Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.08.2017 C-7723/2016

24. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·682 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, berufliche Massnahmen zur Eingliederung, Verfügung der IVSTA vom 31. Oktober 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7723/2016

Urteil v o m 2 4 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, Polen, Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, berufliche Massnahmen zur Eingliederung, Verfügung der IVSTA vom 31. Oktober 2016.

C-7723/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 das Leistungsbegehren von A._______ um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen hat (act. 2), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 14. Dezember 2016) angefochten hat (act. 1, übersetzt in act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IVSTA im Bereich der IV-Leistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2017 aufforderungsgemäss eine Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt hat (act. 6, 9), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 (act. 25) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 14, 16) kostenlos abgewiesen und ihn aufgefordert hat, innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer per Einschreiben mit Rückschein am 15. Juni 2016 an seine Zustelladresse in der Schweiz zugestellt worden ist (act. 26), dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 4 Bst. b ATSG) nicht geleistet und auch kein Fristerstreckungs- oder Wiederherstellungsgesuch gestellt hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-7723/2016 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

C-7723/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-7723/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.08.2017 C-7723/2016 — Swissrulings