Abtei lung III C-794/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Trommer; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Kradolfer. 1. X._______, 2. Y._______, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 8. Februar 2006 beantragte die dominikanische Staatsangehörige X._______ (nachfolgende Beschwerdeführerin 1) bei der schweizerischen Vertretung in Santo Domingo (Dominikanische Republik) ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt bei ihrer Mutter Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) und deren schweizerischem Ehemann. Zudem sei eine medizinische Behandlung vorgesehen. Die schweizerische Vertretung überwies das Gesuch dem Bundesamt für Migration zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Beschwerdeführerin 2 und deren Ehemann weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland sowie wegen fehlender familiärer, beruflicher oder gesellschaftlicher Verpflichtungen die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine. Zudem sei die vorgesehene medizinische Behandlung nicht genügend dokumentiert. C. Mit Beschwerde vom 26. Juni 2006 beantragt die Rechsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerinnen die Erteilung des Visums an die Beschwerdeführerin 1. Als Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass diese aufgrund ihrer Ausbildung an der Universität, die kurz vor dem Abschluss stehe, kein Interesse habe, dauerhaft in die Schweiz zu kommen. Hauptsächlicher Grund für den Besuch sei die notwendige medizinische Behandlung. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie ergänzt ihre Begründung dahingehend, dass die Ausführungen zum Studium der Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerdeschrift an der Einschätzung betreffend die persönlichen Verpflichtungen nichts zu ändern vermögen. Was die medizinische Behandlung anbetreffe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass bis zum Ende der Behandlung der Zeitraum von drei Monaten weit überschritten werde. E. Am 12. September 2006 legt die Rechtsvertreterin dar, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz gut sei und genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 biete. Im Weiteren bezweifelt sie, dass in Santo Domingo eine umfassende Prüfung der dortigen Situation durchgeführt worden sei. Die Zukunftsaussichten der Beschwerdeführerin 1 seien dank des Universitätsstudiums in der Dominikanischen Republik besser als in der Schweiz. Die Familie gehöre nicht zur Unterschicht. Sie besitze zwei Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin 1 könne dank der Unterstützung aus der Schweiz gut leben. Zudem sei sie verlobt. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 habe sich inzwischen verbessert, die notwendige Operation sei durchgeführt worden. F. Mit Eingabe vom 21. September 2006 legte die Rechtsvertreterin namens ihrer Mandantinnen Dokumente vor, welche über Vermögenswerte der Be-
3 schwerdeführerin 2 und ihres Ehemannes in der Dominikanischen Republik sowie über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin 1 (Bankkonto) Auskunft geben. G. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 (Gastgeberin) ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
4 Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Die Beschwerdeführerin 1 benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.1 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten für 2003 weisen eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes auf, und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um 582'278 auf 5,71 Mio., bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen USD 73 (kleine Unternehmen) und USD 119 (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18,4%; diese Quote droht durch Massenentlassungen noch weiter zu steigen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006, besucht am 18. April 2007). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbs-
5 fähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. 4.2 In Anbetracht der schwierigen Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin 1 ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4.3 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 23-jährige, ledige Frau. Gemäss den Akten steht sie kurz vor dem Abschluss ihres Journalistik-Studiums an einer privaten Universität in der Dominikanischen Republik. Über ihre Lebensumstände in ihrem Heimatland geht aus den Akten zudem hervor, dass sie verlobt ist und von ihrer Mutter – der Beschwerdeführerin 2 – finanziell unterstützt wird. Ihre Mutter, die mit einem Schweizer verheiratet ist, und ihre beiden jüngeren Schwestern leben in der Schweiz. Aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin 1 in ihrer Heimat keine beruflichen, persönlichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, die sie nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Dies umso mehr, als mit ihrer Mutter und ihren Schwestern ihre engsten Familienangehörige bereits in der Schweiz leben. 4.4 In der Beschwerdeschrift wird in dieser Hinsicht weiter vorgebracht, dass die Familie der Beschwerdeführerinnen nicht zur Unterschicht der Dominikanischen Republik gehöre, dass sie dort Vermögenswerte besitze. Was die Beschwerdeführerin 1 anbelange, habe sie kein Interesse ihre Heimat zu verlassen, da sie über eine sehr gute Ausbildung verfüge; in der Schweiz hingegen könnte sie wegen mangelnder Sprachkenntnisse keine vergleichbare Tätigkeit ausüben. 4.4.1 Die Vermögenswerte in der Dominikanischen Republik, wie sie sich aus den Akten ergeben, deuten in der Tat darauf hin, dass die Familie dank des in der Schweiz erzielten Einkommens nicht zur Unterschicht der Dominikanischen Republik gehört. Diese Tatsache ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin 1 von der oben in Ziffer 4.1 geschilderten angespannten wirtschaftlichen Lage direkt betroffen sein wird. Die schlechte Wirtschaftslage spiegelt sich unter anderem auch in der hohen Arbeitslosigkeit von mehr als 18% wider. Es wird somit auch der Beschwerdeführerin 1, trotz ihrer Hochschulausbildung, nicht leicht fallen, eine adäquate Stelle zu finden. Insofern scheint es nicht abwegig, dass der Wunsch
6 zur Emigration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte. 4.4.2 Die Vermögensverhältnisse der Familie können demzufolge die die Beschwerdeführerin betreffende Prognose, welche aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland (oben Ziffer 4.1) und ihrer persönlichen Situation daselbst (oben Ziffer 4.3) erstellt wurde, nicht entscheidend beeinflussen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einreisebewilligung für die Beschwerdeführerin 1 nicht aufgrund mangelnder finanzieller Mittel (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA) verweigert wurde, sondern wegen des als hoch eingeschätzten Risikos, dass die Wiederausreise aus der Schweiz nicht fristgerecht erfolgen werde (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Gegen diese Einschätzung durch die Vorinstanz, die im übrigen auch durch die schweizerische Vertretung vor Ort geteilt wird, ist im Ergebnis somit nichts einzuwenden. Dies nicht zuletzt auch deswegen, weil diese Einschätzung nicht zur Folge hat, dass die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Mutter, d.h. der Beschwerdeführerin 2, sowie ihren Schwestern nicht gepflegt werden kann. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus ist es den Familienangehörigen, die in der Schweiz leben, unbenommen, die Beschwerdeführerin 1 in der Dominikanischen Republik zu besuchen. 4.5 In der Eingabe vom 26. Juni 2006 wurde im Weiteren vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz einer medizinischen Behandlung unterziehen wolle. Da diese Behandlung gemäss Schreiben vom 12. September 2006 in der Zwischenzeit jedoch in der Dominikanischen Republik durchgeführt worden ist, muss vorliegend nicht weiter auf diesen Aspekt eingegangen werden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin 1 im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem am 7. Juli 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 217 614 Sup/Mil retour Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand am: