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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2010 C-7504/2008

19. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,480 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Einreise | Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-7504/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. A. X._______ handelnd für sich selbst sowie für ihre Kinder B., C. und D. X._______, alle vertreten durch Y._______, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fredy Fässler, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7504/2008 Sachverhalt: A. Am 28. August 2008 beantragte die srilankische Staatsangehörige A. X._______ (geboren 1966; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) für sich und ihre Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002, nachfolgend: Beschwerdeführende 2, 3 und 4) bei der Schweizer Vertretung in Colombo Visa für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich lebenden Bruder Y._______ (nachfolgend: Gastgeber) und dessen Ehefrau. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich weitere Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz die Einreisegesuche mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft in der Schweiz niederlassen möchten, missbraucht. Der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden erweise sich als Folge der dort herrschenden schwierigen politischen, wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse als anhaltend stark. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne im vorliegenden Fall daher nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2008 erhoben die Beschwerdeführenden (vertreten durch den Gastgeber) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem Begehren um ihre Aufhebung sowie um Erteilung der beantragten Einreisebewilligungen. Sie bringen vor, sie hätten von der srilankischen Regierung keine Repressionen zu befürchten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 arbeite und lebe in Sri Lanka zusammen mit seiner C-7504/2008 Familie. Diesbezüglich werde auf den als Beweismittel eingereichten Familienschein verwiesen. Ein solcher werde nur ausgestellt, wenn sämtliche Familienangehörigen persönlich auf dem Einwohnermeldeamt erschienen. Die Beschwerdeführenden beabsichtigten, nach Ablauf ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz in ihre Heimat zurückzukehren, da sie dort verankert seien und gesellschaftliche wie familiäre Verantwortlichkeiten hätten. Es bestehe daher keine Gefahr der nicht fristgerechten Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die gesicherte Wiederausreise stelle auch nach dem für die Schweiz neu in Kraft getretenen Schengen-Recht ein zentrales Kriterium für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. Die Beschwerdeführenden würden aus einem Ort im Krisengebiet Sri Lankas stammen. Ihre Behauptung, sie würden nach dem Besuchsaufenthalt zum dort wohnhaften Ehemann bzw. Vater zurückkehren, werde bereits dadurch relativiert, dass sich gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung vor Ort keine gesicherten Feststellungen über dessen tatsächlichen Verbleib machen liessen. Zudem fehlten verlässliche Angaben bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie ebenso wie darüber, ob diese allenfalls in einem von den Folgen des Bürgerkriegs verschonten Gebiet lebe. Unter diesen Umständen vermöge auch die Zusicherung des Gastgebers, seine Schwester und ihre Kinder würden fristgerecht wieder aus der Schweiz ausreisen, nicht zu überzeugen, zumal das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise auch angesichts des hierzulande bereits bestehenden familiären Beziehungsnetzes als erhöht zu betrachten sei. E. Mit Eingaben vom 23. März und 23. April 2009 halten die Beschwerdeführenden replikweise an ihren Anträgen fest. Ergänzend führen sie aus, die Beschwerdeführerin 1 sei Eigentümerin einer ihr von ihrem Vater geschenkten Wohnung. Gleichzeitig legen sie als weitere Beweismittel eine Schenkungsurkunde, Auszüge betreffend gemeinsame Konti der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes sowie einen Eheschein aus dem Jahre 1991 ins Recht. C-7504/2008 F. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-7504/2008 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 S. 3 f.). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht). 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicher- C-7504/2008 heit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. Abl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. hierzu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). 6. Der Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) enthält eine Auflistung derjenigen Staaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Sri Lanka findet sich in diesem Anhang, weshalb die Beschwerdeführenden der Visumspflicht unterliegen. 7. 7.1 Gilt es zu beurteilen, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunfts- oder Heimatland der gesuchstellenden Person ergeben. Stammt sie aus einem Land oder einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre C-7504/2008 persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. 7.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6.0% gewachsen; seinerzeit betrug das Pro-Kopf-Einkommen 2'014 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 40.7 Mrd. USD; im Jahr 2009 lag der Zuwachs jedoch nurmehr noch bei geringen 3.5%. Ein Problem für den weiteren wirtschaftlichen Fortschritt des Landes ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich 22.6% erreichte und nach einer deutlichen Abschwächung im Jahr 2009 (3.4%) nun erneut eine Aufwärtstendenz erkennen lässt. Allgemeine und für das gesamte Land gültige Aussagen können allerdings kaum gemacht werden, weist doch die ökonomische Entwicklung Sri Lankas grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: April 2010, besucht im August 2010). Die globale Wirtschaftskrise im Jahre 2009 hat sich zudem negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (Quelle: U.S. Department of State, www.state.gov > Countries > Background Notes > Sri Lanka, Stand: Juni 2010, besucht im August 2010). Die Fürsorge für die rund 300'000 in Lagern oder bei Gastfamilien untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Rücksiedlung in ihre Heimatorte im Norden oder Osten des Landes gehören zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht im August 2010; vgl. auch die Publikationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009 S. 22, sowie SFH- Positionspapier zur Lage der Asylsuchenden aus Sri-Lanka vom 8. Dezember 2009, beide online zu finden unter www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri C-7504/2008 Lanka). Obwohl sich seit Ende des Bürgerkriegs keine Terroranschläge mehr ereignet haben, können solche für die Zukunft denn auch nicht ausgeschlossen werden. Die srilankische Regierung hält den Ausnahmezustand nach wie vor aufrecht. Von Reisen in den Norden des Landes wird weiterhin abgeraten (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Reise- und Sicherheitshinweise, sowie Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Sri Lanka, Stand jeweils: August 2010 [unverändert gültig seit April 2010]). Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert; aber auch sozial eingebundene Personen und solche reiferen Alters fassen diesen Schritt ins Auge. Ein bestehendes minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland ist dabei ein massgebliches Element, welches den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 8. 8.1 Die geschilderten Umstände im Herkunftsland der Beschwerdeführenden deuten zwar auf ein latentes Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise hin. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind jedoch nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatoder Herkunftsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die keine besonderen Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines ausländerrechtlich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt als hoch eingeschätzt werden. C-7504/2008 8.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist 44-jährig, verheiratet und Mutter dreier Kinder (Beschwerdeführende 2-4). Wie aus den Visumsanträgen hervorgeht, ist ein gemeinsamer bzw. gleichzeitiger Aufenthalt aller Beschwerdeführenden in der Schweiz beabsichtigt. In den vorliegenden Akten wird – neben dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 – als Verwandter lediglich ihr Vater erwähnt und auch dies nur im Zusammenhang mit der angeblichen Schenkung der Wohnung (vgl. die Eingabe vom 23. März 2009 sowie die Schenkungsurkunde vom 29. Mai 1991; vgl. dazu E. 8.3). Gemäss den Ausführungen des Gastgebers lebt der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 zusammen mit dieser und den gemeinsamen Kindern an ihrem ständigen Wohnsitz in der (in der Nordprovinz gelegenen) Stadt Vavuniya (vgl. die "Confirmation of family residence" vom 17./18. August 2008). Während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz verbleibe er in Sri Lanka. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Schweizer Vertretung hat hinsichtlich des Verbleibs des Ehemannes grundsätzliche Zweifel angebracht. Mit der eingereichten Bestätigung des Ministry of Internal Administration vom 3. November 2008 wird nun zwar belegt, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Ehemann und den drei Kindern an besagtem Datum bei der betreffenden Behörde vorgesprochen hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hinsichtlich seines weiteren Verbleibs und aktuellen Aufenthalts nichts bekannt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass – würde den Einreisegesuchen entsprochen – seitens der Beschwerdeführerin 1 in allererster Linie (bzw. allenfalls ausschliesslich) Verpflichtungen gegenüber Personen bestünden, welche sich mit ihr in der Schweiz aufhalten würden; hin sichtlich von im Herkunftsland verbleibenden Personen würden ihr demgegenüber (zumindest weitestgehend) keine solchen mehr obliegen. Zwar bliebe im Falle eines Zurückbleibens des Ehemannes ein gewisser sozialer Bezug zum Herkunftsstaat bestehen. Die Erfahrung zeigt aber allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen einer angespannten Sicherheitslage oder schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil kann ein solcher in derartigen Konstellationen namentlich von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen allenfalls später nachziehen zu können. Der Gastgeber führte aus, seine Schwester und ihre drei Kinder könnten aufgrund insbesondere der Verpflichtung Letzterer zur Wiederaufnahme des Schulbesuchs höchstens einen Monat in der C-7504/2008 Schweiz bleiben (vgl. Schreiben vom 2. Oktober 2008 zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde). Mit den von der Beschwerdeführerin 1 für sich selbst und ihre Kinder gestellten Visumsgesuchen werden jedoch für alle vier Personen Visa für einen Aufenthalt von drei Monaten beantragt. Damit sind auch hinsichtlich der seitens der Kinder angeblich bestehenden Verpflichtungen Zweifel angebracht. Als belegt erweist sich jedenfalls lediglich, dass die beiden Mädchen im August 2008 in einer Bildungseinrichtung in Vavuniya als Schülerinnen eingeschrieben waren (vgl. die Schulbestätigungen vom 18. August 2008). Aufgrund der Aktenlage kann – zusammenfassend – jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es bestünden familiäre oder sonstige persönliche Verpflichtungen der Beschwerdeführenden im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin 1 nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration mit ihren Kindern in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. 8.3 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss ihren Angaben im Visumsgesuch als Hausfrau tätig. Ihr Ehemann geht – den Angaben des Gastgebers zufolge (vgl. seine Schreiben vom 2. Oktober 2008 an das kantonale Migrationsamt bzw. vom 29. Oktober 2008 an das BFM) – im Herkunftsland einer – nicht näher spezifizierten – "Arbeit" nach; diese soll es ihm sodann verunmöglichen, seine Familie in die Schweiz zu begleiten. Doch wurden diesbezüglich nicht nur keinerlei Bestätigungen eingereicht, es fehlen dazu vielmehr überhaupt jegliche Angaben (insbesondere hinsichtlich der Natur der Tätigkeit, des Verdienstes usw.). In Bezug auf die angeblich vom Ehemann ausgeübte Erwerbstätigkeit ist somit nichts bekannt. Der Saldo der beiden auf die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann gemeinsam lautenden Bankkonti (vgl. die mit Eingabe vom 23. März 2009 eingereichten Auszüge) lässt zwar darauf schliessen, dass das Ehepaar über Ersparnisse in nicht unbedeutender Höhe verfügt bzw. zumindest zu jenem Zeitpunkt (Februar respektive März 2009) verfügt hat. Dies bedeutet jedoch (angesichts insbesondere der letztjährigen weltweiten Wirtschaftskrise) nicht, dass zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor Ersparnisse in vergleichbarer Höhe bestehen. Aus den verbuchten Eingängen lassen sich zudem (angesichts ins- C-7504/2008 besondere ihrer stark variierenden Höhe) keine Schlüsse auf ihre Provenienz (bspw. aus einer allfälligen Erwerbstätigkeit des Ehemannes) ziehen, weshalb auch die Regelmässigkeit solcher Einnahmen nicht als gesichert erscheinen kann. Gegen eine gute wirtschaftliche Situierung der Beschwerdeführenden spricht im Übrigen, dass die während des beabsichtigten Aufenthalts in der Schweiz anfallenden Ausgaben gemäss den übereinstimmenden Angaben in den Visumsanträgen und im Schreiben des Gastgebers vom 2. Oktober 2008 von Letzterem übernommen werden sollen. Auch vorhandene Ersparnisse wären zudem in casu kaum geeignet, eine Wiederausreise als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal gemeinhin einem Transfer von Bankkontoguthaben ins Ausland nichts im Wege steht. Nichts anderes ergibt sich im Zusammenhang mit dem im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehenden Grundstück. Dass es sich dabei um eine Wohnung handelt, wie die Beschwerdeführenden behaupten (vgl. die Eingabe vom 23. März 2009), findet in der als Beweismittel eingereichten Schenkungsurkunde vom 29. Mai 1991 bzw. der entsprechenden englischen Übersetzung keine Bestätigung; dort ist lediglich von einer Landparzelle ("allotment of land") die Rede. Der wirtschaftliche Wert dieses in Tellippalai (bei Jaffna und damit ebenfalls in der Nordprovinz) gelegenen Grundstücks dürfte angesichts der derzeit dort herrschenden Umstände eher gering zu veranschlagen sein. In Anbetracht der zudem auf dem Spiel stehenden Interessen (es sei daran erinnert, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um eine Mutter dreier minderjähriger Kinder handelt) erscheint im Übrigen fraglich, ob dem wirtschaftlichen Wert des Grundstücks beim Entscheid über eine allfällige Emigration entscheidendes Gewicht beigemessen würde. Aufgrund der bestehenden Aktenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Herkunftsland in wirtschaftlichen Verhältnissen leben, welche die Beschwerdeführerin 1 (insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Sicherheitslage) massgeblich und nachhaltig davon abhalten könnten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. 8.4 In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit einem hierzulande lebenden Bruder (dem Gastgeber) und dessen Ehefrau bereits über gewisse soziale Bezüge zur Schweiz verfügt, sowie des – wie dargelegt – (zumindest weitestgehenden) Fehlens von Verpflichtungen im Herkunftsstaat, welche die Wiederausreise der Beschwerdeführenden als wahrscheinlich erscheinen lassen könnten, C-7504/2008 kann ihnen diesbezüglich sodann keine günstige Prognose gestellt werden. 9. Die Vorinstanz durfte unter den geschilderten Umständen zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Beschwerdeführenden nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Gastgeber diese zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG rechtmässig ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 800.– festzusetzenden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 13) C-7504/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: Seite 13

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