Abtei lung II I C-7075/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . M a i 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. Z._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7075/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die aus Kuba stammende A._______ (geb. [..] 1981, nachfolgend: Gesuchstellerin) am 3. September 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Havanna um eine Einreisebewilligung für einen Besuchsaufenthalt von 10 Tagen bei ihrer im Kanton Graubünden wohnhaften Schwiegermutter ersuchte, dass die Auslandvertretung das beantragte Visum vorerst formlos verweigerte und das Gesuch anschliessend der Vorinstanz zum formellen Entscheid übermittelte, dass die Vorinstanz - nach entsprechenden kantonalen Abklärungen - das Einreisegesuch am 12. Oktober 2007 mit der Begründung abwies, am Einreisezweck bestünden nicht unerhebliche Zweifel, denn aus den Vorakten liesse sich entnehmen, dass das Visum lediglich beantragt worden sei, damit die Gesuchstellerin nach dessen Erhalt leichter zu dem in den USA lebenden Ehemann reisen könne, dass Z._______, die Schwiegermutter der Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums beantragt, dass sie im Wesentlichen vorbringt, der negative Entscheid würde auf der nicht zutreffenden Annahme basieren, ihr Sohn, C._______, hätte seinen Wohnsitz immer noch in den USA; in Wirklichkeit habe er sich aber am 23. Mai 2007 in den USA ordnungsgemäss abgemeldet und lebe seither an seinem neuen Wohn- und Arbeitsort in Spanien, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 20. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausführt, im Zusammenhang mit einem im Februar 2007 eingereichten Visumsantrag zwecks Familiennachzugs hätten Abklärungen der kantonalen Behörden bei C._______ ergeben, dass damals das Visum lediglich beantragt worden sei, um der Gesuchstellerin die Weiterreise zu ihm in die USA zu ermöglichen, dass keine Nachweise für dessen Aufenthalt in Spanien bestünden, und dass selbst ein Aufenthalt in Spanien die nach wie vor bestehenden Zweifel am Aufenthaltszweck nicht zu beseitigen vermöchte, C-7075/2007 dass zudem kubanische Staatsangehörige ein Rückreisevisum von Kuba benötigen würden, welches höchstens elf Monate verlängert werden könne und nach dessen Ablauf die Rückkehr nach Kuba verweigert würde, weshalb eine restriktive Visumspraxis geboten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 18. Dezember 2007 dagegen vorbringt, die kubanischen Behörden hätten der Gesuchstellerin vor acht Wochen ein Rückreisevisum ausgestellt, ausserdem würde die Gesuchstellerin an der Technischen Universität in Havanna studieren und habe eine schulpflichtige Tochter im Heimatland, dass die Beschwerdeführerin zudem gelten macht, sie habe das Recht ihre Schwiegertochter kennenzulernen und diese erste Begegnung müsse bei ihr zu Hause stattfinden, dass sie mit ihrer Replik zwei Bestätigungen der spanischen Behörden zum Aufenthalt ihres Sohnes einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2008 die kantonalen Akten der Gesuchstellerin beizog, dass Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Einreiseverweigerung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173. 110]), dass sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172, 021) richtet (Art. 37 VwVG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Anfechtung der Verfügung legitimiert ist, und dass auf das form- und fristgerechte Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft traten (u.a. die Ver- C-7075/2007 ordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]), dass jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (Art. 126 Abs. 1 AuG), und dass vorliegend die Beurteilung somit aufgrund des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV) erfolgt, dass Ausländerinnen und Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt sind, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG), und dass gewisse Gruppen von ihnen für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigen (Art. 3 ff. aVEA), dass das BFM für die Erteilung von Einreisevisa zuständig ist (Art. 18 aVEA) und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften sowie der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA), dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin das schweizerische Recht somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums einräumt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143), dass das Visum verweigert wird, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA), wozu unter anderem gehört, dass die Ausländerin oder der Ausländer für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten muss (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA), und dass ausserdem die Einreise nicht bewilligt wird, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA), C-7075/2007 dass sich die Gesuchstellerin auf keine Ausnahmeregelung berufen kann und aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen unterliegt (vgl. Art. 1-5 aVEA), dass die Vorinstanz mit Verweis auf ein im Februar 2007 gestelltes Einreisebegehren den nun geltend gemachten Besuchsaufenthalt bei der Schwiegermutter der Gesuchstellerin als zweifelhaft erachtet, dass aktenkundig die Gesuchstellerin am 13. Februar 2007 ein Visumsgesuch zwecks Verbleibs mit ihrem Ehegatten in der Schweiz einreichte, dass ihr Ehemann mit E-mail vom 5. März 2007 gegenüber den kantonalen Behörden hingegen ausführte, es ginge darum, dass seine Ehefrau ein Visum erhalten würde, welches ihr generell ermögliche zu reisen, um ihn in den USA besuchen zu können, weil sie von den amerikanischen Behörden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Visum erhalten würde, und dass seine Ehefrau gemäss Auskunft des Konsulats (recte: Botschaft) in Havanna dafür in der Schweiz angemeldet sein und eineinhalb Monate hier leben müsse, dass die kantonalen Behörden mit Schreiben vom 9. März 2007 C._______ mitteilten, das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau könne nicht geprüft werden, weil er seinen ständigen Wohnsitz nicht in der Schweiz habe, dass die Gesuchstellerin somit damals entweder gemäss ihrem Visumsantrag beabsichtigte, sich in der Schweiz niederzulassen oder, wie ihr Ehemann vorbrachte, das Visum erbat, um - offenbar in Umgehung der für sie ungünstigen amerikanischen Einreisebestimmungen - in die Vereinigten Staaten weiterzureisen, dass vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass das vorliegend zu beurteilende Einreisebegehren wenige Monate nach dem ersten erfolglosen Visumsgesuch eingereicht wurde, durchaus berechtigte Zweifel an dem nun vorgebrachten Einreisegrund des zehntägigen Besuchsaufenthalts bestehen, zumal der Ehegatte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 3. September 2007 ausführt, es seien schon viele Monate vergangen, seitdem sie ihr Anliegen vorgebracht hätten, womit wohl von einem Bezug zum früheren Einreiseersuchen auszugehen ist, C-7075/2007 dass der Ehegatte mit besagten Schreiben vom 3. September 2007 ausserdem in aktenwidriger Weise geltend macht, bereits damals sei das Anliegen der Besuch bei der Schwiegermutter gewesen, dass darüber hinaus keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine in der Zwischenzeit wesentlich veränderte Sachlage bestehen, die darauf schliessen lassen würden, dass die im Februar 2007 geltend gemachten Einreisemotive hinfällig geworden wären, dass sich der Ehegatte der Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Bestätigungen zwar in der Zwischenzeit in Spanien aufhält, dass - soweit ersichtlich - die Gesuchstellerin jedoch auch für die Einreise nach Spanien eines Visums bedarf (vgl. Visainformationen auf der Website der Spanischen Botschaft in Berlin > Konsularservice > Visa > Anhang I, <www.spanischebotschaft.de>, besucht am 9. Mai 2008) und sich verglichen mit dem früheren Aufenthalt des Ehegatten in den USA die gegenwärtige Situation daher nicht massgeblich unterscheidet, dass es vor diesem Hintergrund fraglich erscheint, ob sich die Gesuchstellerin nach erfolgter Einreise an den im Visum festgelegten Reiseund Aufenthaltszweck und damit verbunden auch an die fristgerechte Wiederausreise im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. c aVAE halten würde, dass zwar ausserdem vorgebracht wird, die Gesuchstellerin habe im Heimatland eine schulpflichtige Tochter, für welche sie verantwortlich sei, und sie würde an der Technischen Universität in Havanna studieren, dass diese Vorbringen jedoch nicht weiter belegt sind und sich auch aus den vorinstanzlichen Akten keine Angaben dazu ergeben, und dass ausserdem das nun auf Beschwerdeebene vorgebrachte Studium insofern fraglich erscheint, als sowohl in den beiden Visumsanträgen wie auch im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 25. September 2007 an die kantonalen Behörden ausgeführt wird, die Gesuchstellerin sei einzig Hausfrau, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, die Gesuchstellerin hätte familiäre Verpflichtungen im Heimatland, diese die Zweifel am Aufenthaltszweck und an der fristgemässen Wiederausreise nicht umzustossen vermöchten, zumal die Gesuchstellerin ungeachtet dieser Ver- C-7075/2007 pflichtungen wenige Monate zuvor ihr Heimatland entweder zwecks dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz oder einer Einreise in die USA verlassen wollte, dass ebenso wenig das behauptete Vorhandensein eines Rückreisevisums zu einer anderen Beurteilung führt, räumt dieses der Gesuchstellerin doch lediglich die Möglichkeit einer Rückkehr in ihr Heimatland ein; es lässt indessen keine Aussagen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck zu, noch bietet es Gewähr über einen entsprechenden Willen zur Rückkehr, dass nach dem bisher Gesagten somit begründete Zweifel im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA bestehen, weshalb die Vorinstanz die Einreise zu Recht verweigerte, dass die angefochtene Verfügung somit im Lichte von Art.49 VwVG nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 sowie Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). ******* Dispositiv S. 8 C-7075/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: Seite 8