Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.01.2018 C-80/2018

30. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·661 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Zuteilung zu den Prämientarifen | UVG, Einreihung in Prämientarif 2018; Einspracheentscheid der Suva vom 20. November 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-80/2018

Abschreibungsentscheid v o m 3 0 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______ GmbH, X._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte, Stampfenbachstrasse 42, Postfach 2122, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Gegenstand UVG, Einreihung in Prämientarif 2018; Einspracheentscheid der Suva vom 20. November 2017.

C-80/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung die A._______ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) in der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2018 neu eingereiht hat, dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 25. Juli 2017 Einsprache erhoben hat, die von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 abgewiesen worden ist, dass die A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG] SR 832.20), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 25. Januar 2018 die Beschwerde vom 4. Januar 2018 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie vorliegend – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-80/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Rückzugserklärung, Kopie der Beschwerde ohne Beilagen) – das BAG, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

C-80/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-80/2018 — Bundesverwaltungsgericht 30.01.2018 C-80/2018 — Swissrulings