Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-706/2009 Urteil vom 26. April 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______, Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, Gegenstand Altersrente, Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009.
C-706/2009 Sachverhalt: A. A._______, geboren am 28. Oktober 1943, ist Doppelbürger der Schweiz und Österreich mit Wohnsitz in der Schweiz. Er lebt seit dem 20. September 2001 von seiner Ehefrau B._______, geboren am 9. Oktober 1939, Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, richterlich getrennt (Beilage C zu BVGer act. 4). Die Ehefrau zog ihre Altersrente um 12 Monate vor und bezog bereits seit dem 1. November 2001 eine ordentliche Altersrente (act. 12, 23). Der Versicherte arbeitete von 1964 bis 2007 ununterbrochen in der Schweiz und zahlte die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (act. 12). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) dem Versicherten eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'814.- bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 43 Jahren und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 53'040.- zu (act. 12, 13). B. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 24. Oktober 2008 (act. 18) hiess die SAK mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 (act. 27) bzw. Berechnungsverfügung vom 22. Januar 2009 (act. 26) bezüglich der Anrechnung von 44 Beitragsjahren gut, wies jedoch den Antrag auf Gewährung einer Altersrente von CHF 1'980.- ab. Ferner teilte sie dem Versicherten mit, dass der Antrag bezüglich der gewünschten Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zum Entscheid vorgelegt worden sei (act. 23). Die ordentliche Altersrente werde nicht plafoniert. Auch die Neuberechnung ermögliche es nicht, den beantragten Rentenbetrag von monatlich Fr. 1'980.- zuzusprechen. C. Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte mit Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Poststempel; BVGer act. 1) die Anrechnung des hälftigen Einkommens der Ehefrau einerseits für die Jahre 1998, 1999 und 2000 gemäss der Berechnung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und andererseits auch ab dem Jahr 2001. Im Weiteren wünschte er, in Zukunft von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz anstatt von der SAK in Genf betreut zu werden. Mit ergänzenden Beschwerdeschriften vom 11. Februar 2009 (BVGer act. 3) und 12. Februar 2009 (BVGer act. 4) wiederholte der Beschwerdeführer
C-706/2009 seine Anträge und konkretisierte, dass bei der Berechnung seiner Altersrente das "Splitting/Plafonierung fehle". D. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2009 (BVGer act. 6) beantragte die SAK (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung fügte sie an, die Anrechnung der vom Beschwerdeführer geforderten Beitragsdauer von 44 Jahren und der Rentenskala 44 sei mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 anerkannt worden. Bezüglich der Zuständigkeit der Ausgleichskasse sei festzuhalten, dass die getrennt lebende Ehefrau in Italien wohnhaft sei und vor dem Ehemann eine Altersrente bezogen habe, weshalb grundsätzlich die SAK für die Ausbezahlung der Altersrenten des Ehepaars zuständig sei. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass die mit der Beschwerde vorgelegte prognostische Rentenberechnung der Ausgleichskasse Schwyz grundsätzlich nicht verbindlich sei. Aufgrund der Aktenlage habe keine Erziehungsgutschrift – weder für den Beschwerdeführer noch für die Ehefrau – angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Belege vorgelegt, die die Korrektur der Rentenberechnung zu begründen vermöchten. E. Mit Schreiben vom 23. März 2009 (BVGer act. 7) übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Antwort des BSV vom 10. Februar 2009 bezüglich der Zuständigkeit der Ausgleichskasse im vorliegenden Fall. Das BSV bestätigte aus Gründen der Einheit des Rentenfalls die grundsätzliche Zuständigkeit der SAK Genf für richterlich getrennt lebende Ehepaare, wenn ein Partner im Ausland weilt. Es lasse sich jedoch in Einzelfällen, nach Würdigung der gesamten Umstände, rechtfertigen, eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Regelung zuzulassen. Das BSV habe deshalb nichts dagegen einzuwenden, wenn das vorliegende Dossier an die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz abgetreten werde. F. Replikweise bestätigte der Beschwerdeführer am 19. April 2009 (BVGer act. 9) seine Anträge, wonach er die Anrechnung von 44 Jahren und 10 Monaten Beitragszeit, die korrekte Berechnung seines Einkommens für die Jahre 1998-2000 gemäss der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz, die Anrechnung der Einkommen seiner Frau ab 2001 und die Anrechnung von Erziehungsgutschriften forderte. Es sei ihm eine
C-706/2009 Altersrente von Fr. 1'980.- gemäss der "Rentenvorausberechnung" der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz auszurichten. Am 24. April 2009 reichte der Beschwerdeführer eine zivilstandsamtliche Bestätigung (BVGer act. 11) der Geburt von C._______, geb. am 31. Mai 1960, Sohn der D._______, ein. G. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 13. Mai 2009 fest, dass nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz für den Beschwerdeführer zuständig werde und die anrechenbare Beitragsdauer vorliegend 44 Jahre betrage. Im Weiteren führte sie im Wesentlichen aus, die Korrekturen im Individuellen Konto (IK) der Ehefrau seien für die Jahre 1998 bis 2000 zu Recht erfolgt, da irrtümlich Doppeleintragungen vorgenommen worden seien. Ab dem Kalenderjahr 2001 bestehe kein Anspruch auf Einkommensteilung, da die Ehefrau seit dem 1. November 2001 Bezügerin einer ordentlichen Altersrente sei, im Übrigen habe sie ab 2001 kein versichertes Einkommen mehr gehabt. Damit eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden könne, müsse das Scheidungsurteil der Eltern zur Beweisführung der Zuteilung des Kindes vorliegen. H. Mit Schreiben vom 3. Juni 2009 (BVGer act. 16) reichte der Beschwerdeführer das Scheidungsurteil vom 16. Juni 1961 betreffend die erste Ehe seiner Ehefrau ein, wonach das Kind C._______, geboren am 31. Mai 1960, unter die elterliche Gewalt der Klägerin gestellt wurde. I. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 (act. 29) ersetzte die Vorinstanz wiedererwägungsweise die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2009. In Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften bei der Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens legte sie die ordentliche Altersrente auf Fr. 1'874.- vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2008 und auf Fr. 1'933.- ab 1. Januar 2009 fest. Die Vorinstanz führte in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2009 aus, sie habe dem Beschwerdeführer aufgrund des eingereichten Scheidungsurteils fünf halbe Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 2'260.- für den "Ex- Stiefsohn C._______" angerechnet. Die fehlerhaften Doppeleintragungen der Ausgleichskasse Schwyz im IK der Ehefrau seien von dieser selbst korrigiert worden und könnten dem Beschwerdeführer nicht
C-706/2009 gutgeschrieben werden. Die Vorinstanz beantragte, die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. J. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2009 (BVGer act. 21) Gelegenheit ein, zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich am 17. August 2009 (BVGer act. 22) vernehmen und forderte nochmals die Überprüfung aller Komponenten seiner Altersrente, insbesondere die Berechnung der Erziehungsgutschriften und die Verwendung der Einkommen der Ehefrau von 1998 bis 2000. In einer weiteren Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. September 2009 (BVGer act. 24) verwies diese auf die gesetzlichen Grundlagen der Berechnung der Erziehungsgutschriften und im Übrigen auf ihre früheren Stellungnahmen. K. Mit Verfügung vom 30. September 2009 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
C-706/2009 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ([ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
C-706/2009 massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.4. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.5. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat – wie bereits im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz – beantragt, er sei durch die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz anstatt durch die SAK in Genf zu betreuen. Vorab ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. 3.2. Zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist diejenige Ausgleichskasse zuständig, welcher die Auszahlung der Rente desjenigen Ehegatten obliegt, der das Rentenalter zuerst erreicht hat (Art. 64a AHVG). Vorbehalten bleibt Art. 62 Abs. 2 AHVG, wonach der Bundesrat eine Ausgleichskasse errichtet, welche die freiwillige Versicherung durchführt. 3.3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 zu Recht festgehalten hat, war die SAK zum Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig, da die Ehefrau des Beschwerdeführers zuerst einen Rentenanspruch erhalten und überdies ihren Wohnsitz im Ausland hat.
C-706/2009 Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 23. März 2009 darauf hingewiesen, dass das Dossier in Anbetracht der konkreten Umstände nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zur weiteren Betreuung abgetreten werde. Ein allfälliger Wechsel der zuständigen Ausgleichskasse ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1. Aufgrund der Beschwerde vom 2. Februar 2009 ist streitig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, insbesondere betreffend das Splitting und die Erziehungsgutschriften. 4.2. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die notwendigen Belege eingereicht hatte, hat ihm die Vorinstanz Erziehungsgutschriften angerechnet, am 30. Juli 2009 neu verfügt und die Abschreibung der Beschwerde beantragt. Mit Eingabe vom 17. August 2009 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde aufrechterhalten und folgende Punkte als nicht erledigt bezeichnet: Transparenz Fehler Doppeleintragung, Nennung des Mehrbetrags pro Monat, AHV-Zuständigkeit Kanton Schwyz, schriftliche Bestätigung und Nennung ab welchem Datum, Rückerstattung aller Belege, Antrag betreffend Splitting/Plafonierung. 4.3. Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Praxis und Doktrin lassen in der Regel eine neue Verfügung bis vor Entscheidfällung der Rechtsmittelinstanz zu (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 126, Rz. 3.44; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 12 zu Art. 58; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 58 N 36). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Weiterhin streitig sind bei dieser Sachlage die Fragen, ob die Vorinstanz
C-706/2009 die Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers korrekt erfasst hat und ob das Splitting korrekt durchgeführt worden ist. 5. Nachfolgend sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen aufzuführen. 5.1. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. 5.2. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihrem IK (Art. 30ter AHVG). Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Dabei gilt der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt
C-706/2009 sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 5.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (Bst. a von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG) oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Bst. c von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). 5.4. Gemäss Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn: a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht; b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist; c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden; d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Abs. 2). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Abs. 3).
C-706/2009 Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand (Art. 52e AHVV). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2 AHVV). Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragte eine Altersrente von Fr. 1'980.- pro Monat, was der prognostischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vom 5. Dezember 2007 entspreche (vgl. Beilage 2 zur Beschwerde und Beilage D zur Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2009). Das Ehegattensplitting sei entsprechend der Berechnung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vorzunehmen. 6.2. Die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz führte auf Seite 1 der prognostischen Rentenberechnung vom 5. Dezember 2007 explizit aus, dass es sich um eine unverbindliche Rentenberechnung handle und aus diesen Berechnungen keinerlei Rechte abgeleitet werden könnten. Die Rente werde unter der Annahme berechnet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht richterlich getrennt lebten. Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 gab der Beschwerdeführer in der Folge die Verfügung des Bezirksgerichts E._______ vom 21. Januar 2003 zu den Akten, wonach die Ehe des Beschwerdeführers gerichtlich getrennt wurde. Wie dies bereits die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz vermerkt hat, ist die prognostische Rentenberechnung nicht verbindlich. Dies bedeutet, dass die Berechnung der Altersrente für die massgebende Verfügung gemäss den neusten Abklärungen und dem aktuellsten Informationsstand
C-706/2009 neu vorgenommen wird. Der Beschwerdeführer kann somit aus der prognostischen Rentenberechnung keinen Rechtsanspruch ableiten. 6.3. Wie in E. 5.1 ausgeführt, werden die Beitragsjahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zur Berechnung der Altersrente berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des AHVG). Der Beschwerdeführer hat ab November 2008 Anspruch auf eine Altersrente. Die Beiträge für die 10 Monate von Januar 2008 bis Oktober 2008 (vgl. act. 28) können nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurden die maximal möglichen Versicherungsjahre angerechnet. Die Anrechnung von 44 Beitragsjahren ist demnach korrekt. 6.4. Im Wesentlichen beantragt der Beschwerdeführer, es sei ein Splitting vorzunehmen, indem ihm insbesondere die Einkommen der Ehefrau aus den Jahren 1998-2000 entsprechend der prognostischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und die hälftigen Einkommen ab 2001 anzurechnen seien. Wie bereits erwähnt sind die Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz nicht verbindlich und für die Berechnung der Altersrente einzig die Einträge im IK der Ehefrau und des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgebend (act. 10a, 28). Die IK- Eintragungen im Zeitpunkt der unverbindlichen prognostischen Rentenberechnung vom 5. Dezember 2007 (Beilage D Seite 3/14 zur Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2009) wiesen zu diesem Zeitpunkt Einkommen der Ehefrau von je Fr. 173'900 und Fr. 183'500 (total Fr. 357'400) für die Jahre 1998 und 1999 sowie Fr. 173'900.- und Fr. 166'500.- (total Fr. 340'400.-) für das Jahr 2000 aus. Das IK der Ehefrau weist nach der vorgenommenen Korrektur für die Jahre 1998 und 1999 je ein Einkommen von Fr. 183'500.- und für das Jahr 2000 Fr. 166'500.- auf (Ausdruck vom 22. Januar 2009, act. 24 der Vorakten betreffend den Beschwerdeführer). Diese zuletzt genannten Einkommen werden dem Beschwerdeführer hälftig angerechnet. Die Vorinstanz erklärte denn auch die Differenz zwischen der prognostischen Rentenberechnung und den definitiven IK-Einträgen mit irrtümlichen Doppeleintragungen, welche nachträglich korrigiert worden seien. Wie bereits ausgeführt können Versicherte Berichtigungen von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangen, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Aufgrund der Akten ist eine solche Korrektur vorgenommen worden. Zudem brachte
C-706/2009 der Beschwerdeführer keine Belege zu den Akten, welche die von ihm behaupteten doppelt so hohen Einkommen seiner Ehefrau in den Jahren 1998 bis 2000 nachweisen würden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von den Einkommenseinträgen für die Jahre 1998-2000 im IK der Ehefrau im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ausgegangen. Es sind nur diejenigen Einkommen für das Splitting massgebend, welche bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten erzielt worden sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht seit dem 1. November 2001 eine ordentliche Altersrente. Somit werden lediglich ihre Einkommen bis 31. Dezember 2000 berücksichtigt. Das Splitting wurde demzufolge korrekt vorgenommen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 19. März 2009 fest, die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz sei bei der prognostischen Rentenberechnung von einer Erziehungsgutschrift für ein im Jahre 1960 geborenes Kind ausgegangen, welches die Ehefrau zwar in ihrer Rentenanmeldung aufgeführt, jedoch nicht mittels eines Geburtsscheins und Scheidungsurteils belegt habe. Eine Abklärung der Vorinstanz beim Zivilstandesamt F._______ habe das Nichtvorhandensein des Kindes bestätigt. 7.2. Der Beschwerdeführer führte replikweise aus, seine Ehefrau habe ein 10-jähriges Kind in die Ehe mitgebracht, das in seiner Ehegemeinschaft aufgezogen worden sei. Er beantrage daher die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Am 24. April 2009 (BVGer act. 11) gab der Beschwerdeführer eine Geburtsbestätigung sowie am 3. Juni 2009 (BVGer act. 16) die Scheidungsurkunde betreffend die erste Ehe seiner Ehefrau zu den Akten. Demnach war das Kind C._______, geboren am 31. Mai 1960, unter der elterlichen Sorge der Ehefrau des Beschwerdeführers. 7.3. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer daraufhin fünf halbe Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 2'260.- für das Kind an und verfügte am 30. Juli 2009 im Sinne einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 3 ATSG) neu eine Altersrente von Fr. 1'874.- vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2008 und von Fr. 1'933.- ab dem 1. Januar 2009. 7.4. Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (siehe E 5.3). Der Teilung
C-706/2009 unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Die Eheleute heirateten am 24. Juli 1971. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind 11 Jahre alt. Die Erziehungsgutschriften werden bis zum Erreichen des 16. Altersjahres des Kindes ausgerichtet (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Demnach ist die Anrechnung von fünf hälftigen Erziehungsgutschriften korrekt. 7.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Plafonierung der Altersrente sei zu überprüfen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Altersrente gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVG zu Recht nicht plafoniert hat, da der Haushalt der Eheleute richterlich aufgehoben wurde; dieser Umstand wirkt sich vorliegend zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften mit Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2009 vollumfänglich anerkannt hat. Weitergehende Ansprüche hat sie zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2. Der teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sind keine notwendigen und hohen Kosten entstanden, weshalb von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-706/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten im Original [Beschwerdebeilagen 1 und 2; Beilagen C und D zur Beschwerdeergänzung vom 12. Februar 2009; zivilstandesamtliche Bestätigung vom 23. April 2009; Scheidungsurkunde des Bezirksgerichts F._______ vom 28. Mai 2009) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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