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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2008 C-747/2006

30. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,431 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-747/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, vertreten durch T._______, seinerseits vertreten durch X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-747/2006 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene, aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 10. Februar 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater T._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Konolfingen (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 23. März 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers (er habe keine beruflichen oder familiären Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2006 liess der Beschwerdeführer - vertreten durch seinen Vater - beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie aufzuheben und das Einreisegesuch zu bewilligen. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt beziehungsweise sie habe ihrem Entscheid eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt. Entsprechend gehe sie zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. In Wirklichkeit habe er sehr wohl Verpflichtungen, denen entscheidende Bedeutung beizumessen sei. So wohne er zusammen mit seiner Mutter und fünf Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt und besuche die Mittelschule. Komme hinzu, dass sein Vater und Gastgeber in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Eine Verweigerung des gewünschten Besuchervisums halte vor Artikel 8 der Konvention zum C-747/2006 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) insofern nicht stand, als er (der Beschwerdeführer) einen Anspruch auf "Familienbesuch" in der Schweiz habe. Auf diese und weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. Aufgefordert, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern, liess der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. Mai 2006 seine persönlichen Verhältnisse und die Umstände des gewünschten Besuchsaufenthalts näher darlegen. Demnach habe er enge Bindungen zu seinen Familienangehörigen (Mutter und Geschwistern) und zu seiner Freundin im Kosovo. Der Besuch in der Schweiz sei während der Schulferien im Sommer geplant, weshalb seine schulischen Verpflichtungen nicht tangiert würden. Er beabsichtige, während seines Aufenthaltes in der Schweiz einen fünfwöchigen Computerkurs bzw. Mediamatik-Kurs bei einem Verwandten zu absolvieren, der gemäss eingereichtem Beleg über eine entsprechende Ausbildungsberechtigung der kantonalen Erziehungsdirektion verfüge und der solche Kurse speziell für albanischsprachige Migranten anbiete. E. Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Schule einreichen. Aus dieser geht unter anderem hervor, dass die Sommerferien im Jahre 2006 vom 1. Juni bis zum 31. August dauerten. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2006 die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme brachte sie unter anderem zum Ausdruck, dass die kantonale Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Vorabklärungen die Befürchtung geäussert habe, vorliegend könnte ein Besuchsaufenthalt zum Anlass eines Familiennachzugsgesuchs genommen werden, da der Beschwerdeführer das 18. Altersjahr noch nicht erreicht habe. G. In einer Replik vom 25. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer – nunmehr durch X._______ vertreten – an seinen Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Sein Vater habe nie die Absicht gehabt, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, weder für ihn (den Beschwerdeführer), noch für die anderen Familienmitglieder. Falls er seine Familie hätte nachziehen wollen, hätte er dazu längst die Mög- C-747/2006 lichkeit gehabt, da er aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung einen gesetzlichen Anspruch habe. Auf diese und auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. In weiteren Eingaben vom 31. Juli und 23. August 2006 liess der Beschwerdeführer erneut an seinen Rechtsbegehren festhalten und betonen, dass aufgrund der Akten an einer fristgerechten Wiederausreise nicht zu zweifeln sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im C-747/2006 Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 1.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz. Die Sachverhaltsabklärungen hätten intensiver sein müssen, damit eine rechtsgenügliche Entscheidsgrundlage vorgelegen hätte. Bei seiner Kritik übersieht er allerdings, dass das Visumsverfahren durch Gesuch eingeleitet wird und damit in erster Linie auch vom Gesuchsteller zu begründen und zu belegen ist. Dessen unbesehen bleibt unklar, welche wesentlichen Sachverhaltselemente nach Auffassung des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sein sollen. Seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren beschränken sich weitgehend darauf, seine familiären und schulischen Verhältnisse in Erinnerung zu rufen, aus denen er für sich wesentliche Verpflichtungen ableitet. Diese Verhältnisse waren in den Gesuchsunterlagen dokumentiert (was die Familie und deren gemeinsamer Wohnsitz betrifft), bzw. zumindest geltend gemacht und soweit unbestritten (Schulbesuch). Der verfahrenrechtliche Einwand zielt damit ins Leere. 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-747/2006 3. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert C-747/2006 werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. C-747/2006 5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 19-jährigen, ledigen jungen Mann. Gemäss einer mit dem Visumsgesuch zu den Akten gereichten Bestätigung der UNMIK vom 7. Februar 2006 lebt er zusammen mit seiner Mutter und fünf Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Er hat somit zwar familiäre Bindungen in der Heimat, auf eigentliche Verpflichtungen gegenüber der dort lebenden Familie kann indessen aus diesem Faktum allein nicht schon geschlossen werden. Er ist offensichtlich nicht der älteste unter den zusammenlebenden Geschwistern und dürfte – mangels eines eigenen Erwerbseinkommens – vom in der Schweiz lebenden Vater abhängig sein. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich der Beschwerdeführer noch in schulischer Ausbildung. Gemäss einer im Beschwerdeverfahren edierten Erklärung der Grundschule in Grabanicë absolvierte er dort im Zeitpunkt der Bestätigung (26. Mai 2006) die neunte Klasse. Obwohl schon aufgrund seines Alters davon auszugehen ist, dass er inzwischen die Grundschule beendet und eine weitergehende Ausbildung angefangen haben oder sich sonstwie neu orientiert haben sollte, äusserte sich der Beschwerdeführer dazu im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offengelassen werden. Denn eine solche Schulausbildung kann – unbesehen ob bereits beendet oder noch laufend – vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen Hintergrund nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Zeit seiner Besuchsreise in die Schweiz dafür nutzen will, um hier einen mehrwöchigen Kurs in Mediamatik zu absolvieren. 5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf Führung eines effektiven Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Besagte Norm garantiert - wie auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - das Recht auf Familienleben. Keine dieser Bestimmungen verleiht jedoch einen Anspruch auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat. Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrneh- C-747/2006 mung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht behauptet wird. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers, der alleine in der Schweiz lebt, seine Familie regelmässig im Kosovo besucht. Es erübrigt sich somit, auf weitere Rügen und Argumente näher einzugehen. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) C-747/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: 1 Originaldokument mit Übersetzung) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 214 576 retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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