Abtei lung II I C-7945/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2009 Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler. A._______ vertreten durch Advokat lic. iur. Radivoje Lazarevic, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7945/2007 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am 10. September 1954 in Bosnien-Herzegovina, arbeitete in den Jahren 1981 bis 1991 und 1993 als Maurer in der Schweiz. Am 28. Juni 1983 fiel ihm während der Arbeit ein Kompressor auf den linken Fuss, wobei er sich eine Trümmerfraktur metatarsale 3 und eine Rissquetschwunde zuzog. Am 25. April 1994 kehrte er in seine Heimat zurück und meldete sich am 18. April 2000 bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Mit Verfügung vom 9. Januar 2003 (act. 69) wies die IV-Stelle sein Begehren ab und hielt daran auch mit Einspracheentscheid vom 18. März 2003 (act. 74) fest. Die ehemalige Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2004 (act. 79) ab. Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum wurde vom ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 8. August 2006 (act. 87) abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr durchschnittlich zu mindestens 50 % arbeitsunfähig und weiterhin bleibend zu mindestens 50 % arbeitsunfähig geworden wäre, so dass der Leistungsanspruch zu Recht abgewiesen worden sei. Der dabei zu überprüfende Anspruchszeitraum erstreckte sich vom April 1999 bis zum 18. März 2003. In Erwägung 3 des Entscheids wurde ausserdem festgehalten: „Dem Beschwerdeführer steht es offen, Arztzeugnisse, welche eine eventuelle wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach dem 18. März 2003 belegen, der IV-Stelle einzureichen, damit diese prüfen kann, ob nunmehr ein Sachverhalt vorliegt, der zu einer Rente berechtigen würde, oder ob es als angezeigt erscheint, den Versicherten in der Schweiz untersuchen oder begutachten zu lassen.“ Mit Anmeldung vom 21. November 2006 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um Ausrichtung einer IV-Rente (act. 108/109) und reichte ein neues ärztliches Gutachten vom 1. Februar 2006 (act. 105/106) ein. Dieses wurde dem IV-Stellenarzt unterbreitet, welcher mit Stellungnahme vom 10. Dezember 2006 (act. 110) festhielt, am Fuss würden auch im neuen Bericht die gleichen Beschwerden und Befunde übermittelt werden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit zweimal psychiatrisch hospitalisieren lassen und der Bericht halte entsprechend eine rezidivierende depressive Episode C-7945/2007 fest, welche aktuell schwer sei. Man schätze den Beschwerdeführer nun voll arbeitsunfähig ein und summiere 40 % körperlich und 60 % psychisch arbeitsunfähig. Bezüglich koronarer Herzkrankheit und übrigem körperlichem Zustand sei keine neue Sichtweise vorhanden und es gebe keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer für Verweistätigkeiten sicher zu 90 % einsatzfähig sei. Die psychiatrische Problematik habe sich laut Dokumentation erst nach der ablehnenden Verfügung ab 18. März 2003 so entwickelt, wie dokumentiert. Depressive Episoden seien vorübergehend, eine dauernde Arbeitsunfähigkeit lasse sich damit nicht begründen. Er sehe daher vorerst keine Gründe, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Des Weiteren finden sich in den Vorakten (act. 113 bis 129) diverse ärztliche Kurzzeugnisse und Rezepte in bosnischer oder serbischer Sprache (ohne Übersetzung) betreffend den Zeitraum von 17. Juni 2005 bis 28. März 2006. Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2007 (act. 133) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sein Leistungsbegehren müsste abgewiesen werden. Die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit sei noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Mit Eingabe vom 1. März 2007 (act. 142/143) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Vorbescheid und reichte einen serbischen Rentenbescheid vom 20. März 2006 (act. 140/141) ein und verwies (nochmals) auf das Gutachten vom 1. Februar 2006 (act. 144/145). Nachdem vom IV-Stellenarzt weitere Stellungnahmen vom 13. Juli 2007 (act. 147) und vom 30. September 2007 (act. 149) eingeholt worden waren, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 (act. 150) abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, die neuen Unterlagen seien dem ärztlichen Dienst unterbreitet worden und dieser bestätige seine vorgängige Stellungnahme. Zudem seien Entscheide ausländischer Sozialversicherungen für die schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend. B. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. November 2007 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung vom 8. Oktober 2007 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zu gewähren. Der Be- C-7945/2007 schwerdeführer würde die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Der Beschluss sei unbegründet, stütze sich auf einen falschen und unvollständig bewiesenen Sachverhalt und eine falsche Auslegung der Rechtsgrundlage. Zum Beweis wird der serbische Rentenbescheid vom 20. März 2006 eingereicht sowie diverse Arztzeugnisse. C. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese erweise sich gestützt auf die allgemeine Erfahrung betreffend der postalischen Übermittlungsdauer wohl als fristgerecht. Die Feststellungen der heimatlichen Fachärzte sei im Hinblick auf eine Invalidität ohne Bedeutung. Sämtliche Akten seien dem IV-ärztlichen Dienst mehrfach zur Stellungnahme unterbreitet worden. Es würden nun lediglich bereits aktenkundige medizinische Berichte vorgelegt und es würden insofern keine neuen Sachverhaltselemente vorliegen, so dass auf die bisherigen Erkenntnisse des IVärztlichen Dienstes verwiesen werden könne. Demnach gelange der beurteilende IV-Arzt erneut zur Schlussfolgerung, dass die bereits im ersten Verfahren erhobenen Erkenntnisse weiterhin ihre Gültigkeit bewahren würden, insofern seither keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten könnten zu 90 % verrichtet werden, weshalb eine rentenbegründende Invalidität nicht vorliege. Aufgrund der vorliegenden ausführlichen medizinischen Dokumentation seien auch weitere Abklärungen nicht angezeigt. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, die Erwägungen der Verwaltung zu prüfen und mitzuteilen, ob er die Beschwerde aufrecht erhalten oder zurückziehen wolle. Wolle er die Beschwerde aufrecht erhalten, seien die Punkte, welche weiterhin beanstandet werden, möglichst genau zu bezeichnen und die Rügen zu begründen und mit Beweismitteln zu belegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.zu leisten. Innert der angesetzten Frist ging keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Der Kostenvorschuss wurde demgegenüber fristgemäss bezahlt. C-7945/2007 E. Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Entlastungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts an die Abteilung II überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusammen aus Richter Ronald Flury und Richter Jean-Luc Baechler der Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III. 1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 3 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt C-7945/2007 (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegovina und wohnt auch dort. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung) nach wie vor Anwendung findet. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bestimmt sich daher gemäss vorstehender Ausführungen aufgrund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, richtet sich damit allein nach den schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des aus- C-7945/2007 ländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 8. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG (Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV (Fassung vom 21. Mai 2003, AS 2003 3859 ff.) zitiert. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit- C-7945/2007 gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 102 V 165). Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen sei, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 135 V 201 E. 7.1.1 mit Verweis auf BGE 102 V 165 mit Hinweis auf BGE 102 V 165). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 2.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsverfahren und für die Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). C-7945/2007 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). 2.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtspre- C-7945/2007 chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen). 3. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in der massgebenden Zeitperiode vom 19. März 2003 bis zum 8. Oktober 2007 in rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat, bzw. ob das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers seit dem 19. März 2003 zufolge eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert in einem rentenbegründenden Ausmass eingeschränkt ist. 3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung und damit zur Substanziierung seines Rechtsbegehrens nicht nachgekommen. Hingegen ist das Gericht aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und dabei auch Beweis über entscheidrelevante Tatsachen zu führen (vgl. Art. 12 VwVG). 3.2 Dem vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2006 (act. 144/145) kann unter anderem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter wiederholten Depressionen (trouble dépressif récurent) – ohne „symptômes psychotiques“ – litt und deshalb mehrmals in psychiatrischer Behandlung war. Er hielt sich vom 22. Juli 2005 bis zum 5. August 2005 im Service de Psychiatrie von X._______ auf. Der behandelnde Facharzt stellte eine Reduktion der geistigen Leistungsfähigkeit fest (réduction des potentiels mentaux). In diesem Gutachten wurde zusammenfassend die Diagnose einer schweren rückfälligen Depression (dépression récidivante grave) gestellt, sowie ein Status post morbis sudeck mit Venenentzündung (thrombophlébite) linksseitig nach einer Fraktur des Grundgliedes des zweiten Zehens, Bluthochdruck (hyper- C-7945/2007 tension artérielle), Einschränkung des Gehörs beidseitig von 33 % (lésion du nerf cochléaire bilatéral 33 %), Weitsichtigkeit (hypermétropie) diagnostiziert. Dem Beschwerdeführer wird eine Invalidität von 80 % zugeschrieben. Der Anteil an dieser totalen Invalidität rühre zu 60 % aus der Erkrankung her und zu 40 % aus der Verletzung im Jahre 1993. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Beschwerde zusätzliche, entgegen der Meinung der Vorinstanz, nur teilweise bereits in den Vorakten enthaltene Belege ein. Daraus sind unter anderem Klinikaufenthalte wegen Depression vom 17. April 2003 bis 29. April 2003, 17. September 2003 bis 1. Oktober 2003 und vom 22. Juli 2005 bis 5. August 2005 ersichtlich. Die Klassifizierung der Depression erfolgt mit F 33.3 (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen) bzw. F 33.2 (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome). Weiter wurden mehrere, im massgeblichen Zeitraum von 2003 bis Oktober 2007 ausgestellte ärztliche Kurzgutachten/Zeugnisse und Rezepte – unter anderem – für Antidepressiva (Maprotilin, Zoloft, Anafranil, Flunisan, Karbapin, Lexilium) beigelegt, welche nur teilweise bereits in den Vorakten (in den act. 89 bis 103 und 113 bis 129) enthalten waren. 3.3 Demgegenüber kommt der IV-Arzt Dr. Y._______(RAD), Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 30. September 2007 (act. 149) zum Schluss, er finde keine neuen Aspekte, welche eine Änderung der Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten zu begründen vermögen. Wenn man das Gutachten aus Bosnien vom 1. Februar 2006 durchlese, liessen sich keine Zeichen einer Herzinsuffizienz feststellen und die Herz-Lungenbefunde seien normal. Der Bewegungsapparat sei ohne relevante Funktionsausfälle für Verweistätigkeiten. Es werde unverändert eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule beschrieben. Die obere Extremität sei ohne pathologische Befunde und die untere Extremität sei ebenfalls nicht in relevanter Weise eingeschränkt. Dies gelte auch für die Einschränkung des Gehörs. Eine chronisch schwere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor, es seien „Episoden“ aufgetreten, offenbar nach dem ablehnenden Gerichtsentscheid. Der Beschwerdeführer könne Verweistätigkeiten zu 90 % verrichten. 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass aufgrund der Akten erhebliche, nicht ausgeräumte Widersprüche und Ungereimtheiten in Zusammen- C-7945/2007 hang mit der Einschätzung vorwiegend der psychischen Gesundheit (Depression) des Beschwerdeführers bestehen. Auf der einen Seite begründet Dr. Y._______ seine Stellungnahme im Wesentlichen mit der unveränderten körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers und beschränkt sich mit Bezug auf den seelischen Zustand auf den Hinweis, es seien lediglich depressive Episoden aufgetreten. Das ausführlichere Gutachten vom Februar 2006 auf der anderen Seite schildert die medizinische Situation umfassender und legt eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 19. März 2003 – insbesondere der seelischen Verfassung – nahe. Eine Gegenüberstellung des Gutachtens vom Februar 2006 mit der Einschätzung von Dr. Y._______ zeigt daher wesentliche Differenzen, die nicht nachvollziehbar sind. Wenig überzeugend ist, wie Dr. Y._______ die Diagnosestellung im erwähnten Bericht vom Februar 2006 in Abrede stellt sowie die von diesem mit 80 % bezifferte Arbeitsunfähigkeit gänzlich und ohne nähere Begründung verneint. Zudem reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch weitere medizinische Akten ein, welche bis jetzt noch nicht Eingang in die Beurteilung gefunden haben. Es bestehen daher erhebliche Zweifel bezüglich der Einschätzung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und demzufolge auch an der Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Entscheides. Der Einbezug der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers in umfassenderem Masse als dies in der Stellungnahme von Dr. Y._______ geschehen ist, scheint daher als angezeigt. 3.5 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden C-7945/2007 müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV- Stelle entgegenstehen würden. 3.6 Die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in einem rentenbegründenden Ausmass nach dem 18. März 2003 invalid geworden ist, kann aus den dargelegten Gründen nicht abschliessend beurteilt werden. Diesbezüglich erweisen sich weitere Abklärungsmassnahmen betreffend die psychische Gesundheit als erforderlich. Anschliessend ist eine Gesamtbeurteilung unter Einbezug der bekannten somatischen Beschwerden vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gestützt auf ergänzende Abklärungen über einen allfälligen Leistungsanspruch neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt als obsiegende Partei. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der am 4. August 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat sich in C-7945/2007 diesem Verfahren durch einen berufsmässigen Anwalt vertreten lassen und ist als obsiegende Partei zu betrachten. Es ist ihm daher zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Es sind die Bestimmungen über die Anwaltskosten gemäss Art. 10 VGKE anzuwenden. Das Anwaltshonorar ist nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und des angezeigten und sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes erachtet das BVGer eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zugesprochen. C-7945/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Fabia Portmann-Bochsler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15