Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-7979/2015
Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 / N (…).
C-7979/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin (geb. 1997, irakische Staatsangehörige) am 10. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass am 30. November 2015 im EVZ Kreuzlingen die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) stattfand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP unter anderem erwähnte, ihre fünf Halbgeschwister befänden sich in der Schweiz, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und in Anwendung von Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton K._______ zugewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin dagegen am 8. Dezember 2015 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegte, dass sie die Zuweisung an den Kanton L._______ beantragte, wo ihre fünf Halbgeschwister zusammen mit deren Mutter lebten, dass es sich beim Entscheid des SEM über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide des SEM beim Bundesverwaltungsgericht liegt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG, Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin beschwerdelegitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Entscheid in Anwendung von
C-7979/2015 Art. 111 Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, dass der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG ohne Schriftenwechsel ergeht und summarisch zu begründen ist, dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige der Asylsuchenden, deren Staatsangehörigkeit und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG nur mit dem Einwand angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie, bestehend aus den Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, wenn zwischen den beteiligten Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis z.B. bei körperlicher bzw. geistiger Behinderung eines Angehörigen oder bei einer aus anderem Grund bestehenden Hilfsbedürftigkeit angenommen hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass die volljährige Beschwerdeführerin und ihre Halbgeschwister, die zusammen mit deren Mutter seit dem Jahr 2011 als vorläufig Aufgenommene im Kanton L._______ leben, keine Kernfamilie bilden, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die räumliche Trennung von ihren Angehörigen sei für sie sehr schwierig, bzw. die Situation sei für sie sehr traurig, weshalb sie sich in psychologische Behandlung begeben müsse,
C-7979/2015 dass psychische, mit dem Flüchtlingsdasein verbundene Belastungen, wie sie die Beschwerdeführerin offensichtlich erlebt, nicht ohne weiteres eine rechtserhebliche Abhängigkeit von anderen Personen begründen, dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen auch ohne Kantonswechsel möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon usw.) Kontakt zu ihren Halbgeschwistern zu pflegen, dass die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 5
C-7979/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. N […]) – die Migrationsbehörde des Kantons K._______ – die Migrationsbehörde des Kantons L._______
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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