Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-716/2021
Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien A._______ AG, vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, und Raphael Wyss, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, B._______ und C._______, erneute befristete Aufnahme in die Spezialitätenliste; Verfügung des BAG vom 15. Januar 2021.
C-716/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG oder Vorinstanz) mit (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 15. Januar 2020 (recte: 2021) über die Aufnahme von B._______ und C._______ auf die Spezialitätenliste entschieden hat, dass A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. Februar 2021 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2023 (Beilage zu BVGeract. 47) auf ihren Entscheid vom 15. Januar 2021 zurückgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung vom 11. Juli 2023 (BVGer-act. 47) mitgeteilt haben, die Beschwerde werde zurückgezogen, soweit diese durch die Wiedererwägung nicht bereits gegenstandslos geworden sei, und auf das Erheben eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 26. Juni 2023 werde verzichtet, dass das Gericht ferner ersucht wurde, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Spezialitätenliste vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
C-716/2021 dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung respektive Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass antragsgemäss auf die Zusprechung einer Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verzichten ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-716/2021 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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