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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2026 C-7086/2025

17. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·938 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. September 2025

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7086/2025

Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. September 2025.

C-7086/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 4. September 2025 rückwirkend per 1. Juni 2024 zwangsweise bei sich anschloss (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage), dass die A._______ GmbH, vertreten durch B._______, diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte, wobei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten sei (BVGer-act. 1), dass der mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 2 und 3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 auf ihren Entscheid vom 4. September 2025 zurückkam und die entsprechende Verfügung wiedererwägungsweise aufhob, wobei sie der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegte (BVGer-act. 7, Beilage), dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 24. Dezember 2025 ersucht wurde, bis zum 2. Februar 2026 eine Replik einzureichen und mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte (BVGer-act. 8), dass der Beschwerdeführerin die Instruktionsverfügung vom 24. Dezember 2025 am 30. Dezember 2025 zugestellt wurde (BVGer-act. 9), dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht vernehmen liess, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend der Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 33 Bst. h VGG),

C-7086/2025 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 den Zwangsanschluss gemäss der ursprünglichen, vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. September 2025 pendente lite wiedererwägungsweise aufhob und auf eine Auferlegung von Kosten verzichtete (BVGer-act. 7, Beilage), dass die Beschwerdeführerin damit das Rechtsschutzinteresse an einer Aufrechterhaltung der Beschwerde verliert und das Verfahren gegenstandslos wird, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin zufolge eines Zwangsanschlusses, der am 4. September 2025 fälschlicherweise und aufgrund eines Fehlers der Vorinstanz verfügt wurde (vgl. BVGer-act. 7, Beilage, S. 3 f.), für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht verantwortlich ist, dass unterliegenden Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall mithin keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und der nicht anwaltlich vertretenen

C-7086/2025 Beschwerdeführerin, welche keine Parteientschädigung verlangte, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 und 13 VGKE), dass mithin vorliegend keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-7086/2025 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-7086/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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