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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2026 C-713/2026

19. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·939 Wörter·~5 min·11

Zusammenfassung

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 13. November 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-713/2026

Urteil v o m 1 9 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien A._______, (Deutschland),

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 13. November 2025.

C-713/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: 1. Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2025 hat die Schweizerische Ausgleichskasse SAK die Einsprache von A._______ gegen die Verfügung vom 10. Juli 2025 abgewiesen und einen Anspruch von A._______ auf eine ordentliche Altersrente wegen Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer verneint (BVGer-act. 2). 2. Der Einspracheentscheid wurde zunächst mit dem Vermerk «nicht abgeholt» («non réclamé») an die SAK retourniert (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und Briefumschlag [BVGer-act. 2]), woraufhin die SAK den Einspracheentscheid am 22. Dezember 2025 nochmals an A._______ zustellte – mit dem Hinweis, der erneute Versand löse keine neue Rechtsmittelfrist aus (BVGer-act. 2). 3. Mit einer als «Richtigstellung» bezeichneten Eingabe per E-Mail hat A._______ am 16. Januar 2026 gegenüber der SAK zum Zugang der Sendung sowie zur Sache Stellung genommen (BVGer-act. 1). 4. Am 27. Januar 2026 hat die SAK die Eingabe vom 16. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (BVGer-act. 2). 5. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht A._______ namentlich aufgefordert, innert 15 Tagen ab Erhalt der Verfügung schriftlich und mit eigenhändiger (Original-)Unterschrift zu erklären, ob er mit der Eingabe vom 16. Januar 2026 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben will. Im Unterlassungsfall werde auf die Eingabe vom 16. Januar 2026 nicht eingetreten (BVGer-act. 3). Diese Verfügung ist A._______ am 5. Februar 2026 zugegangen (BVGer-act. 4). 6. Mit Eingabe vom 12. Februar 2026 hat sich A._______ unter der Überschrift «1. Fehlender Wille zur Beschwerdeerhebung / Unzulässige Umdeutung» namentlich wie folgt geäussert: «Ich stelle hiermit klar, dass ich gegenüber der ZAS keine förmliche Beschwerde eingereicht habe. Mein Schreiben vom 16.01.2026 war explizit als „Richtigstellung“ deklariert und richtete sich gegen die fehlerhafte Rechtsauffassung der ZAS zur Zustellfiktion. Die eigenmächtige Umdeutung meines Schreibens in eine Beschwerdeschrift durch die ZAS ist willkürlich» (BVGer-act. 7).

C-713/2026 7. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nach Art. 5 VwVG, sofern – wie hier – keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Die SAK gehört als Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb ihre Einspracheentscheide vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 8. Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertretung zu enthalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Hieraus folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss. 9. Die Beschwerdeinstanz hat dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen, falls Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung zu verbinden, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). 10. A._______ hat mit Schreiben vom 12. Februar 2026 ausdrücklich klargestellt, dass er mit der Eingabe vom 16. Januar 2026 keine Beschwerde eingereicht hat respektive seine Eingabe keine Beschwerdeschrift darstellt (Ziffer 6 vorstehend). 11. Folglich ist mangels eines erklärten Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die Eingabe von A._______ vom 16. Januar 2026 nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG; vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5c; Urteil des BGer 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4). 12. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist zudem keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-713/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 16. Januar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-713/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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