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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2012 C-731/2012

2. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,197 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-731/2012

Urteil v o m 2 . November 2012 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-731/2012 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene beninische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. August 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin). Dem von der Beschwerdeführerin aufgesetzten Einladungsschreiben vom 22. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass sie die Gesuchstellerin einladen möchte, um ihr den Besuch bei sich und ihrer Familie zu ermöglichen und um ihr die Gegend zu zeigen. B. Mit Formularentscheid vom 18. August 2011 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Als Begründung wurde aufgeführt, die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen. Zudem bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom 22. September 2011 Einsprache. D. Nachdem die Vorinstanz die Akten dem Migrationsamt des Kantons Zürich zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen zugestellt hatte, richtete die kantonale Behörde am 25. Oktober 2011 einen Fragekatalog an die Gastgeberin, den diese am 22. November 2011 beantwortete. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt ergebe sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin. Diese sei jung, ledig und kinderlos. Im Hinblick

C-731/2012 auf ihr wirtschaftliches Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen in Benin könne sie auch eine feste Arbeitsstelle nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2012 (Poststempel: 8. Februar 2012) gelangte die Gastgeberin an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, welche sie dazu anhalte, für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise ihres Gastes zu sorgen. Beim geringsten Zweifel, diese Verpflichtung nicht einhalten zu können, wäre sie diese nicht eingegangen. Zudem sei bereits schon das Reiseticket für den Rückflug bezahlt worden. Wenn eine solche Verpflichtung ohnehin nicht ausreiche, um für die anstandslose Wiederausreise ihres Gastes zu garantieren, sollte dies vorgängig bekannt gegeben werden. Ansonsten wolle sie eine Begründung, wieso ihre Garantien durch die Behörden nicht anerkannt würden. Sie könne es sich als politisch aktive Person nicht leisten, diese leichtfertig abzugeben. Weiter erklärt sie, bereits der Umstand, dass die Gesuchstellerin eine Frau sei, verringere das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise. Zudem habe die Gesuchstellerin ihr soziales Netzwerk im Heimatland und verfüge nicht über ein "gewisses familiäres Beziehungsnetz im westlichen Ausland", wie es in der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Januar 2012 geltend gemacht werde. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf ihr Recht zur Replik. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

C-731/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer beninischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte

C-731/2012 Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-

C-731/2012 gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

C-731/2012 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.

5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als Staatsangehörige von Benin der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.

6.1 Benin ist eines der ärmsten Länder der Welt. Es hat im Jahr 2011 laut Weltbank ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von ca. 750 US$ (ca. 560 Euro) erzielt. Etwas mehr als ein Drittel (35.2%) der beninischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, insbesondere in den ländlichen Bereichen (ca. 50%). Über 44% der Beniner sind unter

C-731/2012 15 Jahre alt. Die Lebenserwartung beträgt laut Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNPD) ca. 56.1 Jahre (laut CIA Factbook 60.26 Jahre). Das Land weist mit über 50% einen sehr hohen Anteil an Analphabeten auf. Das UNPD sieht Benin mit einem Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index – HDI) von 0.427 auf Position 167 von 187 Staaten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Benin > Wirtschaft, [Stand: April 2012], Seite besucht im September 2012). Dass in Anbetracht der schwierigen Lage in Benin eine Auswanderung in Erwägung gezogen wird, um der desolaten Situation zu entkommen, liegt auf der Hand. Die Tendenz dazu zeigt sich denn erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz ist ein wichtiges Element, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dabei spielen nicht nur bereits im Ausland lebende Familienangehörige sondern – wie vorliegend – auch dort lebende Freunde eine wichtige Rolle. Nicht beachtlich ist dabei das Geschlecht der Auswanderungswilligen, wie es beschwerdeweise geltend gemacht wird. So weist die Asylstatistik 2011 in der Kategorie "Asylsuchende nach Geschlecht und Altersklassen (ohne vorläufig Aufgenommene)" mit insgesamt 12'010 Männern gegenüber 5'357 Frauen zwar tatsächlich deutlich mehr männliche Asylsuchende auf (Bestand am 31. Dezember 2011), allerdings sind in der Altersgruppe 25 bis 29 Jahren – in die auch die Gesuchstellerin fällt – mit 865 Frauen die meisten weiblichen Asylsuchenden auszumachen (vgl. kommentierte BFM Asylstatistik 2011, S. 9, Grafik 7). Es gilt somit nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, um ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich

C-731/2012 nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7.

7.1 Die 26-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos. Sie lebt bei ihrer Mutter in Cotonou. Ihr Vater ist im Jahr 2010 verstorben. Ein jüngerer Bruder und zwei ältere Schwestern leben ebenfalls in Cotonou, allerdings nicht mehr im Haus der Mutter (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2011, Antwort auf Frage 4). Eine familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtung ist mit diesen Ausführungen nicht auszumachen und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin werde aufgrund gesellschaftlicher oder familiärer Verpflichtungen davon abgehalten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Daran ändert in vielen Fällen selbst der Umstand nichts, dass Angehörige in der Heimat zurückbleiben. Im Gegenteil, oft ist der Entscheid zu emigrieren mit dem Wunsch verbunden, zurückgelassene Angehörige finanziell unterstützen zu können. Auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Hinweis auf die regelmässigen Besuche der Gräber des Vaters und weiterer Angehörigen der Gesuchstellerin (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2011, Antwort auf Frage 10) vermögen nicht zur Annahme zu führen, die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bestehe deshalb nicht. 7.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist den Akten zu entnehmen, sie sei Angestellte einer Boutique und verkaufe Textilien, Kleider, Schuhe und weitere Accessoires. Daneben absolviere sie noch eine Ausbildung in Dokumentengestaltung und – verwaltung mit Computern, Kopierern, Scannern sowie Druckern, um künftig auch Dienstleistungen wie das Erfassen von Dokumenten erbringen zu können. Sie wolle jedoch eine eigene Boutique eröffnen, um internationale Produkte zu verkaufen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. November 2011, Antwort auf Frage 5). Abgesehen von der Tatsache, dass weder das Arbeitsverhältnis (inkl. Lohnangaben) noch die Ausbildung belegt werden, kann nicht von einer eigentlichen beruflichen Verankerung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ausgegangen werden. Immerhin kann sie in der Boutique während der geplanten dreimonatigen Abwesenheit ohne Weiteres von ihrer Schwester vertreten werden, was nicht darauf hinweist, sie sei für den Betrieb unabkömmlich. Zudem lässt die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung "die Gesuchstel-

C-731/2012 lerin kann auch wieder in der Boutique arbeiten, falls das noch von ihr gewünscht werden sollte" (vgl. Schreiben vom 22. November 2011, Antwort zu Frage 9) offen, ob das Anstellungsverhältnis überhaupt wieder aufgenommen wird. Unklar bleibt auch, wie sich die Ausbildung der Gesuchstellerin mit ihrer dreimonatigen Abwesenheit in Einklang bringen lässt. Vor diesem Hintergrund können in den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Umstände ausgemacht werden, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermögen. 7.3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran kann auch die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklärung vom 21. November 2011 nichts ändern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an der Integrität der Beschwerdeführerin in keiner Weise gezweifelt wird. Die von ihr eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Gastgeberin für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). Zwar weist sie beschwerdeweise darauf hin, dass sie sich nie verpflichtet hätte, wenn sie nur den geringsten Zweifel an der fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise ihres Gastes gehabt hätte. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sie die Gesuchstellerin gemäss eigenen Aussagen erst im Juli/August 2010 kennengelernt hat und dies nur während eines beschränkten Aufenthalts. Bei dieser Sachlage sind gewisse Vorbehalte anzubringen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung einschätzen zu können. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass bereits ein Rückreiseticket für den Rückflug bezahlt wurde. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3

C-731/2012 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

C-731/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden mit dem in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Versand:

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