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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2018 C-6955/2017

17. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·694 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; (Wiedererwägungs-) Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2017

Volltext

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Abteilung III C-6955/2017

Urteil v o m 1 7 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Urs Walker.

Parteien A._______, DE-X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; (Wiedererwägungs-) Verfügung der IVSTA vom 24. Oktober 2017.

C-6955/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 – in Wiedererwägung einer früheren Rentenverfügung vom 29. Juni 2016 – der Beschwerdeführerin eine ordentliche ganze Invalidenrente ab 1. Februar 2014 inkl. zweier Kinderrenten zusprach (Beschwerdeakten [B-act.] 1, Beilage), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 25. November 2017 ein Schreiben an die Vorinstanz richtete und darin ausführte, sie lege Widerspruch gegen den Entscheid der IVSTA, ihre Rente zu kürzen, ein (B-act. 1), dass die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. November 2017 am 7. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017, eröffnet am 14. Dezember 2017 (vgl. Rückschein [B-act. 3]), aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob sie vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 erheben wolle, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Bact. 2), dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert und nicht explizit erklärt hat, sie wolle vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben,

C-6955/2017 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6955/2017 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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