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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2009 C-7640/2007

5. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,466 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung einer Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-7640/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . März 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7640/2007 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene kenianische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. August 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Nairobi ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Freund A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in S._______ (ZH). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 12. November 2007) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er, die Vorinstanz sei auf der Basis von Annahmen und teilweise falschen Aussagen zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. Der Gesuchstellerin würden im Heimatland durchaus berufliche und persönliche Verpflichtungen obliegen, welche eine Rückkehr dorthin nötig machen und so für eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz Gewähr bieten würden. So sei sie Mutter dreier Kinder, wobei die jüngste Tochter gerade einmal dreijährig sei. Zudem verdiene sie als Kleinkindererzieherin in ihrem eigenen Kindergarten sehr gut. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Abweisung seines Gesuches, obwohl er einen guten Leumund besitze. Dazu komme, dass die Gesuchstellerin schwanger sei und sie in wenigen Wochen die Geburt der gemeinsamen Tochter erwarten würden. Er sei das Ganze nun aber ohnehin leid. Damit die Gesuchstellerin in Zukunft jederzeit ein- und ausreisen könne, beabsichtige er sie zu heiraten. Damit dies geschehen könne, bitte er um sofortige Erteilung der Einreisebewilligung. C-7640/2007 D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde und verweist den Beschwerdeführer betreffend die geltend gemachten Heiratspläne an die zur Erteilung eines entsprechenden Visums zuständigen Behörden. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 28. Januar 2008 an seinen Anträgen und deren Begründungen fest. Dabei betonte er, dass die Argumentation der Vorinstanz nur schon deshalb unverständlich sei, weil die Gesuchstellerin bereits zweimal als Touristin in die Schweiz ein- und fristgerecht auch wieder ausgereist sei. Darüber hinaus hielt er fest, dass die Gesuchstellerin nun seine Tochter geboren habe. Im Übrigen sei die Gesuchstellerin aufgrund der politischen Unruhen in Heimatland zur Zeit auch gefährdet. Der Replik lag eine Kopie der Geburtsanzeige der gemeinsamen Tochter sowie ein undatierter Ausdruck digitaler Fotos bei, die den Beschwerdeführer, die Gesuchstellerin und das gemeinsame Kind zeigen. F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 zur nochmaligen Stellungnahme aufgefordert, teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2009 im Wesentlichen mit, es sei ein Verfahren betreffend Kindsanerkennung eingeleitet worden und er baue zusammen mit der Gesuchstellerin in Kenia eine Schule auf. Auch seien Heiratspläne vorhanden, er wolle jedoch zuerst noch einige Zeit mit ihr als lediges Paar verbringen. Dem Schreiben beigelegt waren u.a. Kopien eines Schreibens des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen betreffend Kindsanerkennung, samt von der Schweizerischen Auslandvertretung in Nairobi übermittelten Beilagen. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-7640/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf C-7640/2007 Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im C-7640/2007 System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI C-7640/2007 verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehörige von Kenia unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 7. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch bzw. wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. C-7640/2007 7.1 Kenia ist ein typisches Entwicklungsland im subsaharischen Afrika, nimmt aber dennoch eine herausragende Stellung innerhalb der ostafrikanischen Region ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in dieser Region. Das Wirtschaftswachstum betrug 2007 6,3%. Auch die nach den Wahlen im Dezember 2007 eingetretene politische Krise hat die wirtschaftlichen Aussichten Kenias nur vorübergehend eingetrübt. Der Tourismussektor, die grösste Devisenquelle, wird aber noch längere Zeit am Imageschaden Kenias als Reiseland zu leiden haben. Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweisen schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind: Rund 56% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (23% verfügen über weniger als 1 USD pro Tag). 60% der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums. Kenias Budget ist zwar zu 95% geberunabhängig, die Verschuldung ist aber mit dem Haushalt 2007/2008 wieder angestiegen (Länder- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes > Länder, Reisen und Sicherheit > Kenia > Wirtschaftspolitik, www.auswaertiges-amt.de , Stand Oktober 2008, besucht im Februar 2009). In Kenia sind nach wie vor viele – vornehmlich junge Menschen – arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 7.2 In Anbetracht der schwierigen Lage in Kenia ist die allgemeine Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuch- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-7640/2007 stellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine unverheiratete, bald 32-jährige Frau und Mutter von vier Kindern. Das jüngste Kind ist das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und der Gesuchstellerin, welches am 14. November 2007 geboren wurde (vgl. Geburtsurkunde vom 10. Januar 2008). Gemäss Beschwerdeführer ist ein Verfahren betreffend Kindsanerkennung beim Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen eingeleitet worden. Auf den ersten Blick könnte aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihre Kinder in der Heimat zurücklassen würde, durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Andererseits ist über die genaueren Lebensumstände der Kinder und deren Verbleib während des Besuchsaufenthaltes der Gesuchstellerin in der Schweiz nichts weiter bekannt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesuchstellerin bereits vom 19. September 2006 bis 18. März 2007 ohne ihre Kinder in der Schweiz weilte, während diese damals fremdbetreut und offenbar gut aufgehoben waren, ist davon auszugehen, die Betreuung könne problemlos auch von anderen Personen wahrgenommen werden. Andernfalls hätte die Gesuchstellerin wohl kaum erneut einen Besuch von drei Monaten in der Schweiz geplant (vgl. Visumantrag vom 2. August 2007). Zudem zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls nachträglich nachziehen zu können. Somit ist nicht davon auszugehen, die familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin könnten diese nachhaltig davon abhalten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. 8.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse vermerkte die Gesuchstellerin anlässlich der Antragsstellung unter der Formular-Rubrik „Berufliche Tätigkeit“, sie sei „E.C.D. Teacher“. Als Arbeitgeber nannte C-7640/2007 sie „Joyhome e.c.d.“. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Beschwerde aus, es handle sich um den Kindergarten der Gesuchstellerin. Ob die Gesuchstellerin tatsächlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Kindergartenlehrerin nachgeht, bleibt hingegen unklar. Ihre Angaben im Zusatzfragebogen der Schweizer Auslandvertretung vom 31. Juli 2007 – sie arbeite seit 10 Jahren im "early childhood development centre" – sowie eine (undatierte) Arbeitsbestätigung der Mutonyora Primary School in Kinari, lassen jedoch auf ein Angestelltenverhältnis schliessen. Insofern ist auch die Aussage des Beschwerdeführers zu relativieren, er baue zusammen mit der Gesuchstellerin eine Schule in Kenia. Inwiefern es sich dabei um ein eigenes Projekt der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers handelt oder ob noch andere Personen oder Institutionen involviert sind, ist der Stellungnahme vom 19. Februar 2009 nicht zu entnehmen. Unabhängig vom Erwerbsstatus der Gesuchstellerin bleibt hingegen die Frage offen, wie das längere Fernbleiben der Gesuchstellerin mit ihrer Tätigkeit als Kindergartenlehrerin vereinbar ist bzw. wie in der Zeit ihrer Abwesenheit der Kindergartenbetrieb aufrecht erhalten wird. Immerhin weilte die Gesuchstellerin – wie bereits erwähnt (Ziff. 9.1) – vom 19. September 2006 bis 18. März 2007 in der Schweiz; eine weitere – dreimonatige – Abwesenheit der Gesuchstellerin wurde gemäss Visumantrag vom 2. August 2007 geplant. Aber selbst bei Annahme, die berufliche Tätigkeit der Gesuchstellerin sei mit ihrer mehrmonatigen Abwesenheit vereinbar, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht abschätzen, wie sich ihre finanziellen Verhältnisse präsentieren. Zwar wird beschwerdeweise vorgebracht, die Gesuchstellerin verdiene für kenianische Verhältnisse „sehr gut“, Belege wurden in diesem Zusammenhang jedoch nicht eingereicht. Die Erfahrung zeigt überdies ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Gefälles bezüglich Löhnen und sozialen Leistungen zwischen der Schweiz und Kenia selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland für längere oder gar lange Zeit zu verlassen. 8.3 Besondere familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen, die Gewähr für eine fristgerechte Ausreise bieten, bestehen somit nicht. Dagegen sprechen auch die geltend gemachten Heiratspläne des Beschwerdeführers. Diese lassen den Schluss zu, die Gesuchstellerin sei schon jetzt bereit, den geplanten Besuch in der Schweiz allenfalls für einen länger dauernden Aufenthalt zu benützen. In Bezug auf C-7640/2007 ihre fristgerechte Wiederausreise kann folglich keine günstige Prognose gestellt werden und am angegebenen Aufenthaltszweck bestehen begründete Zweifel (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 VEV). Schliesslich gilt es auch zu vermeiden, dass der Besuch in der Schweiz zur Einleitung eines Ehevorbereitunsgsverfahrens – das anderen Voraussetzungen zu genügen hat – und für welches die kantonalen Migrationsbehörden zuständig sind, missbraucht wird. Damit ist im vorliegenden Verfahren – trotz den Ausführungen des Beschwerdeführers, er wolle zuerst mit der Gesuchstellerin als lediges Paar eine gewisse Zeit verbringen – umso mehr zu rechnen, als diese bereits im Jahr 2006 mittels Visum zwecks Besuchsaufenthalts am 19. September 2006 in die Schweiz einreiste und nach Ablauf der Besuchsfrist nicht in ihr Heimatland zurückkehrte, sondern am 23. November 2006 um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz sowie am 13. Februar 2007 um deren Verlängerung zur Vorbereitung einer Eheschliessung ersuchte. Dazu kam es jedoch nicht mehr, weshalb die Gesuchstellerin am 18. März 2007 wieder nach Kenia zurückreiste. 8.4 Nach dem bisher Gesagten durft die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. 8.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf seinen guten Leumund nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten eines Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Diesbezüglich kann auch auf die Tatsache hingewiesen werden, dass bereits anlässlich des Visumverfahrens im Jahr 2006 von den damaligen Gastgebern der Gesuchstellerin eine Garantie bezüglich anstandsloser und fristgerechter Wiederausreise abgegeben wurde (vgl. Antwort auf die am 6. Juli 2006 gestellte Frage Nr. 10 des kantonalen Migrationsamtes) und zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wurde. So teilten die damaligen Gastgeber dem Migrationsamt des Kantons Zürich am 2. Februar 2007 mit, C-7640/2007 ihr Gast – die Gesuchstellerin – habe nur bis Mitte November 2006 bei ihnen gelebt und wohne jetzt bei einer Person, die sie zu heiraten gedenke. Sie seien demzufolge nicht mehr bereit, Garantie zu leisten. 8.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-7640/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 13

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