Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-7033/2013
Urteil v o m 1 4 . August 2014 Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Revision der Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 11. November 2013.
C-7033/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. November 2013 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 192) das Revisionsgesuch vom 2. Juni 2011 abgewiesen und den Anspruch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf eine Dreiviertelsrente bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, gegen die Verfügung vom 11. November 2013 mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die rückwirkende Zusprache einer ganzen Rente beantragte, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Situation im Jahre 2005 deutlich verschlechtert, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. April 2014 (BVGer-act. 8) und unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. März 2014 zunächst beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, dass mit Replik vom 20. Mai 2014 (BVGer-act. 10) an den Ausführungen in der Beschwerde festgehalten und verschiedene weitere medizinische
C-7033/2013 Unterlagen beigebracht wurden (elektroneurographischer Befund vom (…) 2013, Bericht von Dr. med. B._______ vom (…) 2014, Arztbericht C._______ vom (…) 2014 sowie der Operationsbericht der Privatklinik D._______ vom (…) 2014), dass in der Replik zusammenfassend vorgebracht wurde, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien offenkundig unzureichend gewesen, weshalb die Beschwerde antragsgemäss vollumfänglich gutzuheissen sei, dass Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH des RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 (Beilage zu BVGer-act. 12) und insbesondere gestützt auf die neu eingereichten Arztberichte ausführte, die medizinische Aktenlage werde immer verworrener, es träten neue Diagnosen (Tarsaltunnel, Borreliose, Aortenaneurysma) auf, dass er weiter festhielt, die Aktenlage sei unklar und unvollständig, zusammenfassend sei jedoch mit Sicherheit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen, weshalb der Schlussbericht vom 8. August 2013 zu revidieren und ein neues pluridisziplinäres Gesamtgutachten mit Beurteilung durch einen Rheumatologen, einen Internisten und einen Neurologen einzuholen sei, dass die Vorinstanz entsprechend mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 (BVGer-act. 12) und unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD vom 17. Juni 2014 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Versicherungsträger die Begehren des Versicherten prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, mithin den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und für die Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen den zuständigen ärztlichen Dienst beizieht (vgl. Art. 43 ATSG), so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG), dass auf dem Gebiet der Invalidenversicherung diese Pflichten der zuständigen Invalidenversicherungsstelle obliegen (insbesondere die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen, z.B. das Einholen der erforderlichen Unterlagen über den Gesundheitszustand, vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG und Art. 69 IVV),
C-7033/2013 dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde explizit geltend machte, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, jedoch die Einholung eines neuen Gutachtens durch das Gericht beantragte (vgl. BVGer-act. 1, S. 10), dass durch die Amtsermittlungspflicht des Sozialversicherungsträgers der Beweis über Ansprüche schwergewichtig auf Stufe des Administrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Verfahren geführt wird (BGE 137 V 210 E. 2.2.2), dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines (neuen) Gutachtens weiterhin möglich ist, wenn die Rückweisung in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass sich aus den Akten und in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. BVGer-act. 1, S. 7) und der Vorinstanz ergibt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin offensichtlich ungenügend und lückenhaft abgeklärt wurde, dass auch die neueren ärztlichen Berichte, welche gesundheitliche Veränderungen dokumentieren, nicht bei den Akten der Vorinstanz lagen und damit nicht in die Würdigung mit einbezogen werden konnten, dass insbesondere auch dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt F._______ vom (…) 2013 (IVSTA-act. 173) kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden kann, nicht zuletzt deshalb, weil es ohne Kenntnis der im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen und auch ohne Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden zu sein scheint (BGE 125 V 351 E. 3a), dass damit die entscheidwesentliche Frage, welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Beschwerdeführerin unterliegt und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken, in revisionsrechtlicher Hinsicht ungeklärt blieb, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt, dass daher dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung stattzugeben ist, womit nicht zuletzt auch
C-7033/2013 der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen doppelten Instanzenzug beachtet wird (BGE 125 V 413 E. 2c m.H.), dass aufgrund des Ausgeführten die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2013 aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die IVSTA zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt mittels Durchführung einer pluridisziplinären Abklärung in den Gebieten Rheumatologie, innere Medizin und Neurologie weiter abzuklären und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche anwaltlich vertreten war, zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache sowie des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf pauschal Fr. 1'800.- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-7033/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. November 2013 aufgehoben und die Sache zu ergänzender pluridisziplinärer Abklärung und anschliessend neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Ref-Nr….; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
C-7033/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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