 16. März 2007 wurden die Rekursverfahren C-811/2006 und C-828/ 2006 vom Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen vereinigt. H. Mit Eingabe vom 24. März 2007 betont der Beschwerdeführer nochmals, dass seine "Cousine" (wohl: Nichte) nur besuchshalber in der Schweiz weilen werde, um die hiesige Kultur kennen zu lernen. Ihre Zukunft sehe sie

3 im Kosovo, als erfolgreiche Richterin. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Bestätigung betr. Masterstudium an der Universität Pristina vom 21. März 2007, Praktikumsbestätigung des Bezirksgerichts der Gemeinde D._______ vom 20. März 2007). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Nebst der Beschwerdeführerin als Verfügungsbetroffener ist auch der Beschwerdeführer, als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG, zur Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung

4 einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen). 3. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz grundsätzlich ein Visum (vgl. Art. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 - 5 VEA). 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es bisher nicht gelungen, im Kosovo eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation. Die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch, sind doch mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die soziale Lage ist für weite Teile der Bevölkerung unbefriedigend. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen nach Westeuropa und hier unter anderem auch in die Schweiz zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-

5 derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.4 Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine 30-jährige ledige Frau, welche sich weiterhin in Ausbildung befindet und somit beruflich (noch) nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Aus den nachgereichten Bestätigungen (vgl. Bst. H des Sachverhalts) geht diesbezüglich nämlich hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität von Pristina an besagter Hochschule ein Masterstudium in Internationalen Beziehungen aufgenommen hat und gleichzeitig am Gemeindegericht in D._______ ein Praktikum absolviert. Sie verfügt somit im Kosovo fraglos weder über besondere berufliche Verpflichtungen noch über familiäre Verantwortlichkeiten, die sie ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal sie mit dem Rekurrenten – sei er nun ihr Onkel oder Cousin – bereits über eine Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten der Beschwerdeführerin zumindest als schwierig einzustufen sein. Ihr Einwand, sie wolle in den Kosovo zurückkehren, um mit ihren Studien fortzufahren, muss daher als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden; dies umso weniger, als ebenfalls die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ausländerin gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einreisewilligen machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise äusserte und daher die Einreisebewilligung formlos verweigerte. 4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Rekurrent und seine Ehefrau für die Rückreise ihres Gastes garantiert hätten, denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausreise sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde; die Gastgeber in der Schweiz haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen. 4.6 Soweit die Rekurrentin schliesslich vorbringt, Bekannte von ihr hätten ein

6 Besuchervisum erhalten, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen den fraglichen Personen in der Vergangenheit eine Einreisebewilligung erteilt wurde. Andererseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. 5. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006, [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 20. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 235 745 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand am:

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