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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2010 C-7290/2009

21. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·901 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Rückvergütung von Beiträgen | AHV, einmalige Abfindung

Volltext

Abtei lung II I C-7290/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2010 Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._______, c/o Frau B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, einmalige Abfindung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7290/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der am 25. September 1943 geborene Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der gemäss dem vorliegend anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) zuständigen serbischen Sozialversicherungsbehörde ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eingereicht hat, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz), der das Gesuch zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, nach Einholung zusätzlicher Unterlagen festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 87.- hätte, was weniger als 10 % einer entsprechenden Vollrente darstellt, weshalb ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2009 gestützt auf Art. 7 Bst. a des Abkommens eine Abfindung in der Höhe von Fr. 18'567.zugesprochen worden ist, dass sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. August 2009 (Postaufgabe) gegen diese Verfügung gewandt und sinngemäss die Auszahlung einer Abfindung von Fr. 57'018.- beantragt hat, dass die Vorinstanz diese Einsprache mit ihrem einlässlich begründeten Entscheid vom 20. Oktober 2009 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 16. November 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, und – soweit verständlich – wiederum die Auszahlung einer Abfindung von Fr. 57'018.- bzw. Fr. 47'236.- beantragt, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt und erneut eine erläuterte Berechnung der Abfindung vorgelegt hat, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik ein gereicht hat, C-7290/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass vorliegend einzig die Höhe der gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens auszurichtenden Abfindung umstritten ist, dass die Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren (act. 34), anschliessend aber auch im angefochtenen Einspracheentscheid (act. 45) und in der Vernehmlassung eine detaillierte und auch erläuterte Berechnung der Abfindung vorgenommen hat, dass diese Berechnung den Angaben im individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. 31) und den gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. Art. 29bis ff. AHVG) und in keiner Weise zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer hiegegen einzig einwendet, es sei ihm der in der Abfindungsberechnung genannte Betrag von Fr. 57'018.auszurichten, der gemäss der Abfindungsberechnung der Vorinstanz dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss Rententabellen 2008 entspricht, und der sich aus dem tatsächlich in der Schweiz erzielten, teuerungsbereinigten durchschnittlichen Jahreseinkommen und den anrechenbaren Erziehungsgutschriften zusammensetzt, dass dieser rechnerisch ermittelte Betrag einzig als Grundlage für die Bestimmung der monatlichen Renten bzw. vorliegend der einmaligen Abfindung dient und in keiner Weise den Anspruch des Beschwerdeführers darstellt, C-7290/2009 dass auch der in der Abfindungsberechnung genannte Betrag von Fr. 47'236.- keineswegs die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers umschreibt, sondern das gesamte teuerungsbereinigte Einkommen darstellt, das er während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz verdient hat, dass daher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Abfindung von Fr. 57'018.- bzw. Fr. 47'236.- hat und die korrekte Berechnung der einmaligen Abfindung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist, dass sich die Beschwerde vom 16. November 2009 aus diesen Gründen als offensichtlich unbegründet erweist und im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _________________) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-7290/2009 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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