Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Das BGer ist mit Entscheid vom 21.03.2019 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_194/2019)
Abteilung III C-7399/2018
Urteil v o m 4 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Verfügung vom 15. November 2018).
C-7399/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 15. November 2018 das Leistungsbegehren (Neuanmeldung) von A._______ (nachfolgend: Versicherter) abgewiesen hat, dass sich der Versicherte am 14. Dezember 2018 in einer via Kontaktformular eingereichten E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gewandt hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA im Bereich von IV-Rentenansprüchen zuständig ist (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), weshalb zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass aus der Formulierung der E-Mail vom 14. Dezember 2018 nicht klar wird, ob der Versicherte eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2018 erheben will, zumal er keinen Bezug auf die genannte Verfügung, sondern auf das bereits mit Urteil vom 2. November 2018 abgeschlossene, ihn betreffende Beschwerdeverfahren C-5238/2018 genommen hat, dass die Eingabe per E-Mail vom 14. Dezember 2018 im vorliegenden Fall zudem keine eigenhändige Unterschrift des Versicherten enthält und damit den gesetzlichen Erfordernissen an die Form einer Beschwerde nicht entspricht,
C-7399/2018 dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 (BVGeract. 4) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich mitzuteilen, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 15. November 2018 erheben will, dass der Versicherte für den Fall, dass er Beschwerde führen will, zudem aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Verfügung vom 7. Januar 2019 eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde per Post dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 mit einer Kopie der E- Mail vom 14. Dezember 2018 dem Versicherten gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 10. Januar 2019 zugestellt wurde (BVGeract. 5), dass der Versicherte innert der gesetzten Frist weder seinen Beschwerdewillen mitgeteilt noch eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde eingereicht hat, dass der Versicherte auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-7399/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 14. Dezember 2018 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: