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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2007 C-739/2006

15. August 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,297 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung III C-739/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiber Segessenmann. K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______ und C._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 20./21. Dezember 2005 ersuchten A._______, geboren 20. März 1975, (im Folgenden: Gesuchstellerin 1), B._______, geboren 15. Mai 1973, (im Folgenden: Gesuchsteller 2) und deren gemeinsames Kind C._______, geboren 1. Mai 2003 (im Folgenden: Gesuchsteller 3) beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Bewilligung der Einreise für einen 60-tägigen Familienbesuch bei den Eltern der Gesuchstellerin 1. Die schweizerische Auslandvertretung verweigerte die Gesuche formlos und unterbreitete sie der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem sich das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Schreiben vom 20. Januar 2006 ebenfalls gegen die Visumserteilung ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 26. Januar 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchsteller würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern,, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Deshalb und insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten könne die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise im vorliegenden Fall nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. C. Gegen diese Verfügung reichte K._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), der Gastgeber und Vater der Gesuchstellerin 1, beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragt er sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei den Gesuchstellern 1 und 3, eventuell auch dem Gesuchsteller 2 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März

3 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, SR 142.211) stützen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Das Visum wird ebenfalls verweigert, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, welcher den Gesuchstellern einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt vermitteln würde. Sie unterliegen daher auf Grund ihrer Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 VEA.

4 4. 4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.2 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung beziehungsweise Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten der Türkei und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des deutschen Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Türkei > Wirtschaft, <http://www.auswaertiges-amt.de >, Stand: Mai 2007). Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten und Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. 4.3 Diese allgemeinen Umstände und Erfahrungen sind im vorliegenden Fall indessen insofern zu relativieren, als auf Grund der Akten davon auszugehen ist, dass die in der Wirtschaftsmetropole Istanbul wohnhaften Gesuchsteller in gesicherten finanziellen Verhältnissen leben und der Gesuchsteller 2 leitender Angestellter eines grossen türkischen Konzerns ist. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der angefochtenen Verfügung, in welcher ausschliesslich auf die allgemeine Lage in der Türkei verwiesen wird, nicht zu überzeugen. 5. Im Folgenden ist auf die weiteren Aspekte des vorliegenden Einzelfalls einzugehen, welche sich auf die Wahrscheinlichkeit der fristgerechten Wiederausreise auswirken können bzw. Rückschlüsse auf den beabsichtigten http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

5 Aufenthaltszweck zulassen. 5.1 Die Gesuchstellerin 1 reiste im Alter von 14 Jahren zu ihren Eltern in die Schweiz, welche hier als Gastarbeiter leben, und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Nach ihrer Heirat im Jahre 1999 lebte die Gesuchstellerin 1 gemäss eigenen Angaben sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei. In dieser Zeit hätte die Gesuchstellerin 1 ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, ihrem türkischen Ehegatten in die Schweiz nachziehen zu lassen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, spricht für die (damalige) Verwurzelung des Gesuchstellers 2 in seinem Heimatland und das Fehlen einer Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen. 5.2 Im Jahre 2003 erlosch die Niederlassungsbewilligung der Gesuchstellerin 1, nachdem sie sich während mehr als sechs Monaten in der Türkei aufgehalten hatte, ohne ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Bewilligung zu stellen. In der Folge ersuchte sie für sich und ihren Sohn um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Erteilung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Gesuche wurden vom Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Januar 2004 abgelehnt. Auf das in der Folge von der Gesuchstellerin 1 am 12. März 2004 eingereichte Wiedererwägungsbegehren trat die kantonale Behörde sodann nicht ein. Am 4. August 2004 stellte die Gesuchstellerin 1 für sich und ihr Kind erneut ein Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung. Dazu erklärte sie in einem dem Visumsantrag beigelegten Schreiben vom gleichen Tag, dass sie mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückkehren und das Kind hier grossziehen wolle. In der nächsten Zukunft solle auch ihr Ehemann in die Schweiz übersiedeln. Am 21. Oktober 2004 verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul formlos die Ausstellung des Einreisevisums. Auf Grund dieser aktenkundigen, intensiven Bemühungen der Gesuchstellerin 1, für sich und ihre Familienangehörigen (wieder) in den Besitz einer schweizerischen Aufenhalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu gelangen, kann die Gefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Gesuchsteller bei Erteilung von Besuchervisa versucht sein könnten, ihren Aufenthalt in der Schweiz über die gewährte Frist hinaus unter Umgehung der geltenden fremdenpolizeilichen Vorschriften zu verlängern. Insofern erscheinen die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. März 2006 diesbezüglich geäusserten Zweifel grundsätzlich berechtigt. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise wäre in casu namentlich dann als relativ hoch einzustufen, wenn der ganzen Familie die Einreise in die Schweiz bewilligt würde. Diesfalls würden im Heimatland nämlich keine familiären Verpflichtungen mehr bestehen, welche Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Indessen muss zu Gunsten der Gesuchsteller in casu ebenfalls berücksichtigt werden, dass die Gesuchstellerin 1 nach ihren erfolglosen Versuchen, sich (wieder) mit ihrer Familie in der Schweiz niederzulassen, die am 21. Oktober 2004 erfolgte formlose Verweigerung der Einreisegesuche vom 4. August 2004 akzeptierte, indem sie auf die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung verzichtete. Auf einen

6 Sinneswandel der Gesuchsteller deutet ferner auch hin, dass zwischen dem negativen Ausgang der Aufenthaltsbemühungen und der Einreichung der Gesuche um Erteilung von Besuchervisa über ein Jahr vergangen ist. 5.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage davon auszugehen ist, die Gesuchstellerin 1 sei von ihrem früheren Vorhaben, in die Schweiz zurückzukehren, abgerückt und habe ihren Lebensmittelpunkt definitiv in der Türkei. Gewisse Bedenken hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise sind allerdings nicht ganz von der Hand zu weisen. Vereint mit ihren Familienangehörigen in der Schweiz, könnte die Gesuchstellerin 1 wiederum den Wunsch verspüren, doch in der Schweiz zu bleiben - insbesondere wenn sich auch Ehemann und Kind besuchshalber hier aufhielten. Insofern bestehen Befürchtungen, das Ehepaar könnte versuchen, den offenbar zu einem früheren Zeitpunkt gehegten Wunsch, sich in der Schweiz niederzulassen und ihr Kind hier aufzuziehen, doch noch in die Tat umzusetzen. 6. Im vorliegenden Fall muss indessen gemäss den Beschwerdebegehren noch geprüft werden, ob sich die Verweigerung der Einreisebewilligungen auch bei einer getrennten Prüfung der Visumsgesuche der Gesuchsteller als verhältnismässig und angemessen erweist. 6.1 In dieser Hinsicht ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Eltern und Geschwister der Gesuchstellerin 1, die selbst einen massgeblichen Teil ihrer Jugendjahre hier verbrachte, in der Schweiz leben. Würde ihr die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert, so würde dies die Pflege der Beziehung zu ihrer Ursprungsfamilie in erheblichem Masse erschweren. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe in plausibler Weise geltend, vor allem am familiären Kontakt zu seiner Tochter (und deren Kind) interessiert zu sein. 6.2 Gleichzeitig erscheint das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin 1 als vergleichsweise gering, wenn nur ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt wird, nicht jedoch ihrem Ehemann und ihrem Kind. Beim Zurückbleiben der Gesuchsteller 2 und 3 in der Türkei hat sie auf Grund ihrer dortigen familiären Verpflichtungen sowie im Hinblick auf allfällige künftige Gesuche um Erteilung der Einreisebewilligung ein eminentes Interesse an einer fristgerechten Rückkehr in ihr Heimatland. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass bezüglich der Gesuchstellerin 1 die Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung erfüllt sind und insbesondere hinreichend Gewähr dafür geboten ist, dass sie nach Ablauf des ihr zu erteilenden Besuchervisums die Schweiz wieder rechtzeitig und anstandslos verlassen wird. 6.3 Betreffend die Gesuchsteller 2 und 3 ist schliesslich festzuhalten, dass eine getrennte Einreise - bezüglich des Gesuchstellers 3 bereits auf Grund seines Kindesalters - vom Beschwerdeführer offenbar nicht in Betracht gezogen wird, weshalb sich entsprechende Erwägungen erübrigen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Gesuchs der Ge-

7 suchstellerin 1 um Erteilung der Einreisebewilligung als unrechtmässig. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung bezüglich der Gesuchsteller 2 und 3 zu Recht verweigert. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit teilweise - soweit die Gesuchstellerin 1 betreffend - aufzuheben und im Übrigen - soweit die Gesuchsteller 2 und 3 betreffend - zu bestätigen. Die vorliegende Beschwerde ist daher im entsprechenden Umfang teilweise gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG sowie Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Da schliesslich nicht davon auszugehen ist, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 1 betreffend, gutgeheissen. 2. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchsteller 2 und 3 betreffend, abgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand am:

C-739/2006 — Bundesverwaltungsgericht 15.08.2007 C-739/2006 — Swissrulings