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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2008 C-7508/2007

19. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,028 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 10. Oktober 2007

Volltext

Abtei lung II I C-7508/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 10. Oktober 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7508/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVS- TA mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 das Gesuch von X._______ (Beschwerdeführer) vom 6. Mai 2005 (act. 2) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, gegen diese Verfügung unter Beilage eines ärztlichen Berichtes vom 25. Oktober 2007 am 5. November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, die Verfügung vom 10. Oktober 2007 sei aufzuheben, ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder es seien zumindest weitere Abklärungen vorzunehmen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. April 2008 unter Hinweis auf den medizinischen Bericht ihres ärztlichen Dienstes vom 24. April 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, dass im ärztlichen Bericht vom 24. April 2008 ausgeführt wurde, aufgrund der unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne diese nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz psychiatrisch und orthopädisch zu begutachten sei, beispielsweise durch Dr. P._______, Facharzt Psychiatrie, und Dr. M._______, Facharzt Orthopädie (act. 67), dass mit Verfügung vom 8. Mai 2008 der Spruchkörper mitgeteilt und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde und kein Ausstandsbegehren eingegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, C-7508/2007 dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, und dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. April 2008 und sinngemäss auch gemäss Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers auf einer mangelhaften Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien zusätzliche medizinische Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden übereinstimmenden Antrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen – namentlich psychiatrischen und orthopädischen – Begutachtungen in der Schweiz durchführen zu lassen und in der Sache neu zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der Vertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht hat, dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weite- C-7508/2007 re notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mindestens 100 und höchstens 300 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7-10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), dass vorliegend die Parteientschädigung für die nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung auf Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen und diese von der Vorinstanz zu leisten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. C-7508/2007 5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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