Abtei lung II I C-7827/2008/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 9 . M a i 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. H._______, vertreten durch Bühler Treuhand AG, Zelgstrasse 30, 8134 Adliswil, Beschwerdeführerin, gegen Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Altersrente (Rentenberechnung); Einspracheentscheid der SAK vom 17. November 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7827/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS mit Verfügung vom 17. November 2008 die Einsprache von H._______ teilweise gutgeheissen und die Altersrente neu, unter Berücksichtigung der Beitragszeit der Jahre 2005 und 2006, aufgrund einer Beitragsdauer von 3 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 120'666.- sowie einer anwendbaren Rentenskala 04, festgelegt hat, dass H._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, sowie gemäss 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ergibt, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 18. Mai 2009 die Beschwerde vom 5. Dezember 2008 zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass das Verfahren kostenfrei ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. C-7827/2008 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 3