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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2009 C-7657/2007

19. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,155 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidität (Verfügung vom 12. Oktober 2007)

Volltext

Abtei lung II I C-7657/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidität (Verfügung vom 12. Oktober 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7657/2007 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene, österreichische Staatsangehörige, A._______ war von Juni 1978 bis Juli 1998 in der Schweiz (als Elektromechaniker) bei der B._______ AG in C._______ angestellt und bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-Akt. 1, 3 und 6). Nach einer Periode der Arbeitslosigkeit führte er von April 1999 bis Januar 2002 als Selbständigerwerbender einen Imbisstand (IV-Akt. 4). Von Juli 2003 bis Juni 2004 war er im Rahmen eines befristeten Anstellungsverhältnisses im Bereich Mikroverfilmung tätig (IV-Akt. 23). Am 26. September 2005 meldete er sich über den österreichischen Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an, nachdem er seit Juli 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte (IV-Akt. 1, S. 2 und 7). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte zur Abklärung des Sachverhalts den Fragebogen für den Versicherten (IV-Akt. 20), den Fragebogen für Arbeitgeber (IV-Akt. 23) und die medizinischen Unterlagen (IV-Akt. 25 ff.) ein. Daraufhin legte sie das Dossier dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Im Bericht von Dr. D._______, RAD Rhone, vom 3. März 2007, wird als Hauptdiagnose eine peripher arterielle Verschlusskrankheit des linken Beines (ICD-10 I 73.9) aufgeführt, als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig, mit Verdacht auf Polyneuropathie), Adipositas, Hypercholesterinämie und Hypertonie sowie eine koronare Herzkrankheit. In der bisherigen Tätigkeit als Elektromechaniker sei der Versicherte seit dem 29. März 2005 nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte Tätigkeit mit sitzend / wechselnden Arbeitspositionen, nur kurzen Gehstrecken (nur gemütliches Gehen), ohne Heben von Gewichten über 10 kg, könne aber noch ausgeübt werden. Der frühere Beruf als Schneider und die Tätigkeit im Bereich Mikroverfilmung könnten weiterhin ausgeübt werden. Infolge der verschiedenen Leiden müsse aber (ab dem 1. Oktober 2005) auch in einer angepassten Tätigkeit eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit angenommen werden (IV-Akt. 33). Aufgrund des Einkommensvergleichs ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 43.99 % (IV-Akt. 35). Auf Rückfrage der Verwaltung präzisierte Dr. D._______ in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2007, ab Januar 2004 könne von einer C-7657/2007 20 % Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ausgegangen werden. Im Frühjahr 2005 sei es dann zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Seit dem 29. März 2005 sei der Versicherte in seinem angestammten Beruf zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig (IV-Akt. 39). In einer Aktennotiz hielt die Verwaltung fest, der Invaliditätsgrad betrage 30 %, entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit in einer Tätigkeit im Bereich Mikroverfilmung (IV-Akt. 40). Mit Vorbescheid vom 11. Juni 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akt. 41). Dagegen wandte der Versicherte am 10. Juli bzw. 1. August 2007 (IV-Akt. 42 und 46) ein, gemäss dem Gutachten von Dr. E._______ (vom 19. Juli 2006, IV-Akt. 28) sei er vollumfänglich invalid. Nachdem die IV-Stelle eine weitere Stellungnahme des RAD eingeholt hatte (IV-Akt. 49), wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 ab (IV-Akt. 51). B. Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Datum vom 11. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sowie die Befreiung von Verfahrenskosten (Akt. 1). Am 14. Dezember 2007 ging das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ mit Beilagen beim Gericht ein (Akt. 3). C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 6). D. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, innerhalb der bis zum 17. März 2008 angesetzten Frist eine Replik einzureichen. E. Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-7657/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV- Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist daher einzutreten. 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazulegen. 3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: C-7657/2007 12. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). 3.1.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.1.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 3.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines C-7657/2007 Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). 3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu C-7657/2007 würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). C-7657/2007 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1). 4. Streitig und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist. 4.1 Der IV-Stelle lagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit folgende medizinische Unterlagen vor: zwei Berichte des F._______, betreffend Behandlung vom 29. März bis 12. April 2005 (Bericht der Abteilung für Gefässchirurgie vom 8. April 2005, IV-Akt. 25; Bericht der Abteilung für Innere Medizin vom 26. April 2005, IV-Akt. 26); das im Auftrag der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Vorarlberg, erstellte Gutachten von Dr. G._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 7. November 2005 (IV-Akt. 27); das zu Handen des Arbeits- und Sozialgerichts Feldkirch erstellte Gutachten von Dr. E._______, Facharzt für Innere Medizin – Kardiologie, vom 19. Juli 2006 (IV- Akt. 28). 4.1.1 Die medizinischen Diagnosen stimmen in den verschiedenen Berichten weitgehend überein (peripher arterielle Verschlusskrankheit [PAVK] des linken Beines, Diabetes mellitus Typ II, [Verdacht auf] diabetische Polyneuropathie, Adipositas, Hypercholesterinämie und massiver Nikotin-Abusus; gemäss Dr. E._______ zudem Status nach mittelgrossem Vorderwandinfarkt mit Einschränkung der kardialen Leistungsbreite). Unterschiedlich beurteilt wird die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. 4.1.2 Nach Dr. G._______ sind dem Beschwerdeführer noch körperlich leichte Tätigkeiten (Heben von max. 10 kg, Tragen von C-7657/2007 max. 5 kg) zumutbar. Trotz PAVK sei schmerzfreies Gehen über 500 m in der Regel möglich, auch nachher müsse keine schmerzbedingte Pause eingelegt werden, die Beschwerden würden beim Weitergehen verschwinden. Eine sitzende oder stehende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen erachtete er als vollschichtig zumutbar. Demgegenüber erachtete Dr. E._______ den Beschwerdeführer aufgrund seines multimorbiden Gesundheitszustandes unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses als nicht mehr arbeitsfähig. Er begründete dies mit der schwer fortgeschrittenen PAVK, der eingeschränkten Herzleistung und allgemeinen Leistungsfähigkeit sowie dem abgelaufenen Herzinfarkt. Bei der bestehenden schweren Stoffwechselstörung sei zudem kurz- oder mittelfristig mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. 4.1.3 Nach Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D._______ ist der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig. Er könne aber eine leichte Tätigkeit mit sitzend / wechselnden Arbeitspositionen, bei welcher nur kurze Gehstrecken in gemütlichem Tempo zurückgelegt und keine Gewichte über 10 kg angehoben werden müssen, ganztags ausüben. Angesichts der verschiedenen Leiden müsse jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit von einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Zur Begründung führte er unter anderem aus, bei der durchgeführten Ergometrie sei noch eine Belastung von 75 Watt möglich gewesen, weshalb mittelschwere Belastungen zumutbar seien. Die PAVK verursache ein störendes Einschlafen und Kribbeln der Zehen bei längerem Stehen oder Sitzen. Langsames Gehen sei jedoch über eine Stunde möglich. Der Versicherte könne auch eine angepasste sportliche Tätigkeit (bzw. sein Hobby Eisstockschiessen) noch ohne Probleme ausüben. Eine angepasste berufliche Tätigkeit mit regelmässigen Pausen sei daher aus medizinischer Sicht noch möglich. Eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie von Dr. E._______ prognostiziert, könnte verhindert werden durch einen absoluten Nikotinstopp, Gewichtsabnahme und Bewegungstherapie oder auch leichte körperliche Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei der Fall klar, ob dem Versicherten angesichts seines Alters die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, müsse die Verwaltung beurteilen. 4.2 Aufgabe des regionalen ärztlichen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu C-7657/2007 würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil BGer 9C_341/2007 vom 16. November 2007 4.1 mit Hinweisen). Die von Dr. D._______ vorgenommene Beurteilung ist nachvollziehbar und schlüssig. Demgegenüber ist die Arbeitsunfähigkeitsschätzung von Dr. E._______ nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, führt der Gutachter doch aus, beim Eisstockschiessen verursache das Hin- und Hergehen zwischen den Standplätzen keine Beschwerden von Seiten der Beine und auch keine wesentliche Atemnot. Aus dem im Gutachten aufgeführten Beschwerdebild wird ersichtlich, dass insbesondere längeres Stehen Beschwerden verursacht. Angesichts der erhobenen Befunde und dem Beschwerdebild ist kaum nachvollziehbar, weshalb eine leichte, vorwiegend (aber nicht dauernd) sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sein soll. Die IV-Stelle hat daher zu Recht auf die Beurteilung des RAD-Arztes abgestellt, wonach dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei. 5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigung. 5.1 Die Verwaltung hat zunächst einen Einkommensvergleich durchgeführt, bei dem sie für das Valideneinkommen auf das Einkommen, welches der Beschwerdeführer bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Mikroverfilmung erzielt hat, abstellte. Danach kam sie zum Schluss, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche dem Invaliditätsgrad, weil die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden könnte. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). C-7657/2007 5.1.2 Die Anstellung bei der H._______ war auf ein Jahr befristet. Das Anstellungsverhältnis endete am 30. Juni 2004 durch Zeitablauf, mithin neun Monate bevor sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Ende März 2005 soweit verschlechterte, dass er auch in einer leichteren Tätigkeit nur noch zu 70 % arbeitsfähig war. Vor diesem Arbeitseinsatz war der Beschwerdeführer mehrmals arbeitslos. Die Tätigkeit im Bereich der Mikroverfilmung bei der H._______ erfolgte im Rahmen eines Wiedereingliederungsprogramms für Langzeitarbeitslose (vgl. <www._______>, besucht am 20. April 2009). Der Beschwerdeführer würde als Gesunder demnach nicht mehr bei der H._______ arbeiten, weshalb der dort erzielte Verdienst nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen werden kann. 5.1.3 Der Beschwerdeführer war während zwanzig Jahren (bis 1998) in der Schweiz als Elektromechaniker tätig. Die Akten enthalten keine Hinweise dafür, dass er danach freiwillig nur noch unqualifizierte Arbeiten – zu einem geringen Lohn – ausgeübt hat. Da er mehrmals arbeitslos war, erscheinen vielmehr arbeitsmarktliche Gründe naheliegend. Da der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitslos war und Elektromechaniker grundsätzlich in verschiedenen Wirtschaftszweigen tätig sein können, ist nicht auf das bei der B._______ AG erzielte Einkommen, sondern auf statistische Durchschnittslöhne abzustellen (vgl. Urteil EVG I 358/05 vom 8. November 2005 E. 2.4, Urteil BGer I 943/06 vom 13. April 2007, publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2007 IV Nr. 38, E. 5.1.3). 5.1.4 Die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) müssen sich auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007, E. 8.1). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der statistischen Durchschnittslöhne zu ermitteln (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Deshalb können im vorliegenden Fall sowohl die Lohnstatistiken aus Österreich als auch die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. C-7657/2007 5.1.5 Für die Ermittlung des Valideneinkommens anhand der LSE ist die Tabelle TA1, Privater Sektor, massgebend. Da für den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Qualifikation verschiedene Branchen in Frage kamen, ist auf das Total Anforderungsniveau 3 (Männer) abzustellen, das im Jahr 2004 Fr. 5'550.- betrug. Umgerechnet auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Lohnentwicklung bis im Jahr 2005 (vgl. Lohnentwicklung 2005, BFS, T1.93) hätte er als Gesunder demnach ein Jahreseinkommen von Fr. 69'957.- erzielen können. Nach Eintritt des Gesundheitsschadens konnte der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Deshalb ist das Invalideneinkommen aufgrund des Totals für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) zu ermitteln. Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit und die Lohnentwicklung sowie unter Berücksichtigung der Einschränkung von 30 % ergibt dies ein Einkommen von Fr. 40'483.- 5.1.6 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.3). C-7657/2007 5.1.7 Die IV-Stelle hat bei ihrem zunächst durchgeführten Einkommensvergleich (den sie später als nicht massgebend erachtete) unter Hinweis auf die persönlichen und beruflichen Umstände im konkreten Fall einen Abzug von 20 % vorgenommen (IV-Akt. 35). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers von – im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung – nahezu 60 Jahren und des Umstandes, dass er auch in einer leichten Tätigkeit nicht voll einsatzfähig ist, erschiene ein solcher Abzug grundsätzlich angemessen. Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er nicht mehr in seinem angestammten Beruf arbeiten kann, eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine langjährige Berufserfahrung und Kenntnisse mitbringt, die sich generell eher lohnerhöhend auswirken. Zudem wurde der verminderten Leistungsfähigkeit bereits bei der Arbeitsunfähigkeitsschätzung Rechnung getragen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich daher ein Abzug von höchstens 10 %. Die Einkommenseinbusse beträgt somit 47.92 %, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 48 % ergibt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 6. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). 6.1 Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitszustand vorliegt (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Daher entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG. Diese gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als erheblich gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124, Urteil EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, veröffentlicht in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 4.3.1, Urteil BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 2.2). C-7657/2007 6.2 Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit seit Januar 2004 zu 20 % und seit dem 29. März 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 29. Juni 2005 war er demnach seit einem Jahr durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und der Anspruch auf eine Viertelsrente entstanden. Gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG ist die Rente ab Juni 2005 auszurichten. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2005 einen Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. Bei diesem Ergebnis sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb gegenstandslos geworden. Da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-7657/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2007 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 2. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach der Berechnung der Rente über den Anspruch neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-7657/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16

C-7657/2007 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2009 C-7657/2007 — Swissrulings