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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2018 C-7246/2016

30. April 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,614 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 2. November 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7246/2016

Urteil v o m 3 0 . April 2018 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Mazedonien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rente, Einspracheentscheid vom 2. November 2016.

C-7246/2016 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1953 geborene, mazedonische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Wohnsitz in Mazedonien reichte am 28. Oktober 2015 bei der zuständigen Verbindungsstelle in Mazedonien ein Gesuch um Ausrichtung einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ein (Akten der Vorinstanz [act.] 25). A.b Der Beschwerdeführer teilte mit Formular vom 11. Januar 2016 der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit, dass er den Rentenvorbezug um 2 Jahre wünsche, wobei er von der entsprechenden Kürzung der Rente Kenntnis nahm (act. 35). A.c Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2016 unter Berücksichtigung der Kürzung wegen Rentenvorbezuges eine ordentliche Altersrente im Betrag von Fr. 60.– zu (act. 40). A.d Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2016 sinngemäss Einsprache und beantragte die Gewährung einer einmaligen Abfindung in der Höhe der kapitalisierten Rente (act. 41). A.e Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. November 2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer würde gestützt auf Art. 16 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen Schweiz-Mazedonien) theoretisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Da jedoch die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls Beitragszeiten in der Schweiz zurückgelegt habe, welche nach den heutigen gesetzlichen Bestimmungen einen Rentenanspruch begründen würden, und die Einkommensteilung erst vorgenommen werden könne, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt seien (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG [SR 831.10]), könnten die Renten beider Ehegatten erst definitiv berechnet werden, wenn auch die Ehefrau des Beschwerdeführers rentenberechtigt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt könne die Rente des Beschwerdeführers zwecks Auszahlung einer einmaligen Abfindung nicht kapitalisiert werden (act. 42).

C-7246/2016 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. November 2016 Beschwerde (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, 3). Er beantragte wiederum die Ausrichtung seines Rentenanspruchs in Form einer einmaligen Abfindung und wies darauf hin, seine Ehefrau sei damit einverstanden. C. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde und hielt an ihrer Begründung gemäss Einspracheentscheid vom 2. November 2016 fest (BVGer act. 5). D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2017 wurde zur Kenntnis genommen und gegeben, dass der Beschwerdeführer auf eine Einreichung einer Stellungnahme (Replik) verzichtet habe. Ferner wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen am 2. Mai 2017 abgeschlossen (BVGer act. 8). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. November 2016, mit welchem die am 1. Juni 2016 zugesprochene Rentenleistung bestätigt wurde. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Beschwerde vom 14. November 2016 wurde frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-7246/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des BGer 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und wohnt aktuell in Mazedonien. Damit gelangt das Abkommen Schweiz-Mazedonien zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der AHV richtet sich dabei grundsätzlich nach schweizerischem Recht. 4. Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer anstelle der ihm mit Verfügung vom 1. Juni 2016 zugesprochenen ordentlichen Altersrente eine einmalige Abfindung auszurichten ist. 4.1 Haben mazedonische Staatsangehörige, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung gewählt werden (vgl. Art. 16 Abs. 2 und 3 des Abkommens Schweiz-Mazedonien). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlangt eine versicherte Person, deren Ehegatte ebenfalls Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung entrichtet hat, jedoch erst dann Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente haben, das heisst, wenn auch beim zweiten Ehegatten der Versicherungsfall eintritt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 152/02 vom

C-7246/2016 18. Dezember 2002 E. 4 m.H. auf BGE 116 V 8 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/01 vom 11. März 2002 E. 3a). Dies gründet im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die Altersrenten von Ehegatten – namentlich zufolge einer allfälligen Einkommensteilung (Splitting) nach Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a AHVG und der Plafonierung der beiden Einzelrenten eines Ehepaares nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG – erst endgültig festgesetzt werden können, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. 4.3 Der Anspruch des am (…) 1953 geborenen Beschwerdeführers auf eine Altersrente entstand – unter Berücksichtigung des Rentenvorbezugs um 2 Jahre – am 1. Juli 2016 (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 40 Abs. 1 AHVG). Hingegen wird der Anspruch der am (…) 1956 geborenen Ehefrau des Beschwerdeführers B._______, welche eigene Beiträge an die AHV leistete (act. 38 S. 1 f.), – vorbehältlich eines Rentenvorbezugs gemäss Art. 40 AHVG – erst am 1. Juli 2020 entstehen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG). Da die dem Beschwerdeführer zustehenden Rentenbetreffnisse im heutigen Zeitpunkt nicht endgültig festgesetzt werden können, kann ihm (noch) keine einmalige Abfindung in Höhe des Barwertes der Rente nach Art. 16 des Abkommens Schweiz-Mazedonien zugesprochen werden. Es wird erst nach der endgültigen Festsetzung der Altersrenten beider Ehegatten möglich sein, zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm zustehenden Altersrente Anrecht auf Auszahlung einer Abfindung hat und, bejahendenfalls, in welcher Höhe diese zu entrichten ist. 4.4 Aus dem Umstand, dass – gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers – seine Ehefrau mit der Ausrichtung einer einmaligen Abfindung an ihn ebenfalls einverstanden sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da zwingendes Recht (ius cogens) ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten gilt und von den Beteiligten nicht durch Vereinbarung abgeändert oder ausser Kraft gesetzt werden kann (RHINOW ET AL, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 5). 4.5 Unter Berücksichtigung der zwingenden Normen des öffentlichen Rechts und der ergänzenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es der Beschwerdeinstanz verwehrt, dem Anliegen des Beschwerdeführers zu entsprechen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung zu Recht verweigert hat

C-7246/2016 und ihm stattdessen vorerst eine ordentliche Altersrente zugesprochen hat. Im Übrigen wurde der Rentenbetrag als solcher nicht beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung der Rente. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-7246/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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