Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-7335/2015
Urteil v o m 2 6 . M a i 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A._______ und B.________, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-7335/2015 Sachverhalt: A. Am 10. Juli 2015 beantragte C._______ (geb. 1978) für sich und ihre Tochter D._______, geb. 2003, (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Schengenvisa für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie an, ihren Bruder bzw. Onkel A._______ (geb. 1976) und seine Ehefrau B._______ (geb. 1984), wohnhaft im Kanton Luzern (im Folgenden: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber), zu besuchen (SEM-pag. 123 ff.,192 ff. und 210 ff.). B. Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom 15. Juli 2015 - eröffnet am 20. Juli 2015 - ab, da die Absicht, den Schengen- Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert angesehen wurde (SEM-pag. 118 ff. und 218 ff.). C. Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber am 20. Juli 2015 Einsprache (SEM-pag. 232 f.). Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration des Kantons Luzern weitere Sachverhaltsabklärungen bei den Gastgebern hatte durchführen lassen (SEM-pag. 230 ff.), wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka sowie der persönlichen Situation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert (SEM-pag. 237 ff.). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ausstellung der Visa für die Gesuchsteller. Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer möchte die Gesuchsteller (seine Schwester und die Nichte) in die Schweiz einladen. Er sei aus Kanada immigriert und habe in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegefachmann absolviert. Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin) arbeite bei der Z.______ Kantonalbank. Die Gesuchstellerin sei Lehrerin und ihr Ehemann führe eine Reismühle. Das Ehepaar habe zwei Kinder. Die zwölfjährige Tochter besuche die Schule und möchte während den Ferien mit ihrer Mutter die Schweiz besuchen. Sie habe für die Ferien eine Bestätigung der Schulbehörde erhalten. Der fünfjährige Sohn werde während der
C-7335/2015 Abwesenheit der Gesuchsteller von den Grosseltern betreut. Eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise werde garantiert. Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel zu den Akten. E. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
C-7335/2015 3. Der angefochtenen Verfügung liegen zwei Gesuche von sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen einmonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
C-7335/2015 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen,
C-7335/2015 aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller als nicht genügend gesichert.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015 grundlegend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabilität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka als "lower middle-income country" (Land mit unterem mittlerem Einkommensniveau). Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Position 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7 Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Landbevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürger-
C-7335/2015 kriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lankas – woher auch die Gesuchsteller stammen (E._______ [Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz]; vgl. SEM-pag. 169 ff.) – leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum. Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden (vgl. zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, <http://www.bmz.de> Länder > Asien > Sri Lanka > Zusammenarbeit > Situation und Zusammenarbeit, abgerufen im Mai 2016). 6.4 Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in der Schweiz ansässig werden könnten, eher gering. Die Gäste erfüllen zudem keineswegs das Risikoprofil von asylsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen (vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei den Gesuchtellern handelt es sich um eine 38-jährige Ehefrau und Mutter sowie deren zwölfjährige Tochter (SEM-pag. 155 ff.). Die Mutter hat ein weiteres Kind im Alter von sechs Jahren und ist seit dem 17. Januar 2011 als Lehrerin am "X._______ College" in D._______ tätig (SEM-pag. 139 ff. und 186 f.). Sie verdient monatlich netto ca. rund Rs. 33‘033.- (USD 226.-; SEM-pag. 183 ff.). Der Ehemann der Gesuchstellerin betreibt eine Reismühle in E.______ im Distrikt Kilinochchi (SEM-pag. 177 ff.). Er soll monatlich ca. Rs. 200'000.- (USD 1'369.-) verdienen und die Reismühle seit 2003 betreiben (SEM-pag. 178). Zusammen verfügen sie somit über ein Jahreseinkommen von ca. USD 19‘140.- Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 3‘440.- in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), Sri Lanka, < http://data.worldbank.org/indicator/NY.GNP.PCAP.CD>, abgerufen im Mai 2016), verfügt die Familie über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen. Des Weiteren betrug der Kontostand der Gesuchstellerin gemäss Bestätigung der People’s Bank in E._______ am 26. Juni 2015 Rs. 62‘599.69 (USD 429.-, SEM-pag. 165). Die Tochter der Gesuchstellerin besass bei derselben Bank zum gleichen Zeitpunkt Rs. 118‘762.95 (USD 813.-, SEM-pag. 164). Bei der Bank of
C-7335/2015 Ceylon besass die Gesuchstellerin am 24. Juni 2015 Rs. 91‘847.04 (USD 628.-, vgl. SEM-pag. 86 ff. und 163). Überdies ist sie Eigentümerin von Land im Wert von insgesamt Rs. 600‘000.- (USD 4‘108.-, SEM-pag. 162 ff.). Aufgrund dieser Ausführungen kann von einer guten wirtschaftlichen Absicherung der Gesuchsteller ausgegangen werden. Sie leben in Sri-Lanka in gut situierten Verhältnissen. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, auf den dargestellten Sachverhalt einzugehen. 7.2 Des Weiteren beantragten die Gesuchsteller die Visa im Hinblick auf die Schulferien im Sommer 2015, weil die Gesuchstellerin dann nicht hätte arbeiten müssen und ihre Tochter hätte mitreisen können (BVGer-act. 1 Beilage A-7). Das "Y._______ College" hat der Tochter eine Bewilligung für den Besuch der Schweiz in den Ferien vom 1. bis 30. August 2015 ausgestellt (SEM-pag. 180). Auch die Gesuchstellerin erhielt von der zuständigen Behörde („Ministry of Education, Cultural Affairs, Sport & Youth Affairs“) in Jaffna eine Bewilligung, sich vom 1. bis zum 30. August 2015 in der Schweiz aufhalten zu dürfen (SEM-pag. 184). Diese Tatsachen sowie die kurze Dauer des beantragten Aufenthalts sprechen ebenfalls für eine gesicherte Wiederausreise der Gesuchsteller. Ausserdem wurden lediglich für die Gesuchsteller (Mutter und Tochter) Visa beantragt, weil im Jahr 2006 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise für die gesamte Familie abgewiesen worden war (SEM-pag. 40 f., 113 und 232). 8. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4 und 5) erfüllt sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 10. Die Beschwerdeführerenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht
C-7335/2015 auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-7335/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […]) – das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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