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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2007 C-712/2006

4. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,926 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung III C-712/2006 {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vaudan; Richterin Beutler; Gerichtsschreiber Birgelen. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für S._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene mazedonische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 14. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Vertretung in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton St. Gallen lebenden Sohn A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz auszustellen und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum förmlichen Entscheid weiter. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. Februar 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise könne daher vorliegend nicht als einwandfrei gesichert betrachtet werden. Im Weiteren würden auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 6. März 2006 beantragte der Gastgeber beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Als Begründung machte er geltend, die Wiederausreise seiner Mutter wäre gewährleistet. Er wolle sie wirklich nur für einen Besuch einladen, damit sie seine Ehefrau und ihr gemeinsames neues Zuhause kennenlernen könne. Die Gesuchstellerin spiele nicht mit dem Gedanken und habe auch nicht den Wunsch, in der Schweiz zu bleiben. Sie habe in Mazedonien noch zwei Söhne, wovon einer minderjährig sei; es sei ihre Pflicht, sich um ihn zu kümmern. Er wäre bereit, eine Garantieerklärung abzugeben, dass sie die Schweiz wieder rechtzeitig verlasse. D. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2006 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Von solchen Verpflichtungen sei bei der Gesuchstellerin nicht auszugehen. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Skopje halte sich ihr Ehemann angeblich in der Türkei auf. Demnach wäre die Gesuchstellerin als alleinerziehende Mutter und Hausfrau zu betrachten. Schliesslich seien bereits am 16. Juni 2004 und am 1. Dezember 2003 ähnlich lautende Vi-

3 sumsanträge abgewiesen worden. An den damaligen Beurteilungen habe sich in der Zwischenzeit nichts geändert. E. In seiner Replik vom 27. April 2006 hält der Beschwerdeführer implizit an seinem Rechtsbegehren fest. Die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus: Sein Vater sei Besitzer einer Schneiderei und unternehme bloss aus geschäftlichen Gründen Reisen in die Türkei und andere Länder. Entsprechend sei seine Mutter nicht alleinerziehend. Er und seine Ehefrau möchten sie wirklich nur zu einem Besuch einladen. Er garantiere für ihre rechtzeitige Ausreise und wäre bereit, die Schweiz selber zu verlassen, falls die Gesuchstellerin nicht rechtzeitig ausreisen sollte. Der Replik wurde die deutsche Übersetzung eines Handelsregisterauszuges der Gemeinde Gazi-Baba-Skopje vom 29. Juli 1991 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer eingeladen, ergänzende Angaben und Belege zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin einzureichen. Der Beschwerdeführer hat darauf innert angesetzter Frist nicht reagiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernommen. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

4 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit 37,3% im Jahre 2005 weiterhin überdurchschnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen betrug im Dezember 2006 bloss ca. EUR 230 (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2007). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International

5 Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 49-jährige Mutter des Beschwerdeführers. Von ihren insgesamt drei Söhnen soll einer noch minderjährig sein (Stand: März 2006). Ein weiterer (demnach volljähriger) Sohn lebe ebenfalls in Mazedonien. Über die persönlichen Verhältnisse dieser Söhne (Alter, Zivilstand, Wohnadresse usw.) ist nichts aktuelles bekannt. Der Beschwerdeführer selbst hat sich erst Ende 2004 mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsfrau verheiratet und ist danach von Mazedonien hierher zugezogen. Was den Ehemann der Gesuchstellerin betrifft, so ging die Schweizerische Vertretung davon aus, dieser lebe in der Türkei. Der Beschwerdeführer stellt das in Abrede und versucht anhand eines Handelsregisterauszuges aus dem Jahre 1991 zu belegen, dass sein Vater an der Wohnadresse der Gesuchstellerin eine Schneiderei betreibe. Nur aus geschäftlichen Gründen halte er sich zeitweise in der Türkei und in anderen Ländern auf. 4.3 Der Beschwerdeführer hat es trotz ausdrücklicher Aufforderung versäumt, obenerwähnte Verhältnisse umfassend offenzulegen und mit den entsprechenden aktuellen Belegen zu versehen. Kommt hinzu, dass der Besuch nicht etwa für wenige Wochen, sondern für mehrere Monate geplant wurde. Unter diesen Umständen konnte und kann nicht davon ausgegangen werden, es bestünden bei der Gesuchstellerin persönliche und familiäre Verpflichtungen, die mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz führen würden. 4.4 Vor dem gleichen Hintergrund bleibt auch unergründlich, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sich die Gesuchstellerin befindet. Sie selbst geht erklärtermassen keiner Erwerbstätigkeit nach. Dass sie dennoch in sehr guten, geordneten Verhältnissen lebe, ist eine blosse Behauptung

6 und durch nichts belegt oder auch nur in nachvollziehbarer Weise offengelegt. 4.5 Die Vorinstanz durfte demnach zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 5. An der Risikoeinschätzung vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdefühers nichts zu ändern. Dessen Integrität als Gastgeber wird in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern vielmehr um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 7

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 17. März 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 056 974 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am:

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