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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2021 C-6968/2019

3. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,059 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | IV, Auszahlung Kinderrente; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6968/2019

Urteil v o m 3 . Februar 2021 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Türkei), vertreten durch lic. iur. Eduard M. Barcikowski, Beschwerdeführer,

gegen

B._______, (Türkei) vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Beigeladene,

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Auszahlung Kinderrente; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2018.

C-6968/2019 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit, dass die ihm zustehende ordentliche Kinderrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 an die Kindesmutter, B._______ (nachfolgend Beigeladene), überwiesen werde. Der aufgelaufene Saldo bis und mit März 2017 betrage inzwischen Fr. 24'083.- (Bst. B.b). A.b Im nachfolgenden Verfahren C-1578/2017 vor Bundesverwaltungsgericht hielt das Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2018 fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Vollstreckungsbefehl (vom 1. Februar 2016) Unterhaltszahlungen von insgesamt TL 18'750.- an die Kindesmutter und an den Sohn geleistet habe sowie während der Haftzeit TL 250.- an den Sohn. Gemäss Vollstreckungsbefehl seien 2/5 der Zahlungen für den Unterhalt des Sohnes bestimmt, d.h. TL 7'500.-, dies ergebe umgerechnet Fr. 2'009.- (Tageskurs zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2017). Hinzu kämen die vom Gericht anerkannten Unterhaltszahlungen von TL 250.-, die vom Beschwerdeführer für den Sohn bezahlt worden seien. Gemäss Tageskurs vom 8. Februar 2017 ergebe dies einen Betrag von Fr. 67.-. Somit würden dem Beschwerdeführer von insgesamt Fr. 24'264.- eine Summe von Fr. 2'076.- (Fr. 2'009.- und Fr. 67.-) und der Beigeladenen Fr. 22'188.- zugesprochen (E. 5.6.7). A.c Im Kostenpunkt sprach das Gericht dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zulasten der Beigeladenen und dieser eine (auf 80% reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu. Die vom Rechtsvertreter der Beigeladenen, Rechtanwalt Abdullah Karakök, am 18. Januar 2018 eingereichte Kostennote über Fr. 3'102.45 wurde entsprechend gekürzt. Der Betrag von Fr. 2'000.wurde in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 1'600.auferlegt, der Betrag von Fr. 400.- aufgrund der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse geleistet.

C-6968/2019 B. B.a Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 ersuchte Rechtsanwalt Abdullah Karakök das Bundesverwaltungsgericht um Leistung der Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse und machte geltend, die zugesprochene Parteientschädigung habe trotz intensiver Bemühungen beim Beschwerdeführer nicht erhältlich gemacht werden können (Beschwerdeakten [B-act.] 1). B.b Mit Schreiben vom 14. Februar und 20. März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsvertreter der Beigeladenen um weitere Nachweise betreffend Uneinbringlichkeit der Forderung (B-act. 2, 4). B.c Mit Eingaben vom 18. März und 9. April 2019 nahm der Rechtsvertreter der Beigeladenen jeweils Stellung (B-act. 3, 5). B.d Mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 wies der Rechtsvertreter der Beigeladenen das Gericht darauf hin, dass er den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 erneut angeschrieben und um Leistung der Parteientschädigung ersucht habe. Eine am 18. November 2019 versandte Mahnung habe nicht zugestellt werden können. Er ersuche um Leistung der Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse (B-act. 6). B.e Am 4. Mai 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter der Beigeladenen telefonisch beim Gericht nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 7). B.f Am 5. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter der Beigeladenen mit, er habe nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört, daher liege seines Erachtens weiterhin Uneinbringlichkeit vor (B-act. 8).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Die Beigeladene hat – wie im Beschwerdeverfahren C-1578/2017 – Parteistellung. Auf die Eingabe ist deshalb einzutreten.

C-6968/2019 2. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen macht Uneinbringlichkeit der vom Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 2018 zugesprochenen und dem Beschwerdeführer auferlegten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'600.geltend. 3. 3.1 Das Bundesgericht hat in BGE 122 I 322 die Frage bejaht, ob aufgrund eines verfassungsrechtlichen Minimalanspruchs von aArt. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Anwaltskosten derjenigen Partei, bei der die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, vom Staat übernommen werden müssen, sofern und soweit die zugesprochene Parteientschädigung sich nicht als einbringlich erweist (E. 3a). Es führte weiter aus, der als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellte Anwalt übernehme eine staatliche Aufgabe und trete zum Staat in ein Rechtsverhältnis ein, aufgrund dessen er einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Vorschriften habe. Der amtlich bestellte Rechtsbeistand dürfe sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und sei insbesondere auch nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhalte. Verstosse er gegen diesen Grundsatz, mache er sich disziplinarrechtlich verantwortlich (E. 3b). aArt. 4 BV verlange demnach im Ergebnis, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden könne. Wie über das Gesuch zu entscheiden sei, hänge davon ab, ob die Parteientschädigung vom Prozessgegner – allenfalls auf dem Wege der Zwangsvollstreckung – eingebracht werden könne. Zur Gutheissung des Gesuchs genüge, dass sich die Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei als "unsicher" erweise (E. 3d). Mit Urteil 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 – worauf der Rechtsvertreter der Beigeladenen hinweist – wird zudem ausgeführt, dass an den Nachweis der Uneinbringlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien; deren Glaubhaftmachung genüge (E. 2.2; B-act. 1). 3.2 Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beigeladenen den Rechtsvertreter des leistungspflichtigen Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. November 2018 erstmals gebeten, die vom Gericht festgelegte Parteientschädigung innert 10 Tagen zu leisten (B-act. 1 Beilage 1). Die am

C-6968/2019 26. Dezember 2018 direkt an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Zahlung der Parteientschädigung (B-act. 1 Beilage 3) wurde – nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 20. März 2019 betreffend mangelnden Nachweis der Eröffnung (B-act. 4) – am 22. März 2019 nachweislich mit eingeschriebener Postsendung an den Beschwerdeführer zugestellt und dieser ergänzend zur Leistung der Parteientschädigung aufgefordert (B-act. 5 Beilagen 1-3). Der eingereichten Kopie einer E-Mail-Antwort des Beschwerdeführers vom 3. April 2019 ist zu entnehmen, dass er die Aufforderung zur Leistung der Parteientschädigung erhalten und eine entsprechende Leistung bei Einreise in die Schweiz im laufenden Jahr in Aussicht gestellt hat (B-act. 5 Beilage 4). Der Kopie einer E-Mail vom 4. April 2019 an den Beschwerdeführer ist zudem zu entnehmen, dass dieser darin ersucht wurde, "die geschuldeten CHF 1'600.- bis am 9. April 2019 (Eingang auf meinem Bankkonto) zu überweisen" (B-act. 5 Beilage 4), woraufhin der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail mitteilte, er sei momentan nicht in der Lage, die Parteientschädigung zu leisten; er stehe jedoch zu seinem Wort (B-act. 5 Beilage 5). Der Eingabe des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 18. Dezember 2019 (B-act. 6) ist schliesslich zu entnehmen, dass eine am 24.Oktober 2019 an den Beschwerdeführer erfolgreich zugestellte E-Mail (B-act. 6 Beilage 1 f.) von diesem nicht beantwortet worden sei und eine am 19. November 2019 "letzte eingeschriebene Mahnung" an die letztbekannte Adresse in der Türkei nicht habe zugestellt werden können (B-act. 6 Beilagen 5 f.). 3.3 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 macht der Rechtsvertreter der Beigeladenen zudem geltend, eine Betreibung erscheine vorliegend wenig sinnvoll, da der Beschwerdeführer über keine Vermögenswerte in der Schweiz zu verfügen scheine und sein Wohnsitz in der Türkei liege (Bact. 1). Auf Nachinstruktion des Gerichts hin erklärte er mit Eingabe vom 18. März 2019, das Niederlegen des Mandats des Anwalts des Beschwerdeführers weise darauf hin, dass dieser nicht mehr liquid sei. Wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz könne der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht betrieben werden. Es sei nicht bekannt, ob dieser über Vermögenswerte in der Schweiz verfüge. Betreffend eine Vollstreckung des Urteils in der Türkei habe der Rechtsvertreter der Beigeladenen einen Kollegen in (…), wo der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz haben solle, angefragt. Gemäss Auskunftsperson stelle eine Urteilsvollstreckung in der Türkei, nach vorgängiger Anerkennung durch den türkischen Staat, einen langen Prozess dar und es sei mit Verfahrenskosten von ca. Fr. 600.- zu rechnen (B-act. 3). Mit Eingabe vom 9. April 2019 hielt der Rechtsvertreter

C-6968/2019 der Beigeladenen überdies fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Betrag leisten werde, da er von letzterem bisher keine Zahlung erhalten habe, dieser finanziell dazu nicht in der Lage sei und sich sogar weigere, seinem eigenen Sohn die ihm zustehenden Leistungen auszurichten. Der Rechtsvertreter schlug vor, bis Ende 2019 zuzuwarten, ob der Beschwerdeführer sein Zahlungsversprechen wider Erwarten einlöse (B-act. 5). Den Eingaben vom 18. Dezember 2019 und 5. Januar 2021 ist schliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung geleistet hat (B-act. 6, 8). 3.4 Den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beigeladenen und den eingereichten Belegen ist zu entnehmen, dass von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist: Zum einen hat der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Mahnung bis zum heutigen Zeitpunkt die Parteientschädigung nicht geleistet. Zum anderen scheint eine Betreibung des Beschwerdeführers mangels aktenkundiger Hinweise auf einen Wohnsitz in der Schweiz und Vermögenswerte in der Schweiz nicht zielführend sowie aufgrund der geschilderten und nachvollziehbaren zeitlichen und finanziellen Umstände einer Vollstreckung des Gerichtsurteils vom 23. Oktober 2018 im Kostenpunkt nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand als möglich. Zudem bleibt aufgrund der Aktenlage zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer auch im Vollstreckungsfall die Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu leisten imstande ist. 3.5 Im Ergebnis ist von der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers auszugehen und dem Vertreter der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dieser Betrag ist an das Gericht zurückzuzahlen, sobald der Beschwerdeführer wieder zu eigenen Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 4. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'600.- aus der Gerichtskasse ist gutzuheissen und der Kostenpunkt gemäss Ziff. 5 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-1578/2017 vom 23.Oktober 2018 entsprechend neu zu verlegen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-6968/2019 Im vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Kostenpunkt gemäss Ziff. 5 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C-1578/2017 vom 23. Oktober 2018 wird wie folgt neu verlegt: Der Beigeladenen wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zugesprochen. Diese wird wegen Uneinbringlichkeit beim Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'600.– aus der Gerichtskasse an die vom Rechtsvertreter der Beigeladenen am 5. Januar 2021 mitgeteilte Zahladresse geleistet. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird lic. iur. Abdullah Karakök als Rechtsanwalt bestellt und zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar (Restanz) von Fr. 400.– zugesprochen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Im vorliegenden Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6968/2019 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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