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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 C-6971/2007

20. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,462 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-6971/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. Z._______, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Fürst, Salzburger Strasse 2, AT-5204 Strasswalchen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6971/2007 Nach Einsicht In das Gesuch von Z._______, gelernter Fleischhauer, der zuletzt selbständig als Fleischermeister tätig gewesen war, vom 8. Juni 2006 (IV-Akt. 1 f.) um Gewährung einer Invalidenrente, in die durch den österreichischen Versicherungsträger veranlassten medizinischen Berichte von Dr. med. G.________ betreffend die Untersuchung vom 19. September 2006 und von Dr. med. O._______ vom 31. Juli 2006 (IV-Akt. 20 f.), welche bei Z._______ insbesondere einen depressiven Erschöpfungszustand mit Antriebsarmut, Schlafstörungen und Zustand nach suizidaler Krise, chronische Lumbalgie mit fallweiser Lumboischialgie bei Diskusprotusionen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, Schulterarmsyndrom rechts überlagert mit Cervicobrachialsyndrom, Zustand nach Sigmaresektion wegen rezidivierender Divertikulitis, Blasenentleerungsstörung, Hypertonie sowie Hyperuricämie diagnostiziert hatten; Z._______ sei aufgrund seines Gesundheitszustandes geistige Arbeit zumutbar; ebenso leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter der Voraussetzung eines gut eingestellten Blutdrucks, in wechselnder Haltung, überwiegend in geschlossenen Räumen, Arbeiten mit Fein-, Grob- und Schlüsselgriff; nicht zumutbar seien jedoch schwere Arbeiten, Tätigkeiten, die in andauernder gebückter Haltung, über Kopf, in kniender und hockender Position verrichtet werden müssten, die an exponierten Stellen und in Kälte und Nässe durchgeführt würden; mit grossen Temperaturschwankungen verbundene Arbeiten (Kühlhaus) seien zu meiden; bei Anpassung entsprechender Hörgeräte sei zu erwarten, dass Arbeit mit Kundenverkehr nur mässig beeinträchtigt sei; Arbeitspausen, die eine geregelte Tätigkeit wesentlich beeinträchtigten, seien nicht erforderlich; die Anmarschwege zum Arbeitsplatz seien unter städtischen Bedingungen nicht eingeschränkt; mit Krankenständen von mehr als sieben Wochen pro Jahr sei nicht zu rechnen, in die Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 6. Juni 2007 (IV- Akt. 23) zu Handen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), wonach Z._______ keine mit seiner bisherigen Tätigkeit unvereinbare gesundheitliche Einschränkung aufweise, in die Verfügung der IV-Stelle vom 11. September 2007 (IV-Akt. 26), mit der Z._______s Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen wurde, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege, C-6971/2007 in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2007 (Akt. 1), mit der Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zu gewähren, in die Vernehmlassung der IV-Stelle vom 25. Februar 2008 (Akt. 7), mit der diese mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 18. Februar 2008 (IV-Akt. 28), wonach (solange keine weitere medizinische Dokumentation vorliege) an der Stellungnahme von Dr. med. R._______ festzuhalten sei, die Abweisung der Beschwerde beantragt. In Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist, dass Invalidität laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ist, dass Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- C-6971/2007 den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist, wobei die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen sind, dass die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – hierbei auf Unterlagen angewiesen ist, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben, und es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist, und im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c), dass bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 E. 3a), dass der Beschwerdeführer nach der überzeugenden Darlegung von Dr. med. G._______ und Dr. med. O._______ insbesondere an einem depressiven Erschöpfungszustand mit Antriebsarmut, Schlafstörungen und Zustand nach suizidaler Krise, chronischer Lumbalgie mit fallweiser Lumboischialgie bei Diskusprotusionen im unteren Lendenwirbelsäulenbereich, Schulterarmsyndrom rechts überlagert mit Cervicobrachialsyndrom, Zustand nach Sigmaresektion wegen rezidivierender Divertikulitis, Blasenentleerungsstörung, Hypertonie sowie Hyperuricämie leidet, die ihm die Ausübung geistiger Tätigkeiten sowie leichter und mittelschwerer körperlicher Tätigkeiten im zuvor beschriebenen Rahmen vollzeitlich erlauben, dass ihm jedoch die Ausübung schwerer Arbeiten, Tätigkeiten in andauernder gebückter Haltung, die über Kopf, in kniender und hockender Position, an exponierten Stellen und in Kälte und Nässe verrichtet werden müssen, nicht zumutbar und mit grossen Temperaturschwankungen (Kühlhaus) verbundene Arbeiten zu vermeiden sind, C-6971/2007 dass die IV-Stelle, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 6. Juni 2007, davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin vollzeitlich ausüben kann, und somit das Leistungsgesuch ohne Durchführung weiterer Abklärungen abgewiesen hat, dass jedoch aufgrund der Akten unklar ist, welche körperlichen Anforderungen die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fleischermeister im eigenen Betrieb stellte, namentlich ob diese Arbeit nicht als schwere Tätigkeit zu qualifizieren gewesen wäre und beispielsweise Überkopfarbeiten oder die regelmässige Arbeit im Kühlhaus beinhaltet, die ihm nach der überzeugenden ärztlichen Einschätzung nicht zumutbar wäre, dass es sich somit als notwendig erweist, die (körperlichen) Anforderungen an die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Fleischermeister zu eruieren, und gegebenenfalls – sollte diese Tätigkeit mit dem ärztlichen Leistungsprofil nicht vereinbar sein – abzuklären, welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar wären, um sodann im Rahmen eines Einkommensvergleichs den Invaliditätsgrad zu bestimmen, dass somit der Sachverhalt ungenügend ermittelt worden ist, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz hat, die auf Fr. 400.- festgesetzt wird. C-6971/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2007 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-6971/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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