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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2007 C-78/2007

4. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,841 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-78/2007 {T 0/2} Urteil vom 4. September 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Birgelen. O._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für M._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene philippinische Staatsangehörige M._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 20. Oktober 2006 bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Schwager O._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Schwester J._______. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus würden der Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich würden auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. In einer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) gerichteten Beschwerde vom 2. Januar 2007, welche an das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, ersucht der Gastgeber sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung eines Einreisevisums für drei Monate. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Er habe bereits in einer Garantieerklärung zugesichert, dass die Gesuchstellerin nach drei Monaten wieder ausreise, und tue dies hiermit erneut. Seine Ehefrau habe soeben ein drittes Kind geboren und sie wären sehr froh, wenn ihnen die Gesuchstellerin etwas zur Hand gehen könnte. Zudem sei für die Gesuchstellerin momentan der passende Zeitpunkt für einen Besuch in der Schweiz, da sie gerade keiner Arbeit nachgehe. Ihren vier anderen Geschwistern auf den Philippinen sei dies aufgrund von beruflichen und familiären Verpflichtungen nicht möglich. Der Beschwerdeschrift war ein ärztliches Attest für die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2006 beigelegt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums

3 müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Von solchen sei vorliegend nicht auszugehen, sei doch die Gesuchstellerin jung, ledig, kinderlos und gemäss eigenen Angaben ohne feste Anstellung. Weiter sei vorliegend bei der gemäss Beschwerdeschrift primär beabsichtigten Mithilfe der Gesuchstellerin im Haushalt und bei der Kinderbetreuung von einer bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit auszugehen, welche von einem Besuchervisum nicht gedeckt wäre. E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-

4 nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003 44.1% der Bevölkerung weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als USD 1 pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition des Begriffs zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Februar 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat

5 beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 23-jährige, ledige und kinderlose Schwester der Ehefrau des Gastgebers, welche an der gleichen Wohnadresse wie ihre Eltern wohnt. Weitergehendes ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse nicht bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Gesuchstellerin habe gegenüber Familienangehörigen an ihrem Aufenthaltsort irgendwelche Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr abgeben könnten. 4.3 Die Gesuchstellerin hat gemäss den von ihr eingereichten Unterlagen im Jahre 2000 die High School abgeschlossen. Auf ihrem Visumantragsformular sowie dem zusätzlichen Fragekatalog der Schweizerischen Vertretung hat sie angegeben, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde von ihren Eltern finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer seinerseits führte gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich aus, die Gesuchstellerin helfe im elterlichen Kleinbetrieb mit, um anschliessend anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen, sie gehe momentan keiner Arbeit nach. Ob die Gesuchstellerin tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen höchst fraglich. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich heute in beruflich stabilen Verhältnissen und habe eine gesicherte wirtschaftliche Existenz. 4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 5. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz bieten. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Inwieweit die erst auf Beschwerdeebene geäusserte Absicht, der Schwes-

6 ter in der Schweiz nach deren Niederkunft im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu helfen, Zweifel am ursprünglich deklarierten Aufenthaltszweck (Besuch) schüren beziehungsweise vom beantragten Visum nicht gedeckt sein könnte (Frage der bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit) kann offenbleiben, nachdem der Hinderungsgrund in Form mangelnder Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise zu bestätigen ist. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 1. Februar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten 2 259 131 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am:

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