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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2017 C-8033/2015

18. Mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,704 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV Beitragsrückerstattung; Einspracheentscheid der SAK vom 30. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8033/2015

Urteil v o m 1 8 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Neuseeland), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV Beitragsrückerstattung; Einspracheentscheid der SAK vom 30. September 2015.

C-8033/2015 Sachverhalt: A. A.________, geboren am (…) 1973 (nachfolgend: Versicherter), ist japanischer Staatsangehöriger. Er wohnte und arbeitete von Juli 2013 bis Juli 2015 als Senior Software Engineer in der Schweiz, bevor er sich per 12. Juli 2015 nach Neuseeland abmeldete, wo er vor seinem Aufenthalt in der Schweiz lebte und seither wieder lebt (act. 1-4). Er leistete von Juli 2013 bis Dezember 2014 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 21). B. B.a Mit undatiertem Antragsformular (Eingang bei der Zentralen Ausgleichskasse [ZAS] am 15. Juni 2015) beantragte der Versicherte die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge (act. 1). B.b Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) das Rückvergütungsgesuch mit der Begründung ab, dass der Versicherte japanischer Staatsangehöriger sei und das schweizerisch-japanische Sozialversicherungsabkommen keine Rückvergütung vorsehe, sondern, gemäss den entsprechenden Bedingungen, eine Leistung im Rentenalter (act. 7). B.c Mit undatiertem und nicht unterschriebenem Schreiben (eingegangen bei der SAK am 22. Juli 2015) wendete der Versicherte bei der SAK ein, er sei zwar japanischer Staatsangehöriger. Er habe aber mehr als zwölf Jahre nicht mehr in Japan gelebt, weshalb er nicht zu einer japanischen Rente berechtigt sei. Er verfüge über ein permanentes Aufenthaltsvisum für Neuseeland und habe seit über zehn Jahren in Neuseeland gelebt und gearbeitet. Deshalb sei er in Neuseeland rentenberechtigt. Er beantragte deshalb nochmals die Rückvergütung der AHV-Beiträge unter Beilage der Aufenthaltsvisa für sich und seine Familie (act. 8-13). Aufforderungsgemäss reichte er seine datierte und unterschriebene Einsprache am 24. September 2015 mit Beilagen nochmals bei der SAK ein (act. 15). B.d Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2015 bestätigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Juli 2015 unter Bezugnahme auf die anwendbare Rechtslage und wies die Einsprache ab (act. 16).

C-8033/2015 C. C.a Mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 bei der SAK verwies A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wiederum darauf, dass er aus Japan keine Rentenansprüche habe, weshalb er davon ausgehe, dass er trotz japanischer Staatsangehörigkeit einen Rückvergütungsanspruch seiner AHV- Beiträge habe. Er bat deshalb sinngemäss um erneute Prüfung der Angelegenheit (act. 17). Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe am 8. Dezember 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches sie als Beschwerde entgegennahm (Beschwerdeakten [B-act. 1] f.). C.b Mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 (Aufgabe per Kurier) bestätigte der Beschwerdeführer seine Adresse in Neuseeland und erneuerte seine Beschwerde (B-act. 3). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 übermittelte der Beschwerdeführer nochmals seine Belege, hielt an seiner Beschwerde und seiner Argumentation fest und teilte mit, er verfüge leider nicht über eine Schweizer Zustelladresse. Er gab weiter seine c/o-Adresse bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Y._________ an, die er eingerichtet habe, um die an seine ehemalige Schweizer Adresse eingegangene Post weiterzuleiten (B-act. 6). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 verwies die Vorinstanz auf den geltenden Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Japan. Gestützt darauf könnten dem Beschwerdeführer als Staatsangehörigen von Japan die AHV-Beiträge nicht zurückvergütet werden. Sie beantragte daher die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11). C.d Da der Beschwerdeführer auf die im Bundesblatt am 15. März 2016 veröffentlichte Aufforderung, die Vernehmlassung der Vorinstanz am Sitz des Gerichts einzusehen und innert 30 Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt Stellung zu nehmen (B-act. 14), nicht reagierte, schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel am 18. Mai 2016 ab (veröffentlicht im Bundesblatt am 24. Mai 2016; B-act. 17). D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

C-8033/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. September 2015 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Vorinstanz hat den Einspracheentscheid vom 30. September 2015 dem Beschwerdeführer mit normaler Post an die bekannt gegebene Adresse in Z.________, Neuseeland, geschickt (act. 16), und der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde dem Kurier B.________ übergeben. Die Eingabe ging gemäss Eingangsstempel bei der ZAK am 28. Oktober 2015 ein. In Berücksichtigung des Postlaufs von der Schweiz nach Neuseeland erweist sich die Beschwerde gestützt auf Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG demnach als rechtzeitig erhoben. Da die Beschwerde im Übrigen auch knapp formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

C-8033/2015 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a). 2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlichen Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Demnach ist grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 30. September 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die gesetzlichen Bestimmungen anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.4 Der Beschwerdeführer ist japanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Neuseeland. Er lebte von Juli 2013 – Juli 2015 in der Schweiz und entrichtete Beiträge von Juli 2013 – Dezember 2014 an die Schweizerische AHV/IV (act. 21). Zu prüfen ist deshalb die Frage der Anwendbarkeit des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen; SR 0.831.109.463; AS 2012 1577; vgl. hierzu auch Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan über die Soziale Sicherheit [im Folgenden: Botschaft] BBl 2011 2575). 2.4.1 Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich in Bezug auf die Schweiz auf die Alters- und Hinterlassenen- (AHV), die Invalidenversicherung (IV) sowie die Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 Bst. a – c). Der persönliche Geltungsbereich bezieht sich unter anderem auf japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i). Als „Staatsangehöriger“ bestimmt Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Abkommens in Bezug auf Japan einen

C-8033/2015 japanischen Staatsangehörigen im Sinne des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Japans. In Nachachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens, dass unter anderem Personen mit japanischer Staatsangehörigkeit den schweizerischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Die Gleichbehandlung erstreckt sich ferner auch auf Personen mit Wohnsitz im Ausland, da Art. 5 die Zahlung von Leistungen unabhängig vom Wohnsitz garantiert (Grundsatz des Exportes von Versicherungsleistungen). Eine Bestimmung der schweizerischen Rechtsvorschriften, welche den Anspruch auf eine Leistung oder deren Auszahlung allein aufgrund des Wohnsitzes einer Person ausserhalb der Schweiz einschränkt, gilt unter anderem nicht für japanische Staatsangehörige (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 1). Dies gilt auch, wenn japanische Staatsangehörige gewöhnlich ausserhalb der Gebiete beider Vertragsstaaten wohnen (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 3). Aufgrund des staatsvertraglich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes haben japanische Staatsangehörige (Art. 3 Bst. a Ziff. i) in der AHV/IV der Schweiz die gleichen Rechte, wie sie die Gesetzgebung zu diesen beiden Versicherungen (AHV und IV) für schweizerische Staatsangehörige vorsieht. Die Art. 16 – 19 des Abkommens bestätigen dies im Wesentlichen, sehen indes für (das vorliegende Verfahren betreffend die Rückvergütung von Beiträgen nicht interessierende) einzelne Leistungen Besonderheiten vor (vgl. hierzu auch Botschaft S. 2584). 2.4.2 Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich die Versicherungspflicht einer unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Erwerbsortprinzip; Art. 6). Die Regelung ist nur auf die obligatorische Versicherung – wie die Schweizerische AHV/IV – nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates anwendbar (Art. 12). Art. 13 regelt sodann die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Anrechnungs- oder Totalisierungsprinzip). Die nach schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei als Versicherungszeiten im japanischen Rentensystem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angerechnet (Art. 13 Abs. 2). 2.5 Der Beschwerdeführer ist ohne Zweifel japanischer Staatsangehöriger und wohnt in Bezug auf das Abkommen in einem Drittstaat (vgl. Passkopie, gültig vom 22.2.2010-22.2.2020 [act. 3.1], Returning Residents’s Visa für Neuseeland, ausgestellt am 25.2.2010 [act. 4.2] und Residential Tenancy

C-8033/2015 Agreement, datiert am 9.2.2015 [act. 5]). Wie dargelegt, knüpft das Abkommen an die japanische Staatsangehörigkeit an. In Bezug auf die vorliegende Sachlage findet sich im Abkommen ausserdem keine Sonderregelung für unter das Abkommen fallende Personen, die in einem Drittstaat wohnen; das Abkommen sieht dem gegenüber die Gleichbehandlung nach schweizerischen Rechtsvorschriften der unter das Abkommen fallenden Personen vor, auch wenn sie nicht in einem Vertragsstaat wohnen (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 3). Das Abkommen ist demnach im vorliegenden Fall anwendbar. 2.6 Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen AHV/IV sind im Abkommen keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, bestimmt sich demnach grundsätzlich nach den innerstaatlichen schweizerischen Vorschriften, insbesondere nach dem AHVG, der AHVV (SR 831.101) und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). 2.6.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die gemäss Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. 2.6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen gemäss den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Massgebend ist die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung (Art. 1 Abs. 2 RV-AHV). 3. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge zu Recht verweigert hat. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei zwar japanischer Staatsangehöriger. Allerdings lebe er seit mehr als zwölf Jahren

C-8033/2015 nicht mehr in Japan, weshalb er in Japan keinen Rentenanspruch habe; er habe stattdessen in Neuseeland einen Rentenanspruch, da er seit zehn Jahren in diesem Land lebe. Insgesamt habe er keine Beziehung zu einer japanischen Rentenleistung, deshalb könne er aus seiner Sicht eine Rückvergütung der AHV-Beiträge beantragen, obwohl er japanischer Staatsangehöriger sei (ad B-act. 1). 3.2 Demgegenüber wendet die SAK ein, vorliegend sei das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan, in Kraft seit 1. März 2012, anwendbar, da es sich unter anderem auf japanische Staatsangehörige, wie der Beschwerdeführer, beziehe. Das Gesuch sei nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt worden. Da demnach vorliegend ein zwischenstaatliches Abkommen mit dem Heimatland des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV bestehe, könne nach diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Rückvergütung von Beiträgen mehr erfolgen. 3.3 Wie bereits dargelegt wurde, ist das Abkommen auf den Beschwerdeführer als japanischer Staatsangehöriger gemäss Art. 3 Bst. a Ziff. i des Abkommens anwendbar (oben E. 2.5). Da mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, ist die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 RV-AHV ausgeschlossen, zumal das Abkommen für die darunter fallenden Versicherten die Leistungen im Versicherungsfall regelt (s. oben E. 2.4.1), aber keine Rückvergütung von geleisteten Beiträgen vorsieht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die weiteren kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 1 RV-AHV – Leistung von Beiträgen während mindestens eines Jahres (vgl. act. 21) und keine Begründung eines Rentenanspruchs – erfüllt. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Versicherungsverhältnis zu seinem Heimatstaat beruft, wonach er gestützt auf das japanische Sozialversicherungsrecht nicht rentenberechtigt sei, erweist sich diese Argumentation im vorliegenden Verfahren nicht als massgebend, da hier nur der Anspruch nach anwendbarem Schweizer Sozialversicherungsrecht im Sinne des Abkommens (oben E. 2.2.1 f.) zu beurteilen ist. Da ausserdem die in Frage stehenden Beiträge bereits unter Geltung des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Abkommens geleistet wurden, ebenso wie auch der Rückvergütungsantrag vom Juni 2015 erst nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt wurde, sind auch die Übergangs- und Schlussbestimmungen gemäss Art. 28 des Abkommens nicht zu prüfen.

C-8033/2015 3.5 Der Vollständigkeit halber zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens (und allenfalls seine Familienangehörigen) gestützt auf die geleisteten Beiträge einen Anspruch auf Leistungen der Schweizerischen AHV/IV im Versicherungsfall (Alter, Hinterlassenschaft, allenfalls Invalidität) gemäss den Regelungen im Abkommen hat, dies unabhängig von seinem Wohnsitz im Versicherungsfall (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Abkommens, oben E. 2.4.1). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rückvergütung seiner Beiträge zu Recht verweigert hat. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unbegründet und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-8033/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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