Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C7413/2009 Urteil v om 2 0 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Elena AvenatiCarpani, Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Kroatien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš, Markusstrasse 10, 8006 Zürich, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.
C7413/2009 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IVStelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IVStelle Zürich) dem 1952 geborenen kroatischen Staatsbürger A._______ mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (act. 7 und 8; vgl. auch act. 4 und 6). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen teilte die IVStelle Zürich A._______ am 21. Februar 2005 mit, sie habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (act. 38). B. Zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Kroatien überwies die IV Stelle Zürich am 30. November 2007 die Akten an die IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA; act. 45, 46 und 54). Am 12. Dezember 2008 leitete die IVSTA ein weiteres Revisionsverfahren ein (act. 55 und 56). In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2009 kam Dr. med. B._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone zum Schluss, aus versicherungsmedizinischer Sicht dränge sich die Durchführung einer pluridisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung in der Schweiz auf (act. 65). C. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 forderte die IVSTA A._______ auf, sich zur vertrauensärztlichen Untersuchung am 13. August 2009 um 10:00 Uhr bei Dr. med. C._______ in Bern und um 14:00 Uhr bei Dr. med. D._______ in Bern einzufinden sowie die Teilnahme an dieser Untersuchung umgehend zu bestätigen (act. 69). Mit zwei Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2009 und 17. Juni 2009 ersuchte die IVSTA den Beschwerdeführer erneut um umgehende Mitteilung, ob er sich nun am 13. August 2009 zur ärztlichen Untersuchung in Bern einfinden werde (act. 73 und 74). D. Am 12. August 2009 teilte die Ehefrau von A._______ der IVSTA telefonisch mit, A._______ könne nicht zur Untersuchung in die Schweiz
C7413/2009 kommen, da er beim Arzt in "Spritzenbehandlung" sei. Er habe Rückenprobleme und eine Operation sei wohl unumgänglich. Er habe sich nicht früher bei der IVSTA gemeldet, weil er gehofft habe, doch noch reisefähig zu werden (act. 76). In der Folge reichte A._______ einen Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 12. August 2009 zu den Akten, wonach A._______ aufgrund einer "Lumbago ac. M.54" nicht in der Lage sei, ins Ausland zu reisen (act. 79 bis 82). Gestützt darauf teilte Dr. med. B._______ mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 mit, aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 12. August 2009 gehe nicht hervor, dass beim Versicherten zu jenem Zeitpunkt eine Reiseunfähigkeit bestanden habe. Eine akute Lumbago bessere sich unter Behandlung in den meisten Fällen innert Stunden deutlich. Aus medizinischer Sicht sei anzunehmen, dass beim Versicherten bereits kurze Zeit nach der Spritze des Schmerzmittels und unter Weiterführung einer schmerzlösenden Behandlung eine relevante Besserung eingetreten sei und Reisefähigkeit bestanden habe. Bezugnehmend auf die telefonische Aussage der Ehefrau – der Versicherte habe sich trotz zweier Mahnungen deshalb nicht vorher gemeldet, weil er gehofft habe, doch noch reisefähig zu werden – würde es sich beim vorgebrachten Motiv für die Reiseunfähigkeit möglicherweise um ein seit längerem bestehendes gesundheitliches Problem handeln. Somit wäre die Diagnose "akute Lumbago" nicht richtig. Es sei aus medizinischer Sicht nicht ersichtlich, warum der Versicherte nicht bereits Wochen bis Monate vorher über seine mögliche Reiseunfähigkeit informiert habe. Aus medizinischer Sicht sei die Durchführung der genannten bidisziplinären Untersuchung in der Schweiz zur Rentenrevision nach wie vor unabdingbar (act. 84). E. Mit Verfügung vom 2. November 2009 stellte die IVSTA die Zahlung der A._______ bisher gewährten Invalidenrente per 1. Januar 2010 ein. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, dass sich A._______ ohne Entschuldigungsgrund der Aufforderung für eine medizinische Abklärung widersetzt habe. Ihr ärztlicher Dienst sei zum Schluss gekommen, dass für A._______ die Reise (per Flugzeug) in die Schweiz möglich sei. Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. E._______ erbringe keinen Beweis dafür, dass die medizinische Abklärung in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei (act. 87).
C7413/2009 F. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, mit Eingabe vom 26. November 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der Invalidenrente, die Anordnung der Durchführung einer Begutachtung am Wohnsitz des Beschwerdeführers sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung führte er insbesondere aus, mehrere medizinische Berichte würden bestätigen, dass er zurzeit eine längere Reise nicht vornehmen könne. Als Beweismittel reichte er zwei Arztberichte aus Kroatien vom 18. und 19. November 2009 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. H. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2010 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reiseunfähigkeit gemäss den Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes nicht glaubhaft sei. Eine akute Lumbago (Hexenschuss) bessere sich unter Behandlung innert Stunden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Versicherte nach Verabreichung einer "Voltarenspritze" reisefähig gewesen sei. Die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Unterlagen vermöchten das Bestehen einer Reiseunfähigkeit auch nicht zu belegen. Das Kurzattest vom 19. November 2009 befasse sich nicht mit der akuten Lumbago von August 2009, sondern mit einem chronischen lumbosakralen Syndrom, ohne hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs Angaben zu machen. Der Bericht vom 18. November 2009 beschränke sich darauf, die beim Versicherten seit langem bekannten Diagnosen und durchgeführten Therapien zu beschreiben. Zur Frage der Reisefähigkeit im August 2009 sei diesem nichts zu entnehmen. Da beim Versicherten insbesondere eine somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen sei, erachte ihr ärztlicher Dienst eine Begutachtung in der Schweiz als unabdingbar.
C7413/2009 I. Am 23. August 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er vom kroatischen Sozialversicherungsträger keine Antwort auf seine Anfragen vom 29. April 2010 und 5. Juli 2010 betreffend "Modalitäten der Begutachtung in der Schweiz von Versicherten mit Wohnsitz in Kroatien" erhalten habe und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht, die entsprechende Anfrage an die "Versicherung" zu richten. Gleichzeitig hielt er fest, dass die Begutachtung gemäss dem vorliegend anwendbaren Sozialversicherungsabkommen in dem Staat stattzufinden habe, in welchem die versicherte Person wohne. Demnach sei die IVSTA zu verpflichten, den Versicherten in Kroatien begutachten zu lassen. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen neueren Datums zu den Akten. K. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2011 hielt die Vorinstanz an ihren bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, dass vorliegend einzig die Frage zu prüfen sei, ob sie die Zahlung der Rente zu Recht eingestellt habe, weil der Beschwerdeführer am 13. August 2009 nicht zur medizinischen Begutachtung erschienen sei. Die über ein Jahr später erstellten medizinischen Unterlagen seien in diesem Zusammenhang nicht sachdienlich. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
C7413/2009 Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung)
C7413/2009 anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, kann dieser aus Art. 23 Ziff. 2 der Verwaltungsvereinbarung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Regelung setzt nämlich voraus, dass der Träger des einen Vertragsstaates beim Träger des anderen Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, ersucht hat, was vorliegend nicht geschehen ist. Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn sind für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHIPraxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. E. 2.3.3. hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. November 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
C7413/2009 Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 3.3 hiernach) kann vorliegend offenbleiben, ob nebst den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2009 verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte neueren Datums zu würdigen wären. Dies wäre dann zu bejahen, wenn diese medizinischen Dokumente mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stünden und geeignet wären, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen). 2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IVRevision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die IVSTA zu Recht die Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente ab dem 1. Januar 2010 verfügt hat. 3.1. 3.1.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen
C7413/2009 nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, 119 V 347 E. 1a, 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). 3.1.2. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dieses Mahn und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist. Es handelt sich um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel, und es kann auch nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will (vgl. UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 52 zu Art. 43 mit Hinweisen; vgl. aber Art. 7b Abs. 2 IVG [E. 3.1.4 hiernach]). Eine Verweigerung oder ein Entzug von Leistungen kann erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung mit substantiierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht hat; gleichzeitig ist der Versicherte aufzufordern, seiner zumutbaren Schadenminderungspflicht nachzukommen (UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 90 zu Art. 21 mit Hinweisen). Die Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt werden (BGE 122 V 219 E. 4b mit Hinweisen).
C7413/2009 3.1.3. Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser, nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1.4. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (Mahn und Bedenkzeitverfahren) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Nach Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IVStelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (lit. a); der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b); Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c); der IVStelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d). 3.1.5. Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, so wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt (Art. 86bis Abs. 1 IVV). 3.2. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 13. August 2009 nicht unterzogen, da er nicht
C7413/2009 reisefähig gewesen sei. Er hat somit keine der Pflichten nach Art. 7b Abs. 2 IVG (vgl. E. 3.1.4 hiervor) verletzt, weshalb vor der Einstellung der Rentenzahlung zwingend das Mahn und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden musste. Dies wird von der IVSTA denn auch nicht bestritten. Vorab ist somit zu prüfen, ob die IVSTA das Mahn und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt hat (vgl. E 3.1.2 und E. 3.1.4 hiervor). 3.2.1. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 bat die IVSTA den Beschwerdeführer sich am 13. August 2009 zur vertrauensärztlichen Untersuchung in Bern einzufinden sowie die Teilnahme an dieser Untersuchung "umgehend" zu bestätigen. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass er im Verhinderungsfall aus gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Zeugnis einzureichen habe und verwies auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 2 IVG (act. 69). Mit zwei Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2009 und 17. Juni 2009 ersuchte die IVSTA den Beschwerdeführer erneut um umgehende Mitteilung, ob er sich nun am 13. August 2009 zur ärztlichen Untersuchung in Bern einfinden werde (act. 73 und 74). Am 12. August 2009 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der IVSTA telefonisch mit, der Beschwerdeführer könne nicht an die Untersuchung in die Schweiz kommen, da er beim Arzt in "Spritzenbehandlung" sei. Er habe Rückenprobleme und eine Operation sei wohl unumgänglich. Er habe sich nicht früher bei der IVSTA gemeldet, weil er gehofft habe, doch noch reisefähig zu werden (act. 76). Auf entsprechende Aufforderung der IVSTA reichte der Beschwerdeführer in der Folge einen seine Reiseunfähigkeit bestätigenden Arztbericht zu den Akten (act. 79 bis 82). Dr. med. B._______ des RAD Rhone kam in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 zum Schluss, dass beim Versicherten bereits kurze Zeit nach der Spritze des Schmerzmittels und unter Weiterführung einer schmerzlösenden Behandlung eine relevante Besserung eingetreten sei und Reisefähigkeit bestanden habe (act. 84). Gestützt darauf stellte die IVSTA mit Verfügung vom 2. November 2009 die Zahlung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Invalidenrente per 1. Januar 2010 ein (act. 87).
C7413/2009 3.2.2. Die IVSTA macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2009 auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Mit dieser Argumentation verkennt die IVSTA jedoch, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar sein konnte, ob die IVSTA seine geltend gemachte Reiseunfähigkeit akzeptieren werde oder nicht. So war es doch die IVSTA selbst, die den Beschwerdeführer aufgefordert hat, seine Bereitschaft, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, mitzuteilen oder aber einen hinreichend begründeten Nachweis zu erbringen, dass ihm eine Reise in die Schweiz nicht zumutbar sei. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Folge denn auch Gebrauch gemacht (act. 79 bis 82). Wie zuvor erwähnt ist unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung der Rentenzahlung, dass sich der Versicherte in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen, nach Durchführung eines schriftlichen Mahn und Bedenkzeitverfahrens, einer Anordnung widersetzt (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Um den Anforderungen an das Mahn und Bedenkzeitverfahren zu genügen, hätte die IVSTA somit nach der durch die RADÄrztin attestierten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers diesen erneut zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufbieten und ihn unter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam machen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Dem Beschwerdeführer blieb es somit verwehrt, seiner von der IVSTA geforderten Mitwirkungspflicht nachzukommen. 3.3. Das Mahn und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG wurde demnach nicht korrekt durchgeführt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 3.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen resp. Anträge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen; ferner kann auch die Frage der Anwendbarkeit von Art. 86bis Abs. 1 IVV offenbleiben (vgl. E. 3.1.5 hiervor). 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
C7413/2009 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal Fr. 2'500. (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art. 64 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen ist die Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE). 4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandlos geworden.
C7413/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. November 2009 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Januar 2010 ausstehenden Rentenleistungen auszurichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'500. (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Lucie Schafroth
C7413/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: