Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.07.2008 C-8065/2007

17. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·903 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidität (Verfügung vom 26.10.07)

Volltext

Abtei lung II I C-8065/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. M._______, vertreten durch Herr lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidität (Verfügung vom 26. Oktober 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8065/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 auf eine Neuanmeldung von M._______ nicht eingetreten ist, mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, dass M._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen diese Verfügung am 26. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss beantragte, die IV-Stelle sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – zu verpflichten, auf das Gesuch einzutreten und die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen, dass die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2007 weitere medizinische Berichte einreichen liess, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. März 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. April 2008 unter anderem vorbrachte, der IV-Stellenarzt Dr. med. A._______, auf dessen Stellungnahme sich die Verwaltung stützte, sei als Arzt für Allgemeine Medizin nicht kompetent, psychische Beschwerden und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, dass die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. A._______ vom 17. Mai 2008, wonach eine nähere Abklärung durch eine kompetente Stelle in der Schweiz (MEDAS) durchzuführen sei, mit Duplik vom 26. Mai 2008 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Verwaltung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom C-8065/2007 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG] SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine Neuanmeldung nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seit der letzten Beurteilung (vgl. BGE 130 V 71) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, dass die Parteien nunmehr darin übereinstimmen, dass die erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht worden ist und eine materielle Prüfung des Leistungsbegehrens zu erfolgen hat, dass die IV-Stelle – sofern der Eintretenstatbestand gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 IVV erfüllt ist – auch im Neuanmeldungsverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] SR 830.1, Art. 69 bs. 2 IVV), dass es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keinen Anlass gibt, vom übereinstimmenden Antrag der Parteien abzuweichen, dass die Beschwerde daher gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurück zu erstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, pauschal auf Fr. 600.- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320. 2). C-8065/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 26. Oktober 2007 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen, damit sie das Leistungsbegehren materiell prüfe. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird zurück erstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-8065/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-8065/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.07.2008 C-8065/2007 — Swissrulings