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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 C-8062/2007

17. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Rente | AHV (Rentenhöhe)

Volltext

Abtei lung II I C-8062/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rentenhöhe). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8062/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1943 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige A._______ lebt im Kosovo. Er war in den Jahren 1978 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Er hat sich am 20. März 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer (um ein Jahr vorbezogenen) schweizerischen Altersrente angemeldet (act. 2-5, 23). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 (act. 27 ff.) hat die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Juni 2007 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 438.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK eine anrechenbare Beitragsdauer von 10 Jahren (Rentenskala 10) sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'952.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung hat A._______ am 8. August 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 37). Er beantragte, es sei ihm anstelle der Altersrente eine einmalige Abfindung auszubezahlen; eventualiter beantragte er eine Erhöhung des monatlichen Rentenbetrages, da die anrechenbare Beitragsdauer 10 Jahre und das durchschnittliche Einkommen Fr. 68'952.-- betrage. D. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 (act. 39 ff.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen, da die Voraussetzungen für den Bezug einer einmaligen Abfindung nicht erfüllt seien und die Rente korrekt berechnet worden sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, mit Schreiben vom 23. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte, ihm sei ab dem 63. Altersjahr eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente in der Höhe von Fr. 1'909.--, ab dem 64. Altersjahr eine um ein Jahr vorbezogene Altersrente in der Höhe von Fr. 2'059.-- sowie ab dem 65. Alters- C-8062/2007 jahr eine volle, ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'210.-- zuzusprechen. Ferner sei die SAK zu verpflichten, die entsprechenden Rentennachzahlungen mit einem Verzugszins in der Höhe von 4% zu leisten und ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. F. Mit Brief vom 3. Dezember 2007 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, da eine direkte, postalische Zustellung von gerichtlichen Urkunden in den Kosovo nicht möglich sei. Gemäss Rückschein wurde dieser Brief dem Vertreter des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 zugestellt. Der Beschwerdeführer gab in der Folge allerdings kein schweizerisches Zustelldomizil bekannt. Er wurde deshalb mit Verfügung vom 9. März 2009, welche ihm auf diplomatischem Weg zugestellt wurde, erneut aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. G. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2009 legte die SAK die durchgeführte Rentenberechnung – wie bereits im Einspracheentscheid – ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es C-8062/2007 liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit Brief vom 3. Dezember 2007 sowie mit Verfügung vom 9. März 2009, welche über die diplomatische Vertretung in Pristina zugestellt worden ist, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird dieses Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Art. 36 lit. b VwVG). 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, C-8062/2007 welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Recht keine einmalige Abfindung sondern eine Rente zugesprochen hat. 3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in C-8062/2007 der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung eine Beitragsdauer von 10 Jahren anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1943) liegen im Zeitpunkt des (um ein Jahr vorverschobenen) Rentenfalls bei 43 Jahren (Rententabellen 2007, S. 7). Vorliegend kommt daher die Rentenskala 10 zur Anwendung (Rententabellen 2007, S. 13). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 10 beträgt die Teilrente 22,73% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Rente des Beschwerdeführers beträgt somit mehr als ein Fünftel der ordentlichen Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer keine Wahlmöglichkeit zusteht, sondern zwingend eine Rente auszurichten ist. Die SAK hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Rente und nicht eine einmalige Abfindung zugesprochen. 4. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. 4.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem- C-8062/2007 ber vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung der Rente mit sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und 2 AHVV beträgt der Kürzungssatz bei Vorbezug der Rente um ein Jahr 6,8%. Der Anspruch auf Vorbezug der Rente kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden (Art. 67 Abs. 1bis AHVV). 4.2 Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 290'353.-- registriert. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,113 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag in den individuellen Konten im Jahr 1978), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 323'163.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (120) und multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnitt- C-8062/2007 liches Jahreseinkommen von Fr. 32'316.--. Zu diesem Jahreseinkommen ist der Durchschnitt der jährlichen Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 35'802.-- dazuzurechnen. Für deren Berechnung wird auf die zutreffenden und im Übrigen auch nicht bestrittenen Ausführungen der SAK hingewiesen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein jährliches Einkommen von Fr. 68'118.-- (Fr. 32'116.-- + Fr. 35'802.--) anzurechnen. Bis zu einem massgeblichen jährlichen Einkommen von Fr. 68'952.-- beträgt die monatliche Rente unter Anwendung der Rentenskala 10 (vgl. dazu die Ausführungen oben) Fr. 470.-- (Rententabellen 2007, S. 86). Diese Rente ist sodann aufgrund des Vorbezuges um ein Jahr um 6,8% (dies entspricht vorliegend Fr. 32.--) zu kürzen. Da der Vorbezug nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, ist der vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragte Vorbezug um zwei Jahre nicht zu prüfen. Somit beträgt die Rente des Beschwerdeführers Fr. 438.-- (= Fr. 470.-- - Fr. 32.--). 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, weshalb die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-8062/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dispositivs im Bundesblatt) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9

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