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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2016 C-7519/2015

16. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,012 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 22. Oktober 2015

Volltext

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Abteilung III C-7519/2015

Urteil v o m 1 6 . März 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 22. Oktober 2015.

C-7519/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 rückwirkend ab 1. April 2014 eine halbe Rente (samt Kinderrenten) der schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat (Beilage 1 zur Beschwerde vom 23. November 2015), dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Sandra Waldhauser, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hat (BVGer act. 1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2016 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle B._______ beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben um im Sinn der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (BVGer act. 3), dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Januar 2016 zur Replik einlud, wobei er auf die geänderte Rechtsprechung im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen nach BGE 141 V 281 hingewiesen, und ihm in Nachachtung der Rechtsprechung nach BGE 137 V 314 E. 3.2.4 zudem Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt wurde (BVGer act. 4), dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 auf eine Replik verzichtete und sinngemäss an der Beschwerde festhielt (BVGer act. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-7519/2015 dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Ausführungen im bidisziplinären Administrativgutachten vom 20. Mai 2015 in Bezug auf die rheumatologischen und neurologischen Beschwerden nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführer indessen geltend macht, der Sachverhalt sei hinsichtlich der in den Vorakten diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht hinreichend abgeklärt, dass daher und mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, welches im Lichte der massgeblichen Indikatoren eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers erlaube, dass RAD-Arzt Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2015 zu Handen der IV-Stelle B._______ die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfiehlt, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem nunmehr übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, zumal eine psychiatrische Exploration bisher nicht erfolgt ist, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die von der Vorinstanz beantragte Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen ins Verwaltungsverfahren vorliegend möglich bleibt, da die weiteren psychiatrischen Abklärungen eine bisher völlig ungeklärte Frage betreffen (BGE 137 V 210, E. 4.4.1 ff.), dass die Beschwerde demnach in dem Sinn gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 entsprechenden psychiatrischen Gutachtens und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),

C-7519/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen, exkl. MWST) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6385.3495.45; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7519/2015 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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