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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2009 C-7383/2008

19. Mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·786 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-7383/2008/shl {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, Thailand, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7383/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 die A._______ bis dahin gewährte ganze Invalidenrente per Dezember 2008 durch eine halbe Rente ersetzt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Schwester B._______, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 15. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist, dass Dr. med. C._______ in seinem Bericht vom 12. April 2009 zu Handen der IV-Stelle die Durchführung einer umfassenden fachärztlichen (psychiatrischen, reumatologisch-neurologischen und internistischen) Begutachtung in der Schweiz empfohlen hat, da die der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden medizinischen Unterlagen aus Thailand für eine zuverlässige Beurteilung ungenügend seien, C-7383/2008 dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne des IV-ärztlichen Berichts an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich in Übereinstimmung mit dem Bericht von Dr. med. C._______, sowie der Vernehmlassung der IV-Stelle, die Durchführung einer umfassenden fachärztlichen Begutachtung zur Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-7383/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. Oktober 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderliche fachärztliche Begutachtung im Sinne der Erwägungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel Vernehmlassung vom 24. April 2009 samt Bericht von Dr. med. C._______ vom 12. April 2009 in Kopie [act. 77]) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth C-7383/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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