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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2007 C-732/2006

1. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,524 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-732/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler; Richter Vaudan; Gerichtsschreiber Birgelen. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für T._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene philippinische Staatsangehörige T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Oktober 2005 bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuch beim im Kanton Zürich wohnhaften A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus würden ihr in ihrem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich würden auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. In einem an die Vorinstanz gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom 1. Januar 2006, welches an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegengenommen wurde, ersuchte der Gastgeber sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von eineinhalb Monaten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Im Jahre 2005 sei schon seine Schwiegermutter bei ihm und seiner Ehefrau zu Besuch gewesen. Sie habe das Land anschliessend fristgemäss wieder verlassen und sei auf die Philippinen zurückgekehrt. Aus der Region, in der seine Ehefrau gelebt habe und die Gesuchstellerin nach wie vor lebe, gebe es keinen Zuwanderungsdruck. Er könne der Vorinstanz - falls erforderlich eine Reiseversicherungsbestätigung und nach Beendigung des Aufenthaltes der Gesuchstellerin eine Ausreisebestätigung der Polizei und der Gemeindebehörde nachreichen. Der Beschwerde waren eine persönliche Erklärung der Gesuchstellerin betr. ihrer Rückkehrbereitschaft sowie der Auszug aus einem Bankkonto der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt. D. Auf entsprechende Aufforderung hin nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2006 ergänzend Stellung zum Sachverhalt: Die Ge-

3 suchstellerin sei die Tochter eines Vetters seiner Ehefrau. Eine Heirat der Gesuchstellerin mit einem seiner ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Stiefsöhne sei nicht geplant; diese seien bereits verheiratet. Seine Ehefrau sei zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Haushalt vollständig alleine zu führen, werde aber dabei von ihm und seinen Stiefsöhnen unterstützt. Er suche keine Haushaltshilfe; im Übrigen könnte man eine solche an seinem Wohnort ohne weiteres für wenig Geld finden. Eine Mithilfe im Haushalt könnte er von der Gesuchstellerin auch gar nicht erwarten. Er kenne sie und überhaupt die ganze Familie seiner Ehefrau. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin könne er nicht offenlegen. Sie kümmere sich um ein Haus in Batangas City, das seiner Ehefrau und der Schwiegermutter gehöre. In diesem Haus werde ein Internat für zehn bis fünfzehn Schüler geführt, bei denen es sich vorwiegend um Verwandte handle. Die Gesuchstellerin erhalte von den Schülern ein monatliches Kostgeld, kümmere sich zeitweise um den Haushalt und sorge durch ihre Anwesenheit für eine gewisse Sicherheit. E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es bestehe zwar keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Dies reiche jedoch angesichts des grundsätzlich als hoch einzustufenden Zuwanderungsdruckes aus dem Heimatland der Gesuchstellerin und ihren fehlenden, über das übliche Mass hinausgehenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen nicht aus, um Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Zudem würden keine engen familiären Beziehungen zum Gastgeber bestehen. F. In seiner Replik vom 21. März 2006 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest und wiederholt seine bereits angeführten Argumente. Ergänzend betont er, er biete Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz und werde nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, innert Frist allfällige, seit März 2006 eingetretene Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin mitzuteilen und entsprechende Beweismittel beizubringen. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).

4 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-

5 chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003 44.1% der Bevölkerung weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als USD 1 pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition von Arbeitslosigkeit zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Februar 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige und kinderlose Frau, die mit der Ehefrau des Beschwerdeführers entfernt verwandt sein soll (Tochter eines Vetters). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebt - abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Stiefsöhnen ihre gesamte Verwandtschaft im gleichen Ort auf den Philippinen. Die Gesuchstellerin wohne nicht weit entfernt von seiner betagten Schwiegermutter und kümmere sich um sie. Weiter schaue sie zum Haus seiner Ehefrau http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

6 und seiner Schwiegermutter in Batangas City, in welchem ein Internat geführt werde. Abgesehen von der Betreuung der Schwiegermutter werden keine speziellen familiären Verantwortlichkeiten geltend gemacht, welche besondere Gewähr für eine Rückkehr nach dem angestrebten Besuchaufenthalt bieten könnten. In weitgehender Unkenntnis der konkreten Verhältnisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche Präsenz der Gesuchstellerin im Haus in Batangas City unabdingbar ist und ihre Betreuungsaufgaben nicht auch durch andere Personen wahrgenommen werden könnten. 4.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind nicht transparent. In ihrem eigenhändig ausgefüllten Visumantragsformular machte sie keine Angaben zu Beruf und einem allfälligen Arbeitgeber. Auf einem von der Schweizerischen Vertretung in Manila vorgelegten speziellen Fragebogen vermerkte sie unter der Rubrik, in welcher danach gefragt wird, wer (im Falle der Erwerbslosigkeit) für den Lebensunterhalt auf den Philippinen aufkomme, sie erhalte finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau. Der Beschwerdeführer wiederum macht - ohne allerdings einen entsprechenden Nachweis zu erbringen geltend, dass die Gesuchstellerin ihr Einkommen aus Einnahmen des Internats in Batangas City erziele. Unter den gegebenen Umständen kann zumindest nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Gesuchstellerin stabile, existenzsichernde berufliche Verpflichtungen innehält, welche sie ernsthaft von einer allfälligen Auswanderung abhalten könnten. 4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Gesuchstellerin hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unterzeichnet. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine blosse Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. Auch die vom Beschwerdeführer angebotene (behördliche) Ausreisebestätigung böte keinerlei Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Denn damit wäre nicht der Wille der Gesuchstellerin zu beeinflussen, sondern lediglich ein Faktum zu belegen (Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt), das schon auf andere Weise kontrolliert werden kann. 5. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz bieten; er werde nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Er sei auch - falls erforderlich - bereit, eine Reiseversicherungsbestätigung nachzureichen. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht um das Verhalten des Gastgebers, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.

7 Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Ob mit dem angestrebten Visum tatsächlich nur ein reiner Besuchsaufenthalt bezweckt wird, erscheint aufgrund der Akten zumindest fraglich. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass eine Mithilfe im Haushalt seiner offenbar gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau beabsichtigt werde. Immerhin hat aber die Gesuchstellerin auf dem Fragebogen der Schweizerischen Vertretung in Manila vermerkt, dem Gastgeber und seiner Ehefrau während ihres Besuchsaufenthaltes einen Dienst erweisen bzw. sich bei ihnen erkenntlich zeigen zu wollen. Worin diese Erkenntlichkeit bestehen soll und woraus sich diese ergebe, wurde nicht erläutert. Die Frage kann aber offen bleiben, fehlt es doch wie aufgezeigt bereits an der Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise. 7. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Schwiegermutter, die im Jahre 2005 ein Einreisevisum erhalten habe und nach ihrem Besuch anstandslos und fristgerecht wieder auf die Philippinen zurückgekehrt sei. Allein aus dem Umstand, dass die Schwiegermutter die Schweiz nach bewilligter Einreise fristgemäss wieder verlassen hat, kann jedoch nicht schon auf ein entsprechendes Verhalten der Gesuchstellerin geschlossen werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziffer 4.1), sind bei der Risikoanalyse die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. 8. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht auf die Philippinen reisen. Zudem hätten sie ein kleines Kind. Über das konkrete Krankheitsbild der Ehefrau ist nichts bekannt und somit kann auch nicht beurteilt werden, ob damit allenfalls eine generelle Reiseunfähigkeit verbunden ist. Aus den Akten ergibt sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Vergangenheit mehrfach auf den Philippinen waren. Es ist mit dem erhobenen pauschalen Einwand auch noch nicht dargetan, dass und weshalb dies in Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Kommt hinzu, dass es sich im Verhältnis der Gesuchstellerin zur Ehefrau des Beschwerdeführers nicht um eine enge Verwandtschaft handelt. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 196 275 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am:

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