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Bundesverwaltungsgericht 12.05.2011 C-7432/2009

12. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,299 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Rente | Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 22. Oktober 2009

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7432/2009 {T 0/2} Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der SAK vom 22. Oktober 2009.

C-7432/2009 Sachverhalt: A. A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am […] 1943 geboren, ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK bzw. Vorinstanz] SAK I/4, 10, 26, 31). A.b Auf ein Schreiben von Rechtsanwalt B._______, dem Vertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, vom 6. April 1995 hin erklärte die SAK am 2. Mai 1995, dass der Beschwerdeführer ihr unbekannt sei. Am 12. Februar 2008 bestätigte der Vertreter den Empfang des Schreibens und beantragte die Ausrichtung einer "Regelaltersrente" bzw. einer Abfindung ab 30. April 2008 an den Beschwerdeführer. Dieser habe in den Jahren 1967 bis 1973 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bezahlt (vgl. SAK I/2, 4, 10). A.c Nach Eingang weiterer Eingaben des Beschwerdeführers und Vornahme verschiedener Abklärungen wies die SAK das Rentengesuch am 5. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK I/48). A.d Mit Einsprache vom 16. Januar 2009 und Eingabe vom 24. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen auf Ausrichtung einer Altersrente bzw. einer Abfindung fest (vgl. SAK I/51, 59). A.e Nach weiteren Abklärungen wies die SAK die Einsprache am 22. Oktober 2009 mit der Begründung ab, dass die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK I/87). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Regelaltersrente ab 30. April 2008 bzw. einer einmaligen Abfindung, je unter Nachzahlung von 4% Zinsen und unter Verpflichtung der Vorinstanz, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

C-7432/2009 B.b Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009, dem Beschwerdeführer notifiziert am […] 2010 im schweizerischen Bundesblatt, beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2009 und der Verfügung vom 5. Dezember 2008 (Akten des Beschwerdeverfahrens act. 4). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht. B.c Mit Verfügung vom 23. April 2010, notifiziert am […] 2010 im schweizerischen Bundesblatt, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. 10, 13). C. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland betreffend AHV-Verfügungen. 1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).

C-7432/2009 2.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 3. Streitig ist der Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf eine entsprechende Abfindung. Zunächst sind die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Kosovo, wo er auch wohnhaft ist (vgl. SAK I/31, act. 1). Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das Abkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt worden sein soll). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente bzw. einer

C-7432/2009 entsprechenden Abfindung – unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen im Staatsvertrag – nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 3.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG). 3.6. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit 1. Januar 1969; vgl. auch den auf diesen Zeitpunkt hin aufgehobenen Art. 17 AHVG für die Zeit davor). 3.7. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen

C-7432/2009 Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2008 und dem angefochtenen Einspracheentscheid begründete die SAK die Abweisung eines Rentenanspruchs damit, dass dem Beschwerdeführer kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, womit er die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfülle. 4.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die einjährige Mindestbeitragsdauer zu erfüllen. Er habe einen AHV-/IV-Ausweis besessen, diesen aber verloren, und verfüge bei der SAK über eine AHV/IV-Nummer. 4.3. Dem hält die SAK entgegen, dass diese Versicherungsnummer (aktuell: ]…; alt: […]) erst in Folge des Rentenantrags des Beschwerdeführers im Februar 2008 erstellt worden sei. Vorher sei er im AHV-Versichertenregister unbekannt gewesen, was auch dem Schreiben der SAK vom 2. Mai 1995 entnommen werden könne (SAK/2). Dementsprechend wurde für den Beschwerdeführer kein individuelles Konto (im Folgenden: IK) geführt (vgl. auch act. 4). Hingegen liegt eine "Bescheinigung des Versicherungverlaufes in der Schweiz" (E 205) vor, in welcher eine Gesamtversicherungsdauer von 0 Monaten ausgewiesen wird (SAK I/42-45). Aufgrund der Aktenlage sind die Ausführungen der http://links.weblaw.ch/BGE-117-V-261 http://links.weblaw.ch/BGE-117-V-261 http://links.weblaw.ch/BGE-117-V-261 http://links.weblaw.ch/BGE-117-V-261 http://links.weblaw.ch/BGE-117-V-261

C-7432/2009 Vorinstanz zur Nichtregistrierung als AHV-Versicherter zutreffend und zu bestätigen. 4.4. Der Beschwerdeführer macht weiter die folgenden Beschäftigungsund AHV-Beitragszeiten in der Schweiz geltend (vgl. act. 1 und SAK I/4, 13, 51, 59): – ab 01.07.1967 – C._______, D._______, bei der Firma E._______, Pferde und Viehzucht, bis 01.02.1968, – ab 01.02.1968 – bei der Firma F._______, Bauer, C._______, bis 01.05.1968, – ab 01.08.1968 – bei der Firma G._______, C._______, bis 01.01.1969, – ab 01.01.1969 – bei der Firma H._______, I._______, J._______, K._______, bis 01.06.1971, – ab 01.06.1971 – bei der Firma N._______, D._______, L._______, bis 01.07.1972, – ab 01.07.72 – bei der Firma M._______, O._______, bis 01.07.1973. 4.5. Der Beschwerdeführer wurde dreimal von der SAK dazu aufgefordert, ihr sämtliche Unterlagen zukommen zu lassen, die seine Erwerbstätigkeit und Aufenthalt in der Schweiz belegen könnten (Arbeitszeugnisse, Lohnbescheinigungen, Aufenthaltsbewilligungen etc.), worauf er erklärte, über keine solche Unterlagen zu verfügen (vgl. SAK I/52-54, 59). Im Beschwerdeverfahren reichte er lediglich ein an seinen Vertreter gerichtetes Schreiben der Kantonalbank T._______ vom 21. Mai 1996 zu den Akten, in welchem auf ein "Lohnsparkonto" lautend auf "A._______, P._______" Bezug genommen wird (act. 1.2). Dieses Schreiben betrifft lediglich eine Vollmachtsänderung und ist nicht dazu geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Löhne für die geltend gemachten Arbeitsverhältnisse auf das besagte Konto überwiesen und auf diesen Löhnen zudem AHV-Beiträge geleistet wurden. 4.6. Die SAK nahm umfangreiche Abklärungen vor, um die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren. Auf ihre Anfrage hin erklärten: – das Amt für AHV und IV des Kantons L.______, dass es über die Arbeitgeber "H._______ L._______, J._______, K._______", "Firma N._______, D._______" (dieses Dorf sei unbekannt) und "M._______, O._______" und keine Angaben und keine Registerkarten gefunden habe (vgl. SAK I/33-36),

C-7432/2009 – die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._______, dass keine Arbeitgeber "Firma E._______," "Firma F._______ (C._______)" und keine Firma G._______ (C._______)" gefunden werden konnten (vgl. SAK I/37- 41), – die Einwohnerkontrollen von J._______, O._______, C._______, R._______ (für einen Aufenthalt in N._______) und K._______ Dorf, dass der Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei bzw. sie keine Daten über ihn gefunden hätten bzw. er nicht bei ihnen angemeldet (gewesen) sei (vgl. SAK I/60-84). Inwiefern die SAK gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornehmen könnte, wie dies von ihm im Beschwerdeverfahren verlangt wird, ist nicht ersichtlich. 4.7. Ergänzend macht die SAK in ihrer Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass sie bei der Überprüfung des Versichertenregisters zwar eine AHV-Nummer eines im Jahr 1943 geborenen A._______ gefunden habe, dass diese Nummer aber nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden könne (vgl. SAK- Versichertendossier II [SAK II, nicht nummeriert]). Tatsächlich unterscheidet sich das Geburtsdatum der entsprechenden Person ([…] 1943) vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…] 1943) (vgl. SAK/II und insbesondere SAK I/22 f., 26, 31). Auch entspricht der auf dem IK- Auszug des zweiten Versicherten angegebene Arbeitgeber (S._______, U._______) keinem vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitgeber. Daher ist das besagte IK nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. 5. 5.1. Zusammenfassend vermögen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht zu überzeugen, umso mehr als kein einziger der sechs geltend gemachten Arbeitgeber AHV-Abzüge abgerechnet hat. Damit gelingt dem Beschwerdeführer nach dem im Sozialversicherungsprozess allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 3.4) nicht zu beweisen, dass er gemäss den Bestimmungen des AHVG versichert war. Demzufolge ist die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt und ein Rentenanspruch entfällt. Mangels anrechenbarer Beiträge entfällt auch ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung und auf Zinsen. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist im

C-7432/2009 einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu. 7. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb der dazu angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. act. 2), hat die Eröffnung dieses Urteils androhungsgemäss auf dem Ediktalweg zu erfolgen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

C-7432/2009 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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