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Bundesverwaltungsgericht 09.02.2017 C-7789/2016

9. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,880 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Rente | Nichteintreten BGer, 9C_225/2017 vom 29.03.2017. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Leistungsanspruch (Einspracheentscheid vom 16. November 2016)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 29.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_225/2017)

Abteilung III C-7789/2016

Urteil v o m 9 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom 16. November 2016).

C-7789/2016 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1950 geborene, verwitwete und in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reichte am 27. Mai 2016 über den serbischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente ein, wobei er eine einmalige Auszahlung wünschte (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 7, insb. S. 2 Ziff. 5.3). A.b Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 wies die Vorinstanz das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, da ihm lediglich 10 Monate im Jahr 1982 als Einkommen oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten und somit mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. Im Weiteren wies sie darauf hin, die einbezahlten AHV/IV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden (vgl. Dok. 12). B. B.a Mit Eingabe vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) erklärte sich der Versicherte mit der Verfügung vom 12. Juli 2016 einverstanden. Hingegen ersuchte er die Vorinstanz um eine Verfügung betreffend eine einmalige Auszahlung seiner geleisteten Beiträge (vgl. Dok. 13-18). B.b Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Einsprache entgegen und wies mit Einspracheentscheid vom 16. November 2016 die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, in seinem individuellen Konto seien lediglich 10 Beitragsmonate im Jahr 1982 verzeichnet und es könnten ihm auch keine Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Bst. b und c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) angerechnet werden. Daher seien keine weiteren Beitragszeiten gemäss IK-Auszug aktenkundig belegt. Im Weiteren wies sie daraufhin, dass auch eine Rückerstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung einbezahlten Beiträge nicht möglich sei, da einerseits zwischen Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Sozialversicherungsabkommen bestehe und andererseits die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht worden sei (vgl. Dok. 19). C.

C-7789/2016 C.a Mit Eingabe vom 22. November 2016 (Datum Postaufgabe) wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und teilte ihr mit, dass die Berechnung betreffend die Versicherungszeiten von 10 Monaten stimme, weshalb er auch keine Rente erhalten könne. Daher bleibe ihm lediglich die Möglichkeit, vorliegend eine einmalige Abfindung zu beantragen. Im Weiteren ersuchte er die Vorinstanz, seine Eingabe an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten, sollte sie eine Auszahlung als nicht möglich erachten (vgl. Dok. 20). C.b Am 12. Dezember 2016 leitete die Vorinstanz diese Eingabe sowie eine Kopie des Einspracheentscheids vom 16. November 2016 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:] BVGer-act. 1 sowie Dok. 21). D. Am 21. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 22. November 2016 und ersuchte den Beschwerdeführer gleichzeitig, bis zum 6. Februar 2017 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt (vgl. BVGeract. 2-4). E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Akten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das

C-7789/2016 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatstaat. Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. http://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Grundlagen & Abkommen > Abkommen > Dokumente > Liste der Sozialversicherungsabkommen, zuletzt besucht am 9. Februar 2016). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) anwendbar (vgl. BGE 139 V 263 E. 5.4, BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen AHV besteht, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichende Regelung enthält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Sozialversicherungsabkommens). 2.2 Hat ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der AHV, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Nach Auszahlung der Abfindung durch die schwei-

C-7789/2016 zerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen (vgl. zum Ganzen Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens; vgl. auch Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Im Übrigen sind im Sozialversicherungsabkommen und in der Verwaltungsvereinbarung keine Vorschriften auszumachen, die nachfolgend zu beachten wären. Die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Barwerts der geschuldeten Altersrente bestimmen sich deshalb nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat, beurteilt sich vorliegend somit grundsätzlich nach den im März 2015 (Eintritt des Versicherungsfalls; vgl. Dok. 7) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.1 3.1.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a

C-7789/2016 bzw. Bst. b AHVG obligatorisch bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Die obligatorisch Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG), wobei erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit sind (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AHVG). Für nach AHVG versicherte Nichterwerbstätige hingegen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Beiträge der erwerbstätigen Versicherten sind in den Art. 4 ff. AHVG, diejenigen der Nichterwerbstätigen in Art. 10 AHVG geregelt. 3.1.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 3.1.3 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist.

C-7789/2016 3.2 3.2.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). 3.2.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.2.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.3 Dem Beschwerdeführer wurden 10 Monate (März bis Dezember 1982) Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit bei der X._______ in (…) angerechnet. Dies ist mit dem Auszug aus dem IK vom 11. Juli 2016 belegt (vgl. Dok. 8 S. 2). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Datum Postaufgabe), mithin nach Eintritt des Versicherungsfalles – jedoch vor seinem Rentengesuch vom 27. Mai 2016 – unter Angabe seiner damaligen Arbeitgeberin um die Zusendung eines IK-Auszuges ersucht. Diesem Gesuch kam die Vorinstanz am 31. März 2016 nach und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass Beanstandungen schriftlich begründet und mit Arbeitszeugnissen oder mit Lohnabrechnungen belegt an die Vorinstanz zu senden sind. Der Beschwerdeführer brachte indes keine Einwände gegen den IK-Auszug vom 11. Juli 2016 vor, sondern teilte im Gegenteil mit Eingabe vom 13. April 2016 explizit mit, dass er die im IK-

C-7789/2016 Auszug genannten Versicherungszeiten anerkenne (vgl. Dok. 5). Im Weiteren bestätigte er mit Einsprache vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) sowie mit Beschwerde vom 22. November 2016 (Datum Postaufgabe) nochmals, dass er eine Beitragszeit von lediglich 10 Monaten aufweise. Schliesslich sind weder Dokumente aktenkundig, die weitere Beitragszeiten des Beschwerdeführers belegen würden, noch macht der Beschwerdeführer – wie soeben ausgeführt – weitere Beitragszeiten geltend. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die für einen Rentenanspruch bzw. einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung (vgl. dazu Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens, E. 2.2 hiervor) erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr (vgl. E. 3.1.3 hiervor) offensichtlich nicht. 3.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine Rückerstattung der an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge vorliegend nicht möglich ist, weil zwischen Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft ein Sozialversicherungsabkommen besteht (vgl. Art. 18 Abs. 1 und 2 AHVG). Doch selbst wenn der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates wäre, sprich vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft bestünde, könnten ihm die von ihm während 10 Monaten geleisteten Beiträge nicht rückvergütet werden. Denn auch gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) wird für eine Rückerstattung u.a. vorausgesetzt, dass während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind. Dies ist vorliegend – wie bereits dargelegt – zweifelsfrei nicht der Fall, wird dies doch auch vom Beschwerdeführer explizit nicht bestritten. 3.5 Mit Blick auf Art. 57 Abs. 1 Teilsatz 1 VwVG und die eindeutige Aktenlage sowie im Lichte des Dargelegten kann vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung von einer Vernehmlassung der Vorinstanz sowie von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 153 und 537; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 122 III 219 E. 3c; BGE 120 1b 224 E. 2b; BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.

C-7789/2016 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr weder einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente noch auf eine einmalige Abfindung hat. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer auch aufgrund des bestehenden Sozialversicherungsabkommens zwischen Serbien und der schweizerischen Eidgenossenschaft keinen Anspruch auf Rückvergütung seiner während 10 Monaten einbezahlten Beiträge. Doch auch als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates hätte er mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von einem Jahr keinen Anspruch auf Rückvergütung. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv befindet sich auf Seite 10)

C-7789/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-7789/2016 — Bundesverwaltungsgericht 09.02.2017 C-7789/2016 — Swissrulings