Abtei lung II I C-7155/2007/str {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Beschwerde gegen Einspracheentscheid vom 13. September 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
Sachverhalt: A. Die 1944 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) hat ihren Wohnsitz in B._______. Nach dem Hinschied ihres Ehemannes am 23. Dezember 1984 erliess die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: Vorinstanz) am 7. März 1985 eine Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin anstelle einer Witwenrente eine einmalige Witwenabfindung in der Höhe des fünffachen Jahresbetrages der massgebenden Witwenrente zugesprochen wurde. Weiter beinhaltete diese Verfügung folgenden Hinweis: "... Falls die Witwe sich nicht wiederverheiratet, hat sie bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters (vollendetes 62. Lebensjahr) Anspruch auf eine einfache Altersrente..." (act. 1, 9 und 32). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. Januar 2005 beantragte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands rückwirkend ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine Alterrente (act. 1 bis 3). Am 11. Februar bzw. 7. März 2005 wurde sie von der Vorinstanz dahingehend informiert, dass das ordentliche Rentenalter für Frauen des Jahrgangs 1944 mit dem vollendeten 64. Altersjahr beginne und die gesetzlichen Normen keine frühzeitigen Altersrenten wegen einer Behinderung oder einem Gesundheitsschaden vorsehen würden (act. 4 bis 7). Nach weiterer Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz bzw. der Deutschen Rentenversicherung C._______ (act. 8 bis 55) verlangte die Beschwerdeführerin in ihrem an die Deutsche Rentenversicherung gerichteten Schreiben vom 7. November 2006 die Bearbeitung bzw. Durchsetzung des von ihr aus der Verfügung vom 7. März 1985 hergeleiteten Anspruchs auf eine einfache Altersrente (act. 56); dieses Eingabe wurde am 2. Januar 2007 an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 58). C. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2006 bzw. 16. Januar 2007 bei der Vorinstanz erneut die Ausrichtung der Altersrente beantragt hatte (act. 66 bis 67), wurde ihr mit Schreiben vom 6. Februar 2007 mitgeteilt, mit der 10. AHV-Revision sei die einmalige Witwenabfindung abgeschafft worden, weshalb sie keinen Anspruch mehr auf eine Altersrente habe. Weiter wurde ihr eine anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt, wenn sie ihren Antrag an eine anerkannte deutsche Verbindungsstelle einreiche (act. 69). Mit Schreiben vom 15. März 2007 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bur Bürgin und Rechtsanwalt Dr. Lachenmeier, die einlässliche Beantwortung der in einem Schreiben vom 6. Februar 2007 aufgeworfenen Fragen und die erneute Prüfung des Rentenbegehrens beantragen (act. 70 bis 72). Nach einem weiteren Schreiben der Vorinstanz vom 16. April 2007 (act. 73 bis 74) erliess diese am 16. Mai 2007 eine Verfügung, mit welcher das Leistungsgesuch auf Ausrichtung einer einfachen Altersrente zufolge Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen wurde (act. 90 bis 91). D. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2007 Einsprache erheben (act. 92 bis 118), die mit Einspracheentscheid vom 13. September 2007 abgewiesen wurde (act. 119 bis 122). Zur Begründung hielt die Vorinstanz vorab fest, dass die Bestimmungen der 10. AHV-Revision anwendbar seien. Da der Beschwerdeführerin kein eigenes Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, habe sie gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) keinen Anspruch auf eine Altersrente. Die Übergangsbestimmung von Bst. c Satz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des AHVG vom 7. Oktober 1994 (im Folgenden: Übergangsbestimmungen) komme vorliegend nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführerin als "rentenberechtigte Person" nie in der Schweiz gearbeitet habe und hier auch nie wohnhaft gewesen sei. Sie weise keine Beitragsjahre auf, die für die Festsetzung einer Rentenskala massgebend seien. Der Höchstbetrag im Sinne der erwähnten Bestimmung sei deshalb null und es könnten keine Übergangsgutschriften angerechnet werden. Nach der Gesetzesänderung (10. AHV-Revision) stehe einer Witwe nach erfolgter Auszahlung der Witwenabfindung keine Altersrente zu. Die Zusprechung einer solchen Rente sei lediglich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 AHVG möglich; die entsprechenden Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht erfüllt. E. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Bur Bürgin, substituiert durch Dominique Jud, mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 13. September 2007 sei aufzuheben und es sei ihr rückwirkend ab dem 20. August 2006 eine auf den für sie massgeblichen Faktoren basierende Altersrente auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zum Erlass einer dementsprechenden neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich seien die ausstehenden Rentenzahlungen mit 5 % zu verzinsen. Zudem wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für den Leistungsanspruch relevante Sachverhalt habe sich mit dem Tod des Ehemannes abschliessend verwirklicht, weswegen sich sämtliche auf dieses Ereignis zurückführende Ansprüche der Hinterlassenen nach altem Recht beurteilten. Demgemäss habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine einfache Altersrente. Auch in Anwendung des neuen Rechts stehe der Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer einfachen Altersrente zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müsse im Fall einer Hinterlassenen, deren Anspruch auf eine einfache Altersrente "abgeleitet" sei, die "originär berechtigte" versicherte Person (vorliegend also der Ehemann) als "rentenberechtigte Person" im Sinne von Bst. c Abs. 3 Übergangsbestimmungen gelten. Insofern müssten für die Berechnung der Rente die Beitragsjahre des Ehemannes der Beschwerdeführerin angerechnet werden. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass grundsätzlich die Hinterlassene als "rentenberechtigte Person" zu gelten habe, sei dies nur für Witwen mit Wohnsitz in der Schweiz sachgerecht, nicht aber für solche mit Wohnsitz im Ausland, deren Ehemann in der Schweiz Beiträge geleistet habe, hätten diese doch keine Möglichkeit zur Entrichtung von AHV/IV-Beiträgen gehabt – was zur Folge hätte, dass sie aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes von vornherein keinerlei Ansprüche aus der Übergangsregelung geltend machen könnten. Eine solche Regelung verletze eindeutig das Diskriminierungsverbot gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681). Weiter sei die Behauptung, dass mit der Witwenabfindung jegliche Ansprüche abgegolten seien, offensichtlich falsch, habe diese Abfindung nach altem Recht doch nur die Anspruche bis zum 62. Altersjahr abgedeckt. Schliesslich sei die Vorinstanz an die mit der Verfügung vom 7. März 1985 geschaffene Vertrauensgrundlage gebunden. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die entsprechenden Unterlagen gingen am 22. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, nach der heute geltenden Rechtslage habe die Beschwerdeführerin keine Ansprüche mehr aus der schweizerischen AHV. Es sei offensichtlich, dass am 1. Januar 1997 die gesetzliche Ordnung geändert habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilung keine Dispositionen getroffen. Demzufolge könne sich die Betroffene nicht mehr auf die Mitteilung vom 7. März 1985 berufen, um ihren Altersrentenanspruch zu stützen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2007 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um anwaltliche Verbeiständung gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. I. In ihrer Replik vom 22. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise geltend gemachten Rechtsbegehren festhalten. Duplicando beantragte die Vorinstanz am 31. Januar 2008 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2008 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. K. Auf die Ausführungen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmun- gen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Im Folgenden ist vorab zu prüfen, welche schweizerischen Rechtsnormen vorliegend in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung kommen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, vorliegend sei der Anspruch auf eine Altersrente aufgrund der im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Jahre 1984 geltenden gesetzlichen Vorschriften (8. AHV-Revision) zu prüfen, während die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die im Zeitpunkt des Eintritt des Rentenalters des Beschwerdeführerin geltenden Normen (10. AHV-Revision) seien anwendbar. 3.1 Bei der Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Rechts ist vom Grundsatz auszugehen, dass sich ein Rechtsverhältnis nach jenen Normen richtet, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1.1 Vorliegend stellt sich mithin die Frage, welcher Tatbestand einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente zu begründen vermöchte. Dabei ist entscheidend, ob es sich bei der Altersrente einer verwitweten Person um eine blosse Fortsetzung der Witwenrente bzw. der diesbezüglichen Abfindung handelt, oder ob die Witwenrente bzw. -abfindung einerseits und die Altesrente anderer- seits voneinander unabhängige, selbständige Rentenansprüche darstellen. 3.1.2 Nach den Vorschriften der 8. AHV-Revision, die unbestrittenermassen bei der Entstehung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Abfindung für die Witwenrente im Jahre 1984 anwendbar waren, entstand der Anspruch auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tode des Ehemanns folgenden Monats, und er erlosch mit der Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente der Witwe (Art. 23 Abs. 3 AHVG in der Fassung vom 30. Juni 1972). Die einmalige Abfindung, die Witwen ausgerichtet wurde, die im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für eine Witwenrente nicht erfüllten (Art. 24 AHVG in der Fassung vom 30. Juni 1972), stellte eine besondere Leistungsart dar, welche an Stelle der Witwenrente trat (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 1. Aufl., Zürich 1996, S. 141). Sie ersetzte nur die Witwenrente und hatte keinen Einfluss auf eine künftige Altersrente, wie dies vorliegend in der Verfügung vom 7. März 1985 korrekt festgehalten worden war. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entstand gemäss Art. 21 AHVG (in der Fassung vom 30. Juni 1972) für Frauen mit dem zurückgelegten 62. Altersjahr, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente bestand. 3.1.3 Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft, die das AHVG insoweit änderte, als ein neues und weitgehend zivilstandsunabhängiges Rentensystem eingeführt wurde, welches die Berücksichtigung von Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sowie das Einkommenssplitting während der Ehejahre kennt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Vorschriften über die Witwenrente revidiert und die Witwenabfindung abgeschafft. Von Bedeutung ist dabei, dass gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVG (in der Fassung vom 7. Oktober 1994) der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der verwitweten Person nicht mehr erlöscht. Vielmehr kann gleichzeitig ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente und Altersrente bestehen, was sich aus Art. 24b AHVG (in der Fassung vom 7. Oktober 1994) ergibt, gemäss welchem bei einem Zusammentreffen der Anspruchsvoraussetzungen für die beiden Rentenarten nur die höhere Rente ausgerichtet wird. Mit der Abschaffung der Ehepaar-Rente haben nun zudem alle Frauen, welche das 64. Altesjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altesrente (Art. 21 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 7. Oktober 1994; zur Erhöhung des Ren- tenalters von Frauen von 62 auf 64 Altersjahre vgl. Bst. d Abs. 1 Übergangsbestimmungen). 3.1.4 Aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Anspruch auf die einmalige Witwenabfindung, welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 1985 zuerkannt worden ist, von ihrem allfälligen Anspruch auf eine Altersrente unabhängig ist. Die Entstehung der Ansprüche basiert auf unterschiedlichen tatbeständlichen Elementen: einerseits dem Tod des Ehemanns und andererseits dem Erreichen des Rentenalters der verwitweten Person. 3.1.5 Die Beschwerdeführerin wurde am D._______ 2008 64 Jahre alt. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs, am 1. E._______ 2008 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führenden Tatbestand des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend erst nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision im Jahre 2008. Damit steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens ihres Rentenalters in Kraft standen. 3.2 Nach Bst. c Abs. 1 Übergangsbestimmungen gelten die neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Die Übergangsbestimmungen enthalten keine Vorschriften, welche im vorliegenden Verfahren die Anwendung des alten Rechts (8. AHV-Revision) ermöglichten. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach für die Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Bestimmungen der 8. AHV-Revision massgeblich sein sollen, kann demnach nicht gefolgt werden. 4. Da aufgrund der vorstehenden Erwägungen erstellt ist, dass vorliegend die gesetzlichen Bestimmungen der 10. AHV-Revision zur Anwendung kommen, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Normen einen Anspruch auf eine Altersrente hat. 4.1 Obligatorisch versichert sind alle natürlichen Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG); beitragspflichtig sind alle erwerbstätigen Versicherten sowie nichterwerbstätige Versicherte ab ihrem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 AHVG), wobei die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehegatten für jene Zeit als erfüllt gilt, in welcher der andere Ehegatte mindestens den doppelten AHV-Minimalbeitrag geleistet hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (minimale Beitragsdauer, Art. 29 Abs. 1 AHVG). Damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann, muss eine Person versichert und beitragspflichtig gewesen sein (Rz. 5006 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]; vgl. Urteil des EVG H 84/05 vom 26. Juli 2006 E. 2). 4.2 Die Beschwerdeführerin war unbestrittenermassen in der Schweiz nie erwerbstätig und hatte hier auch zu keinem Zeitpunkt ihren Wohnsitz (Art. 13 ATSG). Sie war daher nie im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG) obligatorisch bei der AHV/IV versichert und auch nicht beitragspflichtig. Der Beschwerdeführerin kam damit persönlich nie die Versicherteneigenschaft zu, so dass ihr auch kein eigenes Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften zur Erfüllung der minimalen Beitragsdauer angerechnet werden können. Damit erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Altersrente der AHV nicht. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, sie habe Anspruch auf die Anrechnung einer Übergangsgutschrift gemäss Bst. c Abs. 2 Übergangsbestimmungen. Bei Berücksichtigung dieser Vorschrift weise sie eine ausreichende Beitragsdauer auf und habe Anspruch auf eine Altersrente. 4.3.1 Die Übergangsbestimmungen legen fest, dass bei der Berechnung der Altersrente von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, eine Übergangsgutschrift berücksichtigt wird, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden konnten (Bst. c Abs. 2 Übergangsbestimmungen). Diese entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift und wird für Versicherte des Jahrgangs 1945 und älter für 16 Jahre gewährt; sie dürfen allerdings höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 Übergangsbestimmungen). Mit der Übergangsgutschrift soll für die Eintrittsgeneration ein teilweiser Ausgleich geschaffen werden. Versicherte, die der Versicherung bereits angehörten, als Erziehungs- und Betreuungsgutschriften noch nicht vorgesehen waren, sollen diese rückwirkend in gewissem Umfang erhalten. Voraussetzung für die Anrechnung einer Übergangsgutschrift ist damit, dass die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher im massgeblichen Zeitpunkt der Versicherung unterstellt war (Art. 1 AHVG). Dies bringt Art. 29sexies Abs. 1 AHVG zum Ausdruck, wonach "Versicherten" Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Urteil H 126/02 des EVG vom 6. März 2003). 4.3.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin als originär berechtigter Versicherter und damit als "rentenberechtigte Person" im Sinne von Bst. c Abs. 3 Satz 2 Übergangsbestimmungen zu gelten habe. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, als Bezügerin der Witwenabfindung sei sie selbst die "rentenberechtigte Person". Wie bereits festgehalten wurde, handelt es sich beim Anspruch auf eine Witwenabfindung und bei jenem auf eine Altersrente um zwei unabhängige Ansprüche. Aus dem Umstand, dass eine Person eine Witwenrente bzw. eine -abfindung bezieht, kann nicht abgeleitet werden, dass sie bezüglich der Altersrente als rentenberechtigt im Sinne von Bst. c Abs. 3 Satz 2 Übergangsbestimmungen zu gelten hätte. Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Versicherteneigenschaft persönlicher Natur ist und keine Übertragung dieser Eigenschaft vom Ehemann auf die Ehefrau stattfinden kann (vgl. Urteil des EVG H 216/03 vom 6. April 2004, E. 4.2.2). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen (vgl. etwa BGE 126 V 217 E. 1d mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin, welche die Versicherteneingenschaft mangels Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz nie erworben hatte, kann daher die Versicherteneigenschaft ihres verstorbenen Ehemannes in Bezug auf ihren behaupteten Anspruch auf eine Altersrente nicht zugerechnet werden. 4.4 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV hat. 5. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin allenfalls deshalb Anspruch auf eine Altersrente hat, weil ihr in der Verfügung vom 7. März 1985 in Aussicht gestellt wurde, unter der Bedingung der Nichtwiederverheiratung habe sie "bei Eintritt des Versicherungsfalls Alter (vollendetes 62. Lebensjahr) Anspruch auf eine einfache Altersrente". Dies könnte dann der Fall sein, wenn diese Aussage als rechtsverbindlicher Teil der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 7. März 1985 zu qualifizieren wäre, oder dann, wenn es sich dabei um eine verbindliche Zusicherung handelte, die nach Treu und Glauben zu beachten wäre. 5.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil zum rechtsverbindlichen Dispositiv oder zur Begründung gehört, kann nicht nur auf die textliche Gestaltung einer Verfügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (BGE 115 V 416 E. 3b aa; ZAK 1988 S. 42 E. 1b mit Hinweisen). Blosse Erwägungen, Erläuterungen und Informationen sind von der Rechtskraft einer Verfügung dagegen nicht umfasst. Die fragliche, in der Verfügung vom 7. März 1985 enthaltene Textstelle diente ohne Zweifel nur der Information der Beschwerdeführerin. Sie ist Teil der Begründung der Höhe der damals ausgerichteten Witwenabfindung, die relativ tief ausfiel. Gegenstand des Dispositivs der fraglichen Verfügung bildete einzig die Zusprechung der Witwenabfindung. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die Vorinstanz bereits im Jahre 1985 – bei einer damals 40-jährigen Frau – hätte rechtsverbindlich über den Anspruch auf eine Altersrente verfügen wollen, der von nicht absehbaren Entwicklungen abhing (insb. Erreichen des Rentenalters, Nichtwiederverheiratung). 5.2 Die in der Verfügung vom 7. März 1985 enthaltene Information, die Beschwerdeführerin habe "bei Eintritt des Versicherungsfalls Alter (vollendetes 62. Lebensjahr) Anspruch auf eine einfache Altersrente" ist dagegen als behördliche Zusicherung zu qualifizieren, welche grundsätzlich geeignet war, bei der Beschwerdeführerin das Vertrauen in die Richtigkeit der Aussage zu begründen. 5.2.1 Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Grundrecht auf die Wahrung von Treu und Glauben umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen, 127 II 49 E. 5a; Entscheid H 157/04 des EVG vom 14. Dezember 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlichrechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (vgl. etwa BGE 111 Ib 116 E. 4). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2; SVR 1998 AHV Nr. 30 Erw. 8a), denn mit dem Erlass einer konkreten Verfügung wird in der Regel eine noch viel eindeutigere Vertrauensbasis geschaffen als mit einer blossen Auskunft (ARV 1999 S. 237 Erw. 3a). 5.2.2 Die Berufung auf die Rechtsbeständigkeit einer Auskunft, welche im Widerspruch zum geltenden Recht steht, ist geeignet, den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtmässigkeit (Art. 5 Abs. 1 BV) in Frage zu stellen. Geschützt ist daher nur das berechtigte Vertrauen in behördliches Verhalten. So sind nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 131 V 472 E. 5, BGE 127 I 31 E. 3a, BGE 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 KV 126 S. 223 E. 2, RKUV 2000 KV 133 S. 291 f. E. 2a) falsche bzw. dem objektiven Recht widersprechende behördliche Auskünfte nur dann bindend, • wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; • wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger resp. die Bürgerin die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; • wenn der Bürger oder die Bürgerin die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; • wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; • wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese fünf Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, fehlt auch nur eine, so besteht kein Anspruch auf eine vom objektiven Recht abweichende Behandlung ( BGE 119 V 302 E. 3a). Der im öffentlichen Recht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitete Vertrauensschutz ruft zudem nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen in dem Sinne, dass selbst bei gegebenen Voraussetzungen dem Vertrauensschutz nur zum Durchbruch verholfen werden kann, wenn ihm keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Daher lässt das öffentliche Recht die Berufung der betroffenen Person auf den guten Glauben über den Vertrauensschutz grundsätzlich global zu, wobei die erforderliche Interessenabwägung erst im Anwendungsfall vorzunehmen ist (BGE 120 V 319 E. 8d bb mit Hinweisen). 5.2.3 Die Verfügung vom 7. März 1985 und damit die zu beurteilende behördliche Zusicherung basierten auf der Rechtslage, wie sie mit der 8. AHV-Revision geschaffen worden war. Seither wurden das AHVG und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen mehrfach revidiert. Insbesondere mit der 10. AHV-Revision erfuhr das Rentenrecht eine grundlegende Umgestaltung (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Diese Rechtsänderungen, die im Jahre 1985 noch nicht absehbar waren, führen dazu, dass vorliegend die Voraussetzung der unveränderten gesetzlichen Ordnung nicht mehr gegeben ist. Unter diesen Umständen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine zusicherungskonforme, vom geltenden Recht abweichende Behandlung nicht mehr gegeben. Da die genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigt es sich, die weiteren Voraussetzungen zu prüfen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus der in der Verfügung vom 7. März 1985 enthaltenen Zusicherung keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV ableiten kann. 6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in der Verweigerung einer Altersrente kein Eingriff in wohlerworbene Rechte (vgl. BGE 122 I 328 E. 7a, 118 Ia 245 E. 5b) und ist keine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 2 FZA ersichtlich, schafft die Schweizer Regelung doch keineswegs unterschiedliche Rechte für Schweizer und Staatsangehörige der EU-Staaten. Damit steht fest, dass die Vorinstanz im angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2007 zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente der AHV verneint hat. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2007 ist daher abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]) 7.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um anwaltliche Verbeiständung wurde – soweit es nicht zufolge Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG als gegenstandlos geworden abgeschrieben wurde – bereits mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2007 gutgeheissen. Die Entschädigung der Rechtsvertretung wird unter Berücksichtigung des üblicherweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Franziska Bur Bürgin, für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.) - Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17