Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-725/2012
Urteil v o m 3 0 . Juli 2012 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Abweisung eines Revisionsgesuches, Verfügung vom 24. Januar 2012.
C-725/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Y._______, am 8. Februar 2012 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV- Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz), vom 24. Januar 2012 betreffend Abweisung eines Gesuches um Rentenrevision beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben sind, dass die Vorinstanz am 13. Juni 2012 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei im Sinne des Eventualantrages gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzender psychiatrischer Abklärung und zu anschliessendem neuem Entscheid an die IVSTA zurückzuweisen (B-act. 5), dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und die Gutheissung seines Eventualantrags unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2012 auf einer mangelhaft ermittelten sachverhaltlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
C-725/2012 dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 29. Juni 2012 einen anwaltlichen Zeitaufwand von 7,5 Std. und Auslagen von Fr. 27.- geltend macht, diesen Aufwand aber nicht detailliert im Sinne einer Honorarnote ausweist, dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht werden kann (Art. 10 VGKE), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von knapp 7,5 Std. angemessen und notwendig erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zu entschädigen ist, dass das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen, keine Mehrwertsteuer geschuldet) daher auf Fr. 1'902.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE).
C-725/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2012 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'902.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).